Kommt es zum (mehrmaligen) Verstoß arbeitsvertraglicher Pflichten, kassiert der Arbeitnehmer ggf. schnell eine Abmahnung durch seinen Arbeitgeber. In einem anderen Beitrag berichteten wir bereits über den Fall um Heiko W. (Name von der Redaktion geändert), der bis vor das Bundesarbeitsgericht ging. Heiko W. wurde mehrmals abgemahnt und letztlich gekündigt aufgrund wiederholter Unpünktlichkeit und zu spät eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Möchte Heiko W. sich nun um eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber bemühen, machen sich die Abmahnungen in seiner Personalakte nicht sonderlich gut. Zwar wird er hoffentlich nicht nochmal in die Situation kommen, sich mit Abmahnungen durch seinen Arbeitgeber „herumzuschlagen“. Falls aber doch, sollte er sich mit dem Thema und seinen diesbezüglichen Rechten nochmal genauer auseinandersetzen.
Diese Kriterien muss eine Abmahnung erfüllen, damit sie überhaupt Gültigkeit hat:
Eine Abmahnung muss …
- … zwingend eine Hinweis- und eine Warnfunktion beinhalten, andernfalls handelt es sich lediglich um eine Ermahnung. Ausdrücklich muss auf die Verletzung der jeweils vertraglich geschuldeten Verhaltenspflichten hingewiesen werden, d.h. der Pflichtenverstoß muss vom Arbeitgeber konkret benannt werden. Gewarnt werden muss überdies durch die Aufforderung, sich künftig vertragsgetreu zu verhalten sowie durch die Drohung möglicher Konsequenzen bei Nicht-Einhalten der Pflichten. Gerade die Formulierung der Warnung vor den zukünftigen Konsequenzen wird gerne vergessen. Wichtig zu wissen ist dabei: Die Androhung mit einer Kündigung muss nicht ausdrücklich formuliert sein. Für den Arbeitnehmer muss lediglich ersichtlich sein, dass sein weiteres pflichtwidriges Verhalten zukünftig nicht geduldet und individualrechtliche Konsequenzen haben wird.
- … nicht schriftlich erfolgen. Da der Empfang der Abmahnung allerdings sichergestellt und sie rechtsgeschäftliche Wirkung entfalten muss, empfiehlt sich die schriftliche Variante.
- … inhaltlich so gestaltet sein, dass es für den Arbeitnehmer eindeutig erkennbar ist, was genau ihm vorgeworfen wird. Dabei darf auch nur ein Verhalten gerügt werden, das er potenziell ändern kann. Verhaltensweisen, auf die er ein keinen Einfluss hat, können nicht Gegenstand einer Abmahnung sein. Dabei ist außerdem zu beachten, dass sich die Abmahnung nur auf Pflichten und Verhaltensweisen bezieht, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Bezogen auf den privaten Bereich, außerhalb der Arbeit, hat eine Abmahnung nichts zu suchen.
Diese formellen Kriterien einer Abmahnung müssen in jedem Fall erfüllt sein, andernfalls ist sie – selbst wenn sie der Sache nach gerechtfertigt ist – nicht bindend.
Gründe für eine Abmahnung sind unter anderem …
- … (wiederholte) Unpünktlichkeit
- … mangelnde Arbeitsqualität
- … Diebstahl von Betriebseigentum
- … eine zu spät eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- … das Verlassen des Arbeitsplatzes, ohne sich abgemeldet zu haben
- … Rauchen trotz Rauchverbot
- … unerlaubte Handynutzung am Arbeitsplatz
Möglichkeiten, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen:
Die vielzähligen Abmahnungen in der Personalakte werden es Heiko W. nicht leichter im Arbeitsmarktdschungel machen. Sie suggerieren Unzuverlässigkeit und werden auf Arbeitgeber eher abschreckend wirken.
Es besteht zum einen die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Abmahnung in der Personalakte vorzugehen. Eine Klage kann dann begründet sein, wenn die Abmahnung Unwahrheiten oder eine widerrechtliche Tatsachenbehauptung enthält, die das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers behindern. Die Beweislast trägt hierbei übrigens der Arbeitgeber!
Hat er in der Abmahnung mehrere Pflichtverstöße dokumentiert, von denen sich einige als unzutreffend herausstellen, dann wird die gesamte Abmahnung ungültig! Durchaus kann er aber eine erneute Abmahnung erteilen, sofern die Verstöße nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
Zum anderen besteht natürlich auch immer die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung. Will der Arbeitgeber die Abmahnung dennoch nicht aus der Akte entfernen, hat der Arbeitnehmer zumindest immer das Recht, eine Gegendarstellung zu formulieren, die der Akte beigefügt werden muss.