Pflegekammer in Schleswig-Holstein
Schles­wig-Holstein ist bei der Errich­tung der Pflege­kam­mer einen Schritt weiter. Bild: Marco Di Bella mit Material von Ultraone/Dreamstime.com

„Mit der Errich­tung einer Kammer werden die Berufs­an­ge­hö­ri­gen erstmals die Möglich­keit erhal­ten, in der Pflege koordi­niert mitzu­be­stim­men, mitzu­ge­stal­ten und ihr wertvol­les Fachwis­sen gezielt einzu­brin­gen,“ betonte Landes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rin Kristin Alheit in einer ersten Stellung­nahme. Denn bislang, so Alheit, fehle es an einer manda­tier­ten Vertre­tung der Pflege­be­rufe, die gebün­delt die Berufs­in­ter­es­sen aller Pflegen­den zur Verbes­se­rung der Gesamt­si­tua­tion in der Pflege einbrin­gen kann.

Auch Franz Wagner, Bundes­ge­schäfts­füh­rer des DBfK – dem größten deutschen Berufs­ver­band in der Pflege – sowie Vize-Präsi­dent des Deutschen Pflege­ra­tes, begrüßte die Entschei­dung, den Gesetz­ent­wurf in das Kabinett einzu­bringe. Wagner sieht darin ein wichti­ges Signal auch für die zahlrei­chen Bemühun­gen um Einrich­tung von Pflege­kam­mern in den übrigen Bundes­län­dern.

Aufga­ben der Pflege­kam­mer

Vorge­se­hen ist, dass die neue Pflege­kam­mer berufs­stän­di­sche Selbst­ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­tion in der Rechts­form der Körper­schaft des öffent­li­chen Rechts geführt und mit folgen­den hoheit­li­chen Aufga­ben betraut wird:

  • Wahrneh­mung einer unabhän­gi­gen Inter­es­sen­ver­tre­tung, in welcher die Berufs­an­ge­hö­ri­gen selbst mitent­schei­den können, welche Entwick­lung die Pflege in der Zukunft nehmen wird,
  • Regelung und Durch­füh­rung von Weiter­bil­dun­gen,
  • Förde­rung der beruf­li­chen Fortbil­dung und der Quali­täts­si­che­rung,
  • Regelung und Überwa­chung der Berufs­pflich­ten der Kammer­mit­glie­der,
  • Unter­stüt­zung und Beratung von Kammer­mit­glie­dern bei ihrer Berufs­aus­übung,
  • manda­tierte Stellung­nahme zu Gesetz- und Verord­nungs­ent­wür­fen,
  • Unter­brei­tung von manda­tier­ten Vorschlä­gen für alle den Berufs­stand und die Berufs­aus­übung betref­fen­den Fragen sowie
  • Erhebung einer Pflege­be­ru­fe­sta­tis­tik zur Abbil­dung der landes­wei­ten Beschäf­ti­gungs­si­tua­tion, aus der sich die Möglich­keit eröff­net, Förder­maß­nah­men an regio­na­len Bedar­fen des Landes auszu­rich­ten.

Nicht zu den Aufga­ben der Pflege­kam­mer wird hinge­gen die Aushand­lung von Tarifen oder Gebüh­ren pflege­ri­scher Leistun­gen zählen. Dies bleibt weiter­hin den Gewerk­schaf­ten, Arbeit­ge­bern oder Kosten­trä­gern vorbe­hal­ten. Auch die Festle­gung des Ausbil­dungs­rah­mens erfolgt wie bislang durch den Bundes­ge­setz­ge­ber.

Die nächs­ten Schritte

Nach Inkraft­tre­ten des Geset­zes soll das Gesund­heits­mi­nis­te­rium einen Errich­tungs­aus­schuss benen­nen, der inner­halb von 30 Monaten die Wahl zur ersten Kammer­ver­samm­lung vorbe­rei­ten und durch­füh­ren soll. Zu den Vorbe­rei­tun­gen gehört auch die Regis­trie­rung der in Schles­wig-Holstein tätigen Alten­pfle­ger, Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pfle­ger sowie Gesund­heits- und Kranken­pfle­ger. Nach Schät­zun­gen des Minis­te­ri­ums wird von rund 25.000 Kammer­mit­glie­dern ausge­gan­gen. Darüber hinaus können nicht (mehr) tätige Berufs­an­ge­hö­rige, Beschäf­tigte der Alten- oder Kranken­pfle­ge­hilfe sowie Auszu­bil­dende können freiwil­lige Mitglie­der der Kammer werden.