Corona-Test (Symbolbild)
Corona-Test (Symbol­bild) Bild: © Roman Samborskyi | Dreamstime.com

Ein Klini­kum hat das Recht, Patien­ten abzuleh­nen, die sich nicht einem Corona-Test unter­zie­hen wollen. Dies gilt zumin­dest dann, sofern die Beschwer­den nicht lebens­be­droh­lich sind. Das Landge­richt Dortmund (Beschluss vom 4.11.2020 – Az.: 4 T 1/20) lehnte die Einst­wei­lige Verfü­gung einer Patien­tin auf Aufnahme und Behand­lung ab. Damit bestä­tigte das Gericht die Entschei­dung der Vorin­stanz, des Amtsge­richts Dortmund.

Die Frau, die sich in der 33. Schwan­ger­schafts­wo­che befun­den hatte, wollte am 22. Septem­ber 2020 den Grund ihrer Schmer­zen in der Nieren- und Flanken­ge­gend abklä­ren lassen. Zuvor hatte sie sich an die Notauf­nahme eines anderen Klini­kums gewandt. Dieses überstellte sie zur dringen­den urolo­gi­schen Abklä­rung in das Kranken­haus der Beschwer­de­geg­ne­rin.

Patien­tin zweifelte Wirksam­keit der Tests an

Dort verlangte das Klini­kum zunächst eine körper­li­che Unter­su­chung, um festzu­stel­len, ob die Frau mit Sars-CoV‑2 infiziert oder an COVID-19 erkrankt ist. Das lehnte diese jedoch ab. Es fehle dem Klini­kum an einer Anspruchs­grund­lage, führte sie an. Außer­dem seien die Corona-Tests nicht zuver­läs­sig wirksam. Hier berief sie sich auf eine Veröf­fent­li­chung der „Stiftung Corona-Ausschuss“, einem Zusam­men­schluss von Rechts­an­wäl­ten. Dieser setzt sich kritisch mit den Corona-Maßnah­men der Regie­rung ausein­an­der und hält Lockdowns für unnötig.

Nachdem sie sich weigerte, den Test zu absol­vie­ren, musste die Patien­tin das Kranken­haus verlas­sen. Ein ambulan­ter Urologe verord­nete der Frau am 24. Septem­ber abermals eine statio­näre Behand­lung. Diese wollte sie nun vor Gericht durch­set­zen. Bereits das Amtsge­richt Dortmund hatte jedoch ihr Begeh­ren mit Verweis auf § 5 der Corona-Schutz­ver­ord­nung NRW abgelehnt. Demnach hätten die Klini­ken die erfor­der­li­chen Maßnah­men zu ergrei­fen, „um den Eintrag von Corona­vi­ren zu erschwe­ren und Patien­ten und Perso­nal zu schüt­zen“. Dies recht­fer­tige einen Test vor der Aufnahme von neuen Patien­ten.

Gericht: Ansin­nen des Kranken­hau­ses nachvoll­zieh­bar und begrün­det

Dem schloss sich auch das Landge­richt an. So gelte die Aufnahme- und Behand­lungs­pflicht des Kranken­hau­ses nicht unbeschränkt. So könne schon laut BGB ein Behand­lungs­ver­trag aus wichti­gen Gründen frist­los gekün­digt, bezie­hungs­weise gar nicht erst abgeschlos­sen werden. Ein solcher wichti­ger Grund liege durch die Weige­rung der Patien­ten, sich testen zu lassen, vor.

Auch sei das Verlan­gen des Kranken­hau­ses nicht willkür­lich oder gar sitten­wid­rig. Es verfolge in jeder Hinsicht nachvoll­zieh­bare und begrün­dete Motive. Nämlich den Schutz von Mitpa­ti­en­ten und dem Perso­nal vor einer Corona-Infek­tion, sowie – mittel­bar – das Aufrecht-Erhal­ten des medizi­ni­schen Betriebs. Da die PCR-Corona­tes­tung durch das RKI anerkannt und empfoh­len sei, sei ein solcher Test als geeig­net anzuse­hen.

Zu Zeiten der Pande­mie bestehe zudem keine Pflicht zu Aufnahme ohne Test bei jeder denkbar mögli­chen Behand­lungs­be­dürf­tig­keit, sondern nur bei unmit­tel­bar bestehen­der Lebens­ge­fahr. Diese war bei der Patien­tin nicht gegeben.

Die Tests seien zwar körper­lich unange­nehm, aber kein schwer­wie­gen­der Eingriff. Aufgrund der Pande­mie-Lage stehe der Schutz der Behand­ler und Mitpa­ti­en­ten in diesem Fall über dem Anspruch der Patien­tin auf körper­li­che Integri­tät, hier also: von einem Test verschont zu bleiben.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar/Februar 2021 der Rechts­de­pe­sche.