„Mit der Errichtung einer Kammer werden die Berufsangehörigen erstmals die Möglichkeit erhalten, in der Pflege koordiniert mitzubestimmen, mitzugestalten und ihr wertvolles Fachwissen gezielt einzubringen,“ betonte Landesgesundheitsministerin Kristin Alheit in einer ersten Stellungnahme. Denn bislang, so Alheit, fehle es an einer mandatierten Vertretung der Pflegeberufe, die gebündelt die Berufsinteressen aller Pflegenden zur Verbesserung der Gesamtsituation in der Pflege einbringen kann.
Auch Franz Wagner, Bundesgeschäftsführer des DBfK – dem größten deutschen Berufsverband in der Pflege – sowie Vize-Präsident des Deutschen Pflegerates, begrüßte die Entscheidung, den Gesetzentwurf in das Kabinett einzubringe. Wagner sieht darin ein wichtiges Signal auch für die zahlreichen Bemühungen um Einrichtung von Pflegekammern in den übrigen Bundesländern.
Aufgaben der Pflegekammer
Vorgesehen ist, dass die neue Pflegekammer berufsständische Selbstverwaltungsorganisation in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt und mit folgenden hoheitlichen Aufgaben betraut wird:
- Wahrnehmung einer unabhängigen Interessenvertretung, in welcher die Berufsangehörigen selbst mitentscheiden können, welche Entwicklung die Pflege in der Zukunft nehmen wird,
- Regelung und Durchführung von Weiterbildungen,
- Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung,
- Regelung und Überwachung der Berufspflichten der Kammermitglieder,
- Unterstützung und Beratung von Kammermitgliedern bei ihrer Berufsausübung,
- mandatierte Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen,
- Unterbreitung von mandatierten Vorschlägen für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen sowie
- Erhebung einer Pflegeberufestatistik zur Abbildung der landesweiten Beschäftigungssituation, aus der sich die Möglichkeit eröffnet, Fördermaßnahmen an regionalen Bedarfen des Landes auszurichten.
Nicht zu den Aufgaben der Pflegekammer wird hingegen die Aushandlung von Tarifen oder Gebühren pflegerischer Leistungen zählen. Dies bleibt weiterhin den Gewerkschaften, Arbeitgebern oder Kostenträgern vorbehalten. Auch die Festlegung des Ausbildungsrahmens erfolgt wie bislang durch den Bundesgesetzgeber.
Die nächsten Schritte
Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll das Gesundheitsministerium einen Errichtungsausschuss benennen, der innerhalb von 30 Monaten die Wahl zur ersten Kammerversammlung vorbereiten und durchführen soll. Zu den Vorbereitungen gehört auch die Registrierung der in Schleswig-Holstein tätigen Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Krankenpfleger.
Nach Schätzungen des Ministeriums wird von rund 25.000 Kammermitgliedern ausgegangen. Darüber hinaus können nicht (mehr) tätige Berufsangehörige, Beschäftigte der Alten- oder Krankenpflegehilfe sowie Auszubildende freiwillige Mitglieder der Kammer werden.