Die Klägerin (*1944) und der Kläger (*1937) sind seit 1968 verheiratet, haben drei erwachsene Söhne und mehrere Enkelkinder. Sie leben beide im Ruhestand. Im Juni 2014 beantragten sie vor dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von insgesamt 30g Natrium-Pentobarbital – 15g für jeden der beiden. Der Grund: Der Wunsch nach gemeinsamer Selbsttötung.
Der Hintergrund
In den Jahren zuvor haben die Beiden einige Schicksalsschläge in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis miterleben müssen. Unter anderem sahen sie, wie ein Mensch an einer langjährigen Krebserkrankung qualvoll verstorben ist und wie sich ein lang andauernder demenzieller Verfall auf einen Menschen auswirken kann. So etwas wolle das Ehepaar gerne vermeiden.
Um einem ähnlichen Schicksal zu entgehen, wünschen sie, ihr Leben zu beenden, wenn sie noch voll handlungsfähig und von schwereren Erkrankungen verschont geblieben sind. Sie möchten nicht erleben, wie eine Krankheit ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten zum Erliegen bringt. Des Weiteren sei es ihr Wunsch, den Lebensabend nicht ohne den Anderen zu verbringen. Die Entscheidung sei über viele Jahre gereift und wohl überlegt. Ihre Geschäftsfähigkeit wurde von zwei Psychiatern bestätigt.
Der Verlauf
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 lehnte das BfArM den Antrag der Beiden ab. Der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung sei nicht zulassungsfähig. Die beiden Rentner legten dagegen ihren Widerspruch ein. Sie begründeten, dass der Versagungsgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nicht gegeben sei. Auch die Abgabe eines Betäubungsstoffes zu lebensvernichtenden Zwecken unterliege der notwendigen medizinischen Versorgung, so das Ehepaar.
Dennoch: Das Institut hielt an seiner Auffassung fest, dass der § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG der Erlaubniserteilung zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital entschieden entgegenstehe. Die darauf folgende Klage war in erster Instanz vor dem VG Köln (1. Dezember 2015 – 7 K 14/15) und in der Berufungsinstanz vor dem OVG NRW (17. Februar 2017 – 13 A 3079/15) erfolglos. Die Kläger legten daraufhin Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein.
Erneute Entscheidung – gleiches Ergebnis
Die Revision der Kläger ist unbegründet und die Klage demnach zurückzuweisen.
Laut dem § 5 Absatz 1 Nummer 6 BtMG ist die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels dann zu versagen, wenn sie nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Eine Erlaubnis hätte demnach die Verwendung des Betäubungsmittels zu therapeutischen Zielen vorausgesetzt. Also zur Heilung oder Behandlung von krankhaften Beschwerden oder Krankheiten.
Der Zweck der Selbsttötung ist daher von dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen, da dies eben nicht dem Ziel dient, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt den Verbot des Zugangs zu Betäubungsmitteln wie Natrium-Pentobarbital.
Von diesem Verbot ausgenommen können Sonderfälle von schwer und unheilbar erkrankten Menschen sein (vgl. BVerwG vom 2. März 2017 – 3 C 19.15.). In einer solchen Notlage befanden sich die Klägerin und der Kläger jedoch nicht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
BVerwG vom 28. Mai 2019 – 3 C 6.17 = RDG 2019, S. 196–197.