Erst kürzlich hat der Bundes­ge­richts­hof (BGH) im Fall um den an Demenz erkrank­ten Patien­ten verhan­delt, dessen Leben bis zum Tod mittels künst­li­cher Ernäh­rung durch eine PEG-Magen­sonde verlän­gert worden ist. Sein Sohn hatte aus ererb­tem Recht auf Schmer­zens­geld sowie Schaden­er­satz geklagt. Ihm zufolge sei das Leben seines Vaters spätes­tens seit 2010 sinnlos verlän­gert worden und habe nur zur Fortfüh­rung des krank­heits­be­ding­ten Leidens geführt. Im Oktober 2011 ist sein Vater verstor­ben, eine Patien­ten­ver­fü­gung hatte es nicht gegeben.

Der Fall beschäf­tigte bereits das Landge­richt München sowie das Oberlan­des­ge­richt München, die jeweils unter­schied­li­che Entschei­dun­gen getrof­fen hatten. Auf die Revision des beklag­ten Arztes hin, oblag es jetzt dem für das Arzthaf­tungs­recht zustän­di­gen VI. Zivil­se­nat eine Entschei­dung zu treffen. Das Urteil ist wegwei­send:

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf Schmer­zens­geld zu, unabhän­gig davon, ob der beklagte Arzt bestimmte Pflich­ten verletzt hat. Dass er Pflich­ten verletzt hatte, die sich aus § 1901b BGB (Gespräch zur Feststel­lung des Patien­ten­wil­lens) ergeben, war unstrei­tig. Mit dem Urteil wider­spre­chen die Karls­ru­her Zivil­rich­ter der Entschei­dung des Oberlan­des­ge­richts, das dem Sohn ein Schmer­zens­geld in Höhe von 40.000 Euro zugespro­chen hatte.

Ein Urteil über den Wert eines mensch­li­chen Lebens steht keinem Dritten zu

„Das mensch­li­che Leben ist ein höchst­ran­gi­ges Rechts­gut und absolut erhal­tungs­wür­dig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu“, heißt es als Begrün­dung in der Presse­mit­tei­lung des BGH. Weiter verbiete es sich deshalb, das Leben, ebenso wie das leidens­be­haf­tete Weiter­le­ben, als Schaden anzuse­hen, auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebens­un­wert erach­ten mag. Die Richter haben sich dabei auf die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG gestützt.

Auch der Anspruch auf Schaden­er­satz des Sohnes, also auf die Erstat­tung der entstan­de­nen Kosten für Behand­lungs- und Pflege­auf­wen­dun­gen durch die Lebens­ver­län­ge­rung seines Vaters, wurde dem Kläger vom BGH verwehrt. Als Begrün­dung wurde hier angeführt, dass die Aufklä­rungs- und Behand­lungs­pflich­ten im Zusam­men­hang mit lebens­er­hal­te­nen Maßnah­men nicht dem Schutz­zweck dienen, wirtschaft­li­che Belas­tun­gen zu verhin­dern bzw. das Erbe möglichst ungeschmä­lert zu erhal­ten.

Quelle: BGH