Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich: Die Arbeitgeber sind für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten verantwortlich und müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Beschäftigten und insbesondere auch besonders gefährdete Personengruppen (Jugendliche, Mütter) zu schützen. Die Verantwortung erstreckt sich dabei sowohl auf die gesetzeskonforme Einteilung zu den Diensten als auch auf die Überwachung der Einhaltung der zulässigen Arbeitszeiten.
Das bedeutet, dass auch eigenmächtige Arbeitszeitverstöße des Arbeitnehmers oder zwischen den Arbeitsvertragsparteien einvernehmliche Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeit alleine vom Arbeitgeber vertreten werden müssen, wenn er in vorsätzlicher oder fahrlässiger Unkenntnis handelte beziehungsweise die Arbeitszeitverstöße untätig geschehen ließ.
Ist der Arbeitgeber keine natürliche, sondern eine juristische Person, sind die gesetzlichen Vertreter dieser Haftung ausgesetzt (das heißt: Vorstand, Geschäftsführer, Einrichtungsbetreiber etc.).
Arbeitszeitgesetz bildet die Rechtsgrundlage
Die Messlatte für die Verstöße stellt das Arbeitszeitgesetz dar, indem es unter anderem die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach dem Arbeitsende festlegt. Die Verstöße gegen die vorgenannten Tatbestände und weitere mehr werden vom Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 22 Absatz 1 ArbZG erfasst.
Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro sanktioniert werden. Bei der genauen Festsetzung des Bußgelds ist es bedeutsam, wie schwerwiegend der Verstoß war und welche Umstände im konkreten Fall vorlagen.
Bußgeldkatalog der LASI
Maßgeblich für das Verfahren der Bußgeldfestsetzung ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (§§ 35 ff. OWiG). Die Höhe der festzusetzenden Bußgelder orientiert sich wiederum an den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik zum Sozialen Arbeitsschutz (LASI).
Der LASI verfolgt das Ziel, länderübergreifend einheitliche Maßstäbe für die Höhe der Bußgelder in diesem Rechtsbereich festzulegen, die von den zuständigen Behörden in ihrer Ermessensausübung berücksichtigt werden sollen. Kurzum: Verstöße in Bayern sollen so nicht anders geahndet werden wie gleichartige Verstöße in Mecklenburg-Vorpommern.
Der umfangreiche Katalog der anzuwendenden Regelsätze sieht beispielsweise bei den folgenden Tatbeständen (siehe Tabelle) pro Fall jeweils ein Bußgeld in der genannten Höhe vor (siehe Spalte 1).
Bußgeld | Sachverhalt |
80 Euro | Überschreiten der Grenze der täglichen Arbeitszeit von bis zu 1 Stunde. |
100 Euro | Überschreiten der Grenze der täglichen Arbeitszeit von mehr als 1 Stunde sowie für jede angefangene weitere halbe Stunde. |
80 Euro | Unterschreiten der Pausenzeit um bis zu 15 Minuten und je angefangene weitere Viertelstunde. |
400 Euro | Nichtgewährung einer vorgeschriebenen Arbeitspause. |
500 Euro | Erforderlichen Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Sonntag oder Feiertag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt. |
600 Euro | Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitgrenze von 48 Stunden von bis zu 1 Stunde sowie für jede angefangene weitere Stunde. |
600 Euro | Arbeiten innerhalb eines Ausgleichszeitraumes nach über Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitgrenze. |
Insbesondere bei systematischen Verstößen können sich so die Bußgelder in beträchtliche Summen aufaddieren.
Bei schweren Verstößen
Besonders schwerwiegende ordnungswidrige Handlungen sind nach § 23 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes sogar unter Strafe gestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesundheits- oder Arbeitskraftgefährdung des Arbeitnehmers in vorsätzlicherweise begangen wird. Aber auch beharrliche Wiederholungstäter müssen mit einer Strafe rechnen.
Liegt ein solcher Fall vor, kann der gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßende Straftäter – je nach dem Grad seines Verschuldens – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Aber auch wer die Gesundheit oder die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht mit voller Absicht (Vorsatz) sondern „nur“ aus Fahrlässigkeit gefährdet hat, ist nicht aus dem Schneider: In solchen Fällen sieht das Arbeitszeitgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 180 Tagessätzen vor.