Arbeitszeitgesetz
Wer ist dran bei einem Arbeits­zeit­ver­stoß? Bild: Gino Crescoli/Pixabay.com

Aus dem Arbeits­zeit­ge­setz ergibt sich: Die Arbeit­ge­ber sind für den Arbeits- und Gesund­heits­schutz der Beschäf­tig­ten verant­wort­lich und müssen die erfor­der­li­chen Maßnah­men ergrei­fen, um die Beschäf­tig­ten und insbe­son­dere auch beson­ders gefähr­dete Perso­nen­grup­pen (Jugend­li­che, Mütter) zu schüt­zen. Die Verant­wor­tung erstreckt sich dabei sowohl auf die geset­zes­kon­forme Eintei­lung zu den Diens­ten als auch auf die Überwa­chung der Einhal­tung der zuläs­si­gen Arbeits­zei­ten.

Das bedeu­tet, dass auch eigen­mäch­tige Arbeits­zeit­ver­stöße des Arbeit­neh­mers oder zwischen den Arbeits­ver­trags­par­teien einver­nehm­li­che Überschrei­tun­gen der zuläs­si­gen Arbeits­zeit alleine vom Arbeit­ge­ber vertre­ten werden müssen, wenn er in vorsätz­li­cher oder fahrläs­si­ger Unkennt­nis handelte bezie­hungs­weise die Arbeits­zeit­ver­stöße untätig gesche­hen ließ.

Ist der Arbeit­ge­ber keine natür­li­che, sondern eine juris­ti­sche Person, sind die gesetz­li­chen Vertre­ter dieser Haftung ausge­setzt (das heißt: Vorstand, Geschäfts­füh­rer, Einrich­tungs­be­trei­ber etc.).

Arbeits­zeit­ge­setz bildet die Rechts­grund­lage

Die Messlatte für die Verstöße stellt das Arbeits­zeit­ge­setz dar, indem es unter anderem die tägli­che Höchst­ar­beits­zeit begrenzt sowie Mindestru­he­pau­sen während der Arbeit und Mindestru­he­zei­ten nach dem Arbeits­ende festlegt. Die Verstöße gegen die vorge­nann­ten Tatbe­stände und weitere mehr werden vom Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ka­ta­log des § 22 Absatz 1 ArbZG erfasst.

Verstöße gegen die genann­ten Bestim­mun­gen können gemäß § 22 Absatz 2 ArbZG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro sanktio­niert werden. Bei der genauen Festset­zung des Bußgelds ist es bedeut­sam, wie schwer­wie­gend der Verstoß war und welche Umstände im konkre­ten Fall vorla­gen.

Bußgeld­ka­ta­log der LASI

Maßgeb­lich für das Verfah­ren der Bußgeld­fest­set­zung ist das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (§§ 35 ff. OWiG). Die Höhe der festzu­set­zen­den Bußgel­der orien­tiert sich wiederum an den Regel­sät­zen des Bußgeld­ka­ta­logs des Länder­aus­schus­ses für Arbeits­schutz und Sicher­heits­tech­nik zum Sozia­len Arbeits­schutz (LASI).

Der LASI verfolgt das Ziel, länder­über­grei­fend einheit­li­che Maßstäbe für die Höhe der Bußgel­der in diesem Rechts­be­reich festzu­le­gen, die von den zustän­di­gen Behör­den in ihrer Ermes­sens­aus­übung berück­sich­tigt werden sollen. Kurzum: Verstöße in Bayern sollen so nicht anders geahn­det werden wie gleich­ar­tige Verstöße in Mecklen­burg-Vorpom­mern.

Der umfang­rei­che Katalog der anzuwen­den­den Regel­sätze sieht beispiels­weise bei den folgen­den Tatbe­stän­den (siehe Tabelle) pro Fall jeweils ein Bußgeld in der genann­ten Höhe vor (siehe Spalte 1).

Bußgeld Sachver­halt
80 Euro Überschrei­ten der Grenze der tägli­chen Arbeits­zeit von bis zu 1 Stunde.
100 Euro Überschrei­ten der Grenze der tägli­chen Arbeits­zeit von mehr als 1 Stunde sowie für jede angefan­gene weitere halbe Stunde.
80 Euro Unter­schrei­ten der Pausen­zeit um bis zu 15 Minuten und je angefan­gene weitere Viertel­stunde.
400 Euro Nicht­ge­wäh­rung einer vorge­schrie­be­nen Arbeits­pause.
500 Euro Erfor­der­li­chen Ersatz­ru­he­tag für die Beschäf­ti­gung an einem Sonntag oder Feier­tag nicht oder nicht recht­zei­tig gewährt.
600 Euro Überschrei­ten der durch­schnitt­li­chen wöchent­li­chen Arbeits­zeit­grenze von 48 Stunden von bis zu 1 Stunde sowie für jede angefan­gene weitere Stunde.
600 Euro Arbei­ten inner­halb eines Ausgleichs­zeit­rau­mes nach über Überschrei­ten der durch­schnitt­li­chen wöchent­li­chen Arbeits­zeit­grenze.

Insbe­son­dere bei syste­ma­ti­schen Verstö­ßen können sich so die Bußgel­der in beträcht­li­che Summen aufad­die­ren.

Bei schwe­ren Verstö­ßen

Beson­ders schwer­wie­gende ordnungs­wid­rige Handlun­gen sind nach § 23 Absatz 1 des Arbeits­zeit­ge­set­zes sogar unter Strafe gestellt. Voraus­set­zung hierfür ist, dass die Gesund­heits- oder Arbeits­kraft­ge­fähr­dung des Arbeit­neh­mers in vorsätz­li­cher­weise began­gen wird. Aber auch beharr­li­che Wieder­ho­lungs­tä­ter müssen mit einer Strafe rechnen.

Liegt ein solcher Fall vor, kann der gegen das Arbeits­zeit­ge­setz versto­ßende Straf­tä­ter – je nach dem Grad seines Verschul­dens – mit einer Freiheits­strafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Aber auch wer die Gesund­heit oder die Arbeits­kraft des Arbeit­neh­mers nicht mit voller Absicht (Vorsatz) sondern „nur“ aus Fahrläs­sig­keit gefähr­det hat, ist nicht aus dem Schnei­der: In solchen Fällen sieht das Arbeits­zeit­ge­setz eine Freiheits­strafe von bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 180 Tages­sät­zen vor.