Arbeitszeugnis
Unsere 5 Fakten für ein korrek­tes Arbeits­zeug­nis Bild: © Undrey | Dreamstime.com

#1: Hat jeder Anspruch auf ein Arbeits­zeug­nis?

Ja, bei Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses hat man immer einen Anspruch auf ein Zeugnis. Der Mitar­bei­ter kann dabei selbst zwischen einem einfa­chen und einem quali­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis wählen. Das einfa­che Arbeits­zeug­nis enthält dabei ledig­lich die persön­li­chen Daten des Arbeit­neh­mers sowie die Art und Dauer der Beschäf­ti­gung, während das quali­fi­zierte Arbeits­zeug­nis darüber hinaus noch Ausfüh­run­gen zu Leistung und Verhal­ten des Arbeit­neh­mers beinhal­tet.

Das Arbeits­zeug­nis muss in schrift­li­cher Form erteilt werden. Ein elektro­ni­sches Zeugnis reicht nicht. Es muss auf Geschäfts­pa­pier ausge­stellt werden, wenn der Arbeit­ge­ber dieses im Geschäfts­ver­kehr verwen­det. Das Anschrif­ten­feld sollte freige­las­sen werden. Das Arbeits­zeug­nis muss in Maschi­nen­schrift verfasst und vom Arbeit­ge­ber oder dessen Vertre­ter mit dokumen­ten­ech­tem Stift unter­schrie­ben sein.

#2: Was muss das Arbeits­zeug­nis beinhal­ten?

Das einfa­che Zeugnis enthält folgende Angaben:

  • Ort
  • Datum (entspricht der Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses)
  • Überschrift
  • Kurze Einlei­tung
  • Beschrei­bung der Position und Aufga­ben­be­rei­che
  • Branche und Tätig­kei­ten des Arbeits­ge­bers
  • Schluss­satz

Beim quali­fi­zier­ten Zeugnis kommen noch dazu:

  • Fachwis­sen und ‑kennt­nisse
  • Aufga­ben­be­rei­che und Kompe­ten­zen
  • Weiter­bil­dun­gen
  • Leistungs­be­reit­schaft und Eigen­in­itia­tive
  • Belast­bar­keit und Stress­re­sis­tenz
  • Sozial­ver­hal­ten und Teamfä­hig­keit
  • Flexi­bi­li­tät
  • Zuver­läs­sig­keit
  • Eigen­ver­ant­wor­tung
  • Wertig­keit der Arbeits­weise und Arbeits­er­geb­nisse
  • Gesamt­leis­tung
  • Führungs­ver­ant­wor­tung (betrifft nur Führungs­kräfte)

Beim quali­fi­zier­ten Zeugnis gibt es außer­dem eine gebräuch­li­che Gliede­rung, die inzwi­schen weitge­hend standar­di­siert ist. Sie sieht folgen­der­ma­ßen aus:

  • Überschrift: Arbeits­zeug­nis bzw. Zwischen‑, Ausbil­dungs- oder Prakti­kan­ten­zeug­nis
  • Eingangs­for­mel: Angaben zur Person, Dauer des Arbeits­ver­hält­nis­ses
  • Aufga­ben­be­schrei­bung: Tätig­keits­be­schrei­bung, hierar­chi­sche Position, Kompe­ten­zen,
  • Verant­wor­tung
  • Leistungs­be­ur­tei­lung: Motiva­tion, Arbeits­be­fä­hi­gung, Arbeits­weise, Arbeits­er­folg,
  • Führungs­leis­tung (bei Führungs­kräf­ten)
  • Verhal­tens­be­ur­tei­lung: Verhal­ten gegen­über Kolle­gen, Vorge­setz­ten, Kunden, Liefe­ran­ten etc.
  • Schluss­for­mel: eventu­ell Dank und Zukunfts­wün­sche (hierauf besteht kein Anspruch),
  • Austel­lungs­ort und ‑datum, Unter­schrift

#3: Was darf nicht ins Zeugnis?

Grund­sätz­lich muss das Zeugnis der Wahrheit entspre­chen. Das heißt, der Mitar­bei­ter darf nicht in unzurei­chen­der Weise darge­stellt werden. Auch Details wie Krank­mel­dun­gen oder Betriebs­rats­tä­tig­kei­ten sind tabu. Des Weite­ren darf das Zeugnis keine Vermu­tun­gen enthal­ten. Anschul­di­gun­gen und Abmah­nun­gen dürfen ebenfalls nicht auftau­chen. Auch der Grund für die Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses darf nicht genannt werden, es sei denn, der Arbeit­neh­mer hat das ausdrück­lich verlangt.

#4: Die Noten: Was bedeu­ten die Beurtei­lun­gen?

Der Arbeit­ge­ber darf den Mitar­bei­ter nicht negativ beurtei­len. Aller­dings soll das Zeugnis gleich­zei­tig der Wahrheit entspre­chend, woraus sich ein gewis­ses Konflikt­po­ten­tial ergibt. Deshalb gibt es bestimmte Formu­lie­run­gen, die allge­mein verwen­det werden, um die Arbeits­leis­tung zu beurtei­len. In Schul­no­ten übersetzt bedeu­ten sie

  • stets zu unserer volls­ten Zufrie­den­heit: sehr gut
  • stets zu unserer vollen Zufrie­den­heit: gut
  • zu unserer vollen Zufrie­den­heit: befrie­di­gend
  • zu unserer Zufrie­den­heit: ausrei­chend
  • im Großen und Ganzen zu unserer Zufrie­den­heit: mangel­haft
  • zu unserer Zufrie­den­heit zu erledi­gen versucht/bemüht: ungenü­gend

#4: Kann ich das Zeugnis anfech­ten?

Wenn der Arbeit­neh­mer der Meinung ist, Anspruch auf ein besse­res Zeugnis zu haben, muss er gegen das Zeugnis klagen. Vor Gericht liegt die Beweis­last bei ihm: Er muss – so das Bundes­ar­beits­ge­richt – Tatsa­chen darle­gen und bewei­sen, die eine bessere als durch­schnitt­li­che Bewer­tung recht­fer­ti­gen.

Der Arbeit­ge­ber muss seiner­seits eine unter­durch­schnitt­li­che Bewer­tung begrün­den. Der Durch­schnitt ist dabei die Note befrie­di­gend, also „zu unserer vollen Zufrie­den­heit“. Der Arbeit­ge­ber ist darüber hinaus nicht verpflich­tet, vom Arbeit­neh­mer gewünschte Formu­lie­run­gen oder Vorschläge zu überneh­men, es sei denn, diese sind recht­lich geboten.