Streik
Prof. Dr. Volker Großkopf

Die Rechts­lage ist eindeu­tig, so erläu­tert es Rechts­an­walt und Dozent Prof. Dr. Volker Großkopf: „Wie der Arbeit­neh­mer zur Arbeit gelangt, ist seine Sache. Er hat sicher­zu­stel­len, dass er pünkt­lich zum Arbeits­be­ginn im Betrieb erscheint, um die Arbeit aufneh­men zu können.“

Bei Streik: Beschäf­tig­ter muss eigen­stän­dig planen

Das Wegeri­siko trägt also immer der Mitar­bei­tende. „Weil der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer auch nicht vorschreibt, wo dieser zu wohnen hat und wie dieser zur Arbeit kommt, muss der Beschäf­tigte auch eigen­stän­dig planen und sicher­stel­len, dass er zur Arbeit gelangt“, so Großkopf.

Dann müsse der Arbeit­neh­mende eben mehr Zeit in Anspruch nehmen für die Anreise. Wenn es zudem abseh­bar ist, dass es Störun­gen auf dem Weg dorthin geben wird, die einem pünkt­li­chen Erschei­nen entge­gen­ste­hen, muss er im Vorfeld aktiv werden. Vielleicht das eigene Auto nehmen, auf das Rad umstei­gen oder eine Fahrge­mein­schaft bilden.

Streik
Verweiste Gleise während des Bahnstreiks Bild: © Kennesd1 | Dreamstime.com

Lohnein­bu­ßen drohen

Wer dennoch nicht oder etwa zu spät zur Arbeit erschei­nen sollte, dem drohen konkret Lohnein­bu­ßen. Denn der Mitar­bei­tende hat für die Länge des Zeitver­säum­nis keinen Anspruch auf Bezah­lung.

Gibt es Arbeits­zeit­kon­ten mit Gleit­zeit­re­ge­lun­gen, kann die ausge­fal­lene Arbeits­zeit womög­lich nachge­holt werden. Ist aber der Arbeits­be­ginn zum Beispiel fix um 8 Uhr verein­bart und das Schich­tende um 16:30 Uhr – und kommt der Arbeit­neh­mer dann erst um 10 Uhr zur Arbeit, könnten ihm die ersten beiden Stunden nicht vergü­tet werden.

Grund­satz: keine Arbeit, kein Lohn

Arbeit­ge­ber müssen nur dann den Lohn auszah­len, wenn der Arbeit­neh­mer auch tatsäch­lich arbei­tet oder es eine gesetz­li­che Ausnahme wie etwa die Lohnfort­zah­lung im Krank­heits­fall gibt, wonach der Arbeit­ge­ber auch ohne Arbeits­leis­tung zahlen muss.

Auf die gesetz­li­che Ausnah­me­vor­schrift des § 616 Satz 1 Bürger­li­ches Gesetz­buch (BGB) wird sich der Arbeit­neh­mer in der aktuel­len Situa­tion auch nicht berufen können.

Nach dieser Vorschrift behält er oder sie seinen Lohnan­spruch, wenn er für eine nicht erheb­li­che Zeit durch einen in seiner Person liegen­den Grund an der Arbeits­leis­tung verhin­dert wird.

Zum einen ist diese Vorschrift in vielen Arbeits­ver­trä­gen standard­mä­ßig ausge­schlos­sen, zum anderen handelt es sich bei einem eine Vielzahl von Arbeit­neh­mern treffen­den Streik nicht mehr um einen in der Person des einzel­nen Arbeit­neh­mers liegen­den Grund.

Abmah­nung eher unwahr­schein­lich

Wer trotz aller Bemühun­gen nicht recht­zei­tig oder womög­lich gar nicht zur Arbeit kommen kann, weil er schlicht keine Mittel findet zu erschei­nen, müsse dennoch nicht direkt mit einer Abmah­nung oder gar Kündi­gung rechnen.

Großkopf dazu: „Voraus­set­zung ist aber, dass der Arbeit­neh­mer alles ihm Mögli­che unter­nimmt, um zur Arbeit zu gelan­gen. Da der Streik einige Tage vorher bekannt gegeben worden ist, treffen den Arbeit­neh­mer hier auch höhere Anfor­de­run­gen als bei der ganz kurzfris­ti­gen Bekannt­gabe eines Streiks am gleichen Tag“.

FAQ

Anreise in Selbst­ver­ant­wor­tung

Wer also ohne Alter­na­tiv­plan zur Halte­stelle kommt und feststellt, dass der Bus nicht fährt und sich erst dann Gedan­ken macht, wie er zur Arbeit kommen könnte und darauf­hin mit erheb­li­cher Verspä­tung im Büro eintrifft, muss damit rechnen, dass der Arbeit­ge­ber dieses Fehlver­hal­ten abmahnt oder den Lohn für die nicht angetre­tene Zeit einbe­hält.

Zeitig den Arbeit­ge­ber infor­mie­ren

Wichtig ist zudem, den Arbeit­ge­ber recht­zei­tig zu infor­mie­ren. Stellt man fest, dass es trotz Alter­na­tiv­pla­nung einfach nicht möglich ist, recht­zei­tig im Betrieb zu erschei­nen, muss man den Arbeit­ge­ber hierüber umgehend infor­mie­ren.

Krank­mel­dung ist keine Alter­na­tive

Wer als Angestell­ter nun auf die Idee kommen sollte, sich die umständ­li­che Anreise durch eine Krank­mel­dung zu erspa­ren, ohne tatsäch­lich arbeits­un­fä­hig zu sein, begeht eine schwere Pflicht­ver­let­zung. Es drohen eine frist­lose Kündi­gung und der Verlust des Arbeits­plat­zes.

Homeof­fice

Nicht alle Tätig­kei­ten eignen sich für das Homeof­fice. Aber selbst, wenn dies möglich sein sollte, darf der Arbeit­neh­mende nicht einsei­tig entschei­den, von zu Hause aus zu arbei­ten. Der Arbeit­neh­mer darf nur dann im Homeof­fice arbei­ten, wenn er mit dem Arbeit­ge­ber dazu eine Regelung getrof­fen hat oder es geltende betrieb­li­che Regelun­gen zum Homeof­fice gibt.

Fazit

Wie der Arbeit­neh­mer zur Arbeit gelangt, ist also grund­sätz­lich seine Sache. Er hat sicher­zu­stel­len, dass er pünkt­lich zum Arbeits­be­ginn im Betrieb erscheint, um die Arbeit aufneh­men zu können. Das Wegeri­siko trägt also immer der Mitar­bei­tende.