
Mobbing Definition
Juristisch ist „Mobbing“ kein näher definierter Begriff. Mobbing wurde ins Deutsche aus dem Englischen übernommen, wo „to mob“ so viel wie angreifen oder attackieren bedeutet.
Im Deutschen hat der Begriff eine neue Bedeutung bekommen und wird vor allem in der Verhaltensforschung genutzt. Mobbing kann dabei in verschiedenen Lebenskontexten auftreten, zum Beispiel in der Schule oder am Arbeitsplatz. In diesem Zusammenhang wird Mobbing „als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bezeichnet“[1].
Dass die Schikanierungen systematisch sind, ist beim Mobbing essenziell. So wird der Begriff von anderen Streitereien abgegrenzt. Das heißt die Angriffe finden wiederholt und über einen längeren Zeitraum statt. Das ist auch bei der rechtlichen Bewertung von Mobbing-Fällen entscheidend – dazu gleich mehr.
Mobbing am Arbeitsplatz Beispiele
Nach Urteil des BAG vom 25. Oktober 2007 (Az.: 8 AZR 593/06) entspricht Mobbing aus rechtlicher Sicht dem Begriff der „Belästigung“ nach § 3 Absatz 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Juristisch relevantes Mobbing am Arbeitsplatz kann insbesondere dann angenommen werden, wenn schikanöse Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein Umfeld geschaffen wird, dass sich auszeichnet durch
- Einschüchterungen
- Anfeindungen
- Erniedrigungen
- Entwürdigungen
- Beleidigungen
Da jedoch ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Vorfälle in die systematische Betrachtung einzubeziehen.
Ist Mobbing am Arbeitsplatz strafbar?
Da Mobbing kein Rechtsbegriff ist, kann auch niemand „für Mobbing“ angezeigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in denen einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen von Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen können.
Erst in der Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen kann es im Rahmen von Mobbing zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung kommen. In dem Sinne kann ein Arbeitnehmer auch rechtlich gegen die Mobber vorgehen.
Wann können Schadensersatzansprüche beim Mobbing entstehen?
Eine Haftung des Arbeitgebers kann entstehen, wenn ihm ein Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB nachgewiesen werden kann.
Die Fürsorgepflicht sieht vor, dass der Arbeitgeber die Rechte und Rechtsgüter des Arbeitnehmers schützen muss – dazu gehören auch die Gesundheit und das Persönlichkeitsrecht.
Der Arbeitgeber muss demnach den Arbeitnehmer auch vor Rechtsgutsverletzungen durch Dritte – wie etwa Kollegen – beschützen.
Eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn die Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte des Betroffenen verletzen (§ 823 BGB). Auch wer sittenwidrig (§ 826 BGB) Schaden zufügt, kann haften. Schließlich kann der Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer haften, die andere Kollegen mobben (§ 831 BGB).
Um einschätzen zu können, ob ein Mobbingverhalten Schadensersatzansprüche nach sich zieht, muss die Gesamtsituation des Verhaltens objektiv betrachtet und alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden.
Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind insoweit grundsätzlich nicht geeignet, die schadensersatzbegründenden Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu zählen beispielsweise Meinungsverschiedenheiten, Leistungsbeurteilungen oder Abmahnungen.
Mobbing am Arbeitsplatz Hilfe
Betroffene von Mobbing am Arbeitsplatz können sich zunächst im Rahmen des Beschwerderechts (§ 84 BetrVG) mit einer Beschwerde an den Betriebsrat wenden. Damit gezielt gegen Mobber vorgegangen werden kann, muss der Betroffene alle ihm widerfahrenen Geschehnisse dokumentieren, beispielsweise in Form eines Mobbingtagebuchs.
Der Arbeitgeber ist dann dazu befugt entsprechende Sanktionen gegen die Mobber zu verhängen, die auch eine Kündigung nach sich ziehen können.
Sollte sich die Situation nicht verbessern, kann der vom Mobbing Betroffene theoretisch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und dem Betrieb fernbleiben.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da ein unbegründetes Fernbleiben eine Kündigung rechtfertigen könnte. Wer davon absehen möchte, kann sich – sofern möglich – auch versetzen lassen.
Wer sich hiervon keine Besserung der Situation erhofft, kann sich von der Arbeitnehmerhilfe beraten lassen. Dort werden Betroffene über ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.
FAQ
Was ist Mobbing am Arbeitsplatz?
Mobbing am Arbeitsplatz bezeichnet das systematische Schikanieren, Anfeinden oder Diskriminieren von Arbeitnehmern durch Kollegen oder Vorgesetzte. Es zeichnet sich durch wiederholte und länger andauernde Handlungen wie Einschüchterungen, Erniedrigungen und Beleidigungen aus.
Was tun bei Mobbing am Arbeitsplatz?
Betroffene von Mobbing am Arbeitsplatz sollten zunächst ihr Beschwerderecht in Anspruch nehmen und sich an den Betriebsrat wenden. Es ist ratsam, alle Vorfälle detailliert zu dokumentieren, zum Beispiel in einem Mobbingtagebuch. In schweren Fällen können Betroffene auch ihr Zurückhaltungsrecht ausüben oder eine Versetzung beantragen. Zur weiteren rechtlichen Unterstützung empfiehlt es sich, sich an Beratungsstellen wie die Arbeitnehmerhilfe zu wenden.
Wie wird Mobbing am Arbeitsplatz bestraft?
Mobbing selbst ist kein strafrechtlicher Begriff, jedoch können in der Gesamtschau einzelner Handlungen, die das Mobbing ausmachen, Vertrags- oder Rechtsgutsverletzungen auftreten, die rechtliche Schritte nach sich ziehen können. Eine Haftung des Arbeitgebers kann entsteht, wenn er seine Fürsorgepflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB verletzt, indem er den Arbeitnehmer nicht vor Mobbing schützt. Auch Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden, wenn durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten die Rechte des Betroffenen verletzt werden (§ 823 BGB). Der Arbeitgeber kann zudem für Handlungen seiner Mitarbeiter haften, die anderen Kollegen schaden (§ 831 BGB).
Quellen:
- Küttner, Wolfdieter (2024): Personalbuch 2024. Arbeitsrecht – Lohnsteuerrecht – Sozialversicherungsrecht. 31. Aufl. München: C.H. Beck.