In dem bis vor den XII. Zivil­se­nat des Bundes­ge­richts­hofs ausge­tra­ge­nen Rechts­streit ging es um eine Rechts­be­schwerde in einem betreu­ungs­recht­li­chen Fall. Geklagt hat eine Frau, die im Septem­ber 2015 vom Betrof­fe­nen, der unter anderem an einer kogni­ti­ven Störung im Rahmen einer vasku­lä­ren Enzepha­lo­pa­thie leidet, eine notari­ell beurkun­dete General- und Vorsor­ge­voll­macht erhielt.

Knapp zweiein­halb Jahre später, Anfang 2018, wider­rief der Betrof­fene jedoch diese Vollmacht wieder. Kurz darauf erteilte er seinem Sohn eine notari­ell beurkun­dete General- und Vorsor­ge­voll­macht.

Bevoll­mäch­tigte wollte ihre Abset­zung nicht hinneh­men

Die nun entbun­dene Frau ging recht­lich gegen ihre Abset­zung und die Ernen­nung des Sohnes vor. Im März 2018 landete das Verfah­ren vor dem zustän­di­gen Amtsge­richt Bremen-Blumen­thal. Nach Einho­lung eines Sachver­stän­di­gen­gut­ach­tens zu den medizi­ni­schen Voraus­set­zun­gen einer Betreu­ung und der persön­li­chen Anhörung des Betrof­fe­nen hat das Amtsge­richt zunächst einen Berufs­be­treuer bestellt. Gegen diese Entschei­dung haben der Betrof­fene mit dem Ziel, die Betreu­ung wieder aufzu­he­ben, und die Frau mit dem Ziel, wieder selbst zur Betreue­rin bestellt zu werden, Beschwerde beim Landge­richt Bremen einge­legt.

Das anschlie­ßen­den Verfah­ren vor dem Landge­richt führte zur ersatz­lo­sen Aufhe­bung der erstin­stanz­li­chen Entschei­dung: Die im Jahre 2018 erfolgte Übertra­gung der Vollmacht auf den Sohn sei weiter­hin wirksam. Denn es könne nicht ausrei­chend sicher festge­stellt werden, dass dessen Vater zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschäfts­fä­hig war.

Keine parti­elle Geschäfts­fä­hig­keit

Zwar war die vom Amtsge­richt beauf­tragte und vom Landge­richt ergän­zend befragte Sachver­stän­dige davon ausge­gan­gen, dass der Mann im März 2018 keine wirksa­men Vollmach­ten mehr habe ertei­len können: Denn aufgrund seiner Einschrän­kun­gen sei dieser nicht mehr in der Lage gewesen, die weitrei­chen­den Folgen einer General­voll­macht zu überbli­cken. Gleich­wohl hielt sie den Betrof­fe­nen für weniger komplexe Geschäfte durch­aus für geschäfts­fä­hig.

Das Landge­richt stellte jdoch fest, dass eine solche „parti­elle Geschäfts­fä­hig­keit“, die nach dem Schwie­rig­keits­grad des Geschäfts diffe­ren­ziere, für den Begriff der Geschäfts­fä­hig­keit nach § 104 Nummer 2 BGB nicht anerkannt sei. Im konkre­ten Fall käme hinzu, dass auch die Aussa­gen der vom Gericht vernom­me­nen Notare sowie der Ärztin des Betrof­fe­nen gegen eine Geschäfts­un­fä­hig­keit zu jenem Zeitpunkt sprächen, so das Gericht.

Freiheit der Willens­er­klä­rung ist entschei­dend

Entschei­dend sei, so das Landge­richt, ob der Wille zum Zeitpunkt der Erklä­rung frei und unbeein­flusst durch Dritte gebil­det werden kann. „Für die Beurtei­lung der Geschäfts­fä­hig­keit sind nicht primär die Fähig­kei­ten des Verstands des Betrof­fe­nen ausschlag­ge­bend, sondern die Freiheit des Willens­ent­schlus­ses.“

Dieser Sicht­weise hat sich auch der Bundes­ge­richts­hof angeschlos­sen. Die obers­ten Zivil­rich­ter hatte nun in der von der Frau gegen die Entschei­dung des Landge­richts angestrengte Rechts­be­schwerde zu entschei­den. Die Bundes­rich­ter beanstan­de­ten die Entschei­dung der Vorin­stanz jedoch nicht und wiesen deshalb die Beschwerde zurück (Az.: XII ZB 106/20).

Zugleich stell­ten der Bundes­ge­richts­hof noch einmal klar, dass die Geschäfts­un­fä­hig­keit nach § 104 Nummer 2 BGB kein medizi­ni­scher Befund ist, sondern ein Rechts­be­griff, dessen Voraus­set­zun­gen das Gericht unter kriti­scher Würdigung des Sachver­stän­di­gen­gut­ach­tens festzu­stel­len hat. Auch die hier für die Würdigung der Ausführungen der Sachver­stän­di­gen maßgeb­li­che Frage, ob eine Person allge­mein für alle schwie­ri­gen Geschäfte geschäfts­un­fä­hig, für alle einfa­che­ren Geschäfte dagegen geschäfts­fä­hig sein kann, ist eine recht­li­che.

Quelle: BGH