Nach einem Krankenhausaufenthalt bewirbt sich ein Patient als Gesundheits- und Krankenpfleger im selbigen Haus - muss er sich Sorgen wegen seiner Krankenakte machen?
Nach einem Kranken­haus­auf­ent­halt bewirbt sich ein Patient als Gesund­heits- und Kranken­pfle­ger im selbi­gen Haus – spricht etwas dagegen? Bild: Photo 81749777 © Ocusfo­cus – Dreamstime.com

Carsten Heimann fragt: Ich habe mich kürzlich in einem Kranken­haus um die Stelle eines Gesund­heits- und Kranken­pfle­gers bewor­ben, in dem ich zuvor als Patient behan­delt worden bin. Nun bin ich in Sorge, dass die Perso­nal­ab­tei­lung auf meine Kranken­akte zugreift. Kann ich mich davor schüt­zen?

Antwort der Redak­tion: Aus Rechts­grün­den ist diese Sorge unbegrün­det. Einsichts­be­rech­tigt in die Patien­ten­akte sind nur die Angehö­ri­gen des sogenann­ten thera­peu­ti­schen Teams. Patien­ten­da­ten dürfen prinzi­pi­ell nicht unein­ge­schränkt – das heißt über die unmit­tel­bare Zweck­bin­dung hinaus – ausge­tauscht und verwen­det werden, auch nicht inner­halb des Kranken­hau­ses; das Kranken­haus ist in diesem Sinne keine infor­ma­tio­nelle Einheit. Das Prinzip der Erfor­der­lich­keit des Daten­zu­griffs ist hier streng zu beach­ten („need-to-know“). Wegen des infor­mel­len Selbst­be­stim­mungs­rech­tes der Patien­ten, des Daten­schut­zes und der Schwei­ge­pflicht ist es sogar ein organi­sa­to­ri­sches Muss, dass Pflege­kräfte und Ärzte keinen Zugriff auf sämtli­che elektro­nisch gespei­cher­ten Patien­ten­da­ten eines Kranken­hau­ses haben.

Selbst­ver­ständ­lich darf auch die Kranken­haus­ver­wal­tung und die Perso­nal­ab­tei­lung nur zu den Daten Zugang haben, die für ihre Zwecke erfor­der­lich sind. Sollte eine zentrale Daten­bank bestehen, ist diese, ebenso wie ein Archiv, kein Selbst­be­die­nungs­la­den; auch hier gilt die Daten­ho­heit der Fachab­tei­lun­gen. Wird entge­gen dieser Grund­sätze trotz­dem auf Patien­ten­da­ten zugegrif­fen, kann es nach § 202a StGB zu straf­recht­li­chen Konse­quen­zen wegen Ausspä­hens von Daten kommen.

Sollte der „Ausspä­her“ überdies die Daten ausle­sen und der Bewer­ber­akte zufüh­ren, kommt zudem ein Verstoß gegen die Daten­er­he­bungs­be­stim­mun­gen der Daten­schutz­ge­setze in Betracht (zum Beispiel § 28 BDSG). Freilich greifen die straf- und daten­schutz­recht­li­chen Rechts­fol­gen erst wenn der Verstoß dem Geschä­dig­ten oder Daten­schutz­be­auf­trag­ten zur Kennt­nis gelangt. Auf der tatsäch­li­chen Ebene können daher Ihre Beden­ken nicht zu 100 Prozent ausge­räumt werden.