Vorsorgevollmacht
Nur jeder zweite Inten­siv­pa­ti­ent in Deutsch­land verfügt über eine Vorsor­ge­voll­macht oder eine Patien­ten­ver­fü­gung. Bild: moritz320/Pixabay.com

Fatale Folgen ohne Vollmacht: Nur jeder zweite Inten­siv­pa­ti­ent in Deutsch­land verfügt über eine Vorsor­ge­voll­macht oder eine Patien­ten­ver­fü­gung, so dass Ergeb­nis einer Studie des Unikli­ni­kums Hamburg-Eppen­dorf (UKE) unter der Leitung von Profes­sor Stefan Kluge, Präsi­di­ums­mit­glied der Deutschen Inter­dis­zi­pli­nä­ren Verei­ni­gung für Inten­siv- und Notfall­me­di­zin (DIVI) sowie Direk­tor der UKE-Klinik für Inten­siv­me­di­zin. „Damit können wir Ärzte viele Patien­ten weder juris­tisch abgesi­chert noch zweifels­frei in ihrem Sinne behan­deln“, sagt Kluge.

998 Patien­ten auf elf Inten­siv­sta­tio­nen wurden befragt, nur 51 Prozent davon verfüg­ten entwe­der über eine Vorsor­ge­voll­macht oder eine Patien­ten­ver­fü­gung. Überra­schend auch: 39 Prozent der Befrag­ten ohne Dokument haben sich noch nie Gedan­ken über diese Thema­tik gemacht. Die DIVI fordert nun von der Gesund­heits­po­li­tik eine bessere Aufklä­rung der Bevöl­ke­rung. „Auch Kranken­kas­sen und Hausärzte sind in der Pflicht, Patien­ten zu den notwe­ni­gen Vollmach­ten umfas­send zu infor­mie­ren“, so Kluge.

Die Wissen­schaft­ler kommen noch zu weite­ren besorg­nis­er­re­gen­den Ergeb­nis­sen: Bei 40 Prozent aller vorlie­gen­den Vorsor­ge­voll­mach­ten sowie 44 % aller Patien­ten­ver­fü­gun­gen lagen unvoll­stän­dig ausge­füllte Dokumente vor, die nur schwer oder gar nicht inter­pre­tier­bar waren. Die Unter­su­chung belegt außer­dem, dass ledig­lich 23 % der Dokumente auch tatsäch­lich im Kranken­haus vorla­gen. „Jeder Bundes­bür­ger ab dem 18. Lebens­jahr sollte eine vollstän­dige Vorsor­ge­voll­macht hinter­legt haben. Nur die klärt im Ernst­fall, wer für den erkrank­ten Patien­ten in Gesund­heits­fra­gen entschei­den darf.“, sagt Kluge „So kann auch ein fremder Betreuer im Kranken­haus vermie­den werden.“

Bei mangel­haf­ter Vollmacht: Im Zweifel gegen den Patien­ten­wil­len

Für den Inten­siv­me­di­zi­ner Kluge belegte die Studie das, was er schon lange bei der tägli­chen Arbeit beobach­tet: Im Ernst­fall wird bei fehlen­der Vorsor­ge­voll­macht gericht­lich ein Betreuer für den Patien­ten ernannt. Dieser muss aber nicht unbedingt aus dem engsten Famili­en­kreis stammen. Es kann auch eine dem Patien­ten völlig unbekannte Person sein. Der Hinter­grund ist, dass Inten­siv­pa­ti­en­ten oftmals aufgrund der Erkran­kungs­schwere nicht über invasive Maßnah­men aufge­klärt werden und ihre Zustim­mung geben können. Üblicher­weise wird daher eine recht­li­che Betreu­ung durch einen naheste­hen­den Angehö­ri­gen oder einen Berufs­be­treuer einge­rich­tet. Eine Vorsor­ge­voll­macht macht das Einset­zen eines gesetz­lich bestimm­ten Betreu­ers verzicht­bar. Damit kann der Patien­ten­wille, sofern er bekannt ist, umgesetzt werden.

Medizi­nisch korrekt: Dokumente müssen Maßnah­men konkret benen­nen

Eine Patien­ten­ver­fü­gung sei laut Kluge vor allem für Patien­ten mit chroni­schen Erkran­kun­gen sinnvoll. „Auch hier müssen die konkre­ten Maßnah­men benannt werden – zum Beispiel die Beatmungs­the­ra­pie bei einem Patien­ten mit schwe­rer Lungen­er­kran­kung oder die Dialyse bei einem Patien­ten mit chroni­scher Nieren­in­suf­fi­zi­enz“, so der Medizi­ner. „Bei einer fehlen­den oder unvoll­stän­di­gen Patien­ten­ver­fü­gung sind wir auf das Gespräch mit Angehö­ri­gen angewie­sen. Bislang ist das noch der häufigste Weg, um den Patien­ten­wil­len heraus­zu­fin­den. Proble­ma­tisch ist es nur, wenn selbst engste Angehö­rige den eigent­li­chen Wunsch des Erkrank­ten nur unsicher wieder­ge­ben können. „Selbst eine mangel­haft ausge­füllte oder nicht inter­pre­tier­bare Patien­ten­ver­fü­gung kann zur Folge haben, dass Ärzte nicht eingrei­fen dürfen und der Patient gegen seinen Willen mit lebens­er­hal­ten­den Maßnah­men versorgt wird.“ Kluge stellte mit seiner Studie fest, dass sich nur knapp über 15 Prozent aller Patien­ten ärztlich bei der Erstel­lung ihrer Patien­ten­ver­fü­gung beraten lassen. „Es ist jedoch ratsam, das Schrift­stück dem Hausarzt vorzu­le­gen, um alle Unklar­hei­ten zu besei­ti­gen“, so Kluge.

Handlungs­be­darf: Patien­ten muss die Angst genom­men werden

Nach den Ergeb­nis­sen der UKE-Studie sieht die DIVI akuten Handlungs­be­darf: „Wenn wir auf diese Warnung nicht reagie­ren, werden die unkla­ren Behand­lungs­ver­hält­nisse eher zuneh­men“, warnt Kluge. Nun müsse die Gesund­heits­po­li­tik mit einer natio­na­len Initia­tive dafür sorgen, dass Patien­ten jeden Alters über die Notwen­dig­keit der Vorsor­ge­voll­macht aufge­klärt werden. „Auch die Hausärzte sind in der Pflicht, ihre Patien­ten beim Verfas­sen einer expli­zi­ten, deutli­chen Patien­ten­ver­fü­gung zu unter­stüt­zen“, so Kluge. Aller­dings haben Hausärzte im Regel­fall nicht die Möglich­keit, diese zeitin­ten­sive Beratung abzurech­nen. Das sei ein Problem, so Kluge. Patien­ten müsse vor allem die Angst genom­men werden, die persön­li­chen Dokumente durch eine Fachper­son prüfen zu lassen. „Nur so können wir einen Inten­siv­pa­ti­en­ten behan­deln, wie er es sich wirklich wünscht.“