Ein Klinikum hat das Recht, Patienten abzulehnen, die sich nicht einem Corona-Test unterziehen wollen. Dies gilt zumindest dann, sofern die Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind. Das Landgericht Dortmund (Beschluss vom 4.11.2020 – Az.: 4 T 1/20) lehnte die Einstweilige Verfügung einer Patientin auf Aufnahme und Behandlung ab. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz, des Amtsgerichts Dortmund.
Die Frau, die sich in der 33. Schwangerschaftswoche befunden hatte, wollte am 22.9.2020 den Grund ihrer Schmerzen in der Nieren- und Flankengegend abklären lassen. Zuvor hatte sie sich an die Notaufnahme eines anderen Klinikums gewandt. Dieses überstellte sie zur dringenden urologischen Abklärung in das Krankenhaus der Beschwerdegegnerin.
Patientin zweifelte Wirksamkeit der Tests an
Dort verlangte das Klinikum zunächst eine körperliche Untersuchung, um festzustellen, ob die Frau mit Sars-CoV‑2 infiziert oder an COVID-19 erkrankt ist. Das lehnte diese jedoch ab. Es fehle dem Klinikum an einer Anspruchsgrundlage, führte sie an. Außerdem seien die Corona-Tests nicht zuverlässig wirksam. Hier berief sie sich auf eine Veröffentlichung der „Stiftung Corona-Ausschuss“, einem Zusammenschluss von Rechtsanwälten. Dieser setzt sich kritisch mit den Corona-Maßnahmen der Regierung auseinander und hält Lockdowns für unnötig.
Nachdem sie sich weigerte, den Test zu absolvieren, musste die Patientin das Krankenhaus verlassen. Ein ambulanter Urologe verordnete der Frau am 24.9. abermals eine stationäre Behandlung. Diese wollte sie nun vor Gericht durchsetzen. Bereits das Amtsgericht Dortmund hatte jedoch ihr Begehren mit Verweis auf Paragraf 5 der Corona-Schutzverordnung NRW abgelehnt. Demnach hätten die Kliniken die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, „um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen“. Dies rechtfertige einen Test vor der Aufnahme von neuen Patienten.
Gericht: Ansinnen des Krankenhauses nachvollziehbar und begründet
Dem schloss sich auch das Landgericht an. So gelte die Aufnahme- und Behandlungspflicht des Krankenhauses nicht unbeschränkt. So könne schon laut BGB ein Behandlungsvertrag aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt, beziehungsweise gar nicht erst abgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liege durch die Weigerung der Patienten, sich testen zu lassen, vor.
Auch sei das Verlangen des Krankenhauses nicht willkürlich oder gar sittenwidrig. Es verfolge in jeder Hinsicht nachvollziehbare und begründete Motive. Nämlich den Schutz von Mitpatienten und dem Personal vor einer Corona-Infektion, sowie – mittelbar – das Aufrecht-Erhalten des medizinischen Betriebs. Da die PCR-Coronatestung durch das RKI anerkannt und empfohlen sei, sei ein solcher Test als geeignet anzusehen.
Zu Zeiten der Pandemie bestehe zudem keine Pflicht zu Aufnahme ohne Test bei jeder denkbar möglichen Behandlungsbedürftigkeit, sondern nur bei unmittelbar bestehender Lebensgefahr. Diese war bei der Patientin nicht gegeben.
Die Tests seien zwar körperlich unangenehm, aber kein schwerwiegender Eingriff. Aufgrund der Pandemie-Lage stehe der Schutz der Behandler und Mitpatienten in diesem Fall über dem Anspruch der Patientin auf körperliche Integrität, hier also: von einem Test verschont zu bleiben.
Quelle: RDG 01/2021