Mobbing am Arbeitsplatz
Kann Mobbing am Arbeits­platz zu Schadens­er­satz­an­sprü­chen führen? Bild: © Andrey Popov | Dreamstime.com

Mobbing Defini­tion

Juris­tisch ist „Mobbing“ kein näher definier­ter Begriff. Mobbing wurde ins Deutsche aus dem Engli­schen übernom­men, wo „to mob“ so viel wie angrei­fen oder attackie­ren bedeu­tet.

Im Deutschen hat der Begriff eine neue Bedeu­tung bekom­men und wird vor allem in der Verhal­tens­for­schung genutzt. Mobbing kann dabei in verschie­de­nen Lebens­kon­tex­ten auftre­ten, zum Beispiel in der Schule oder am Arbeits­platz. In diesem Zusam­men­hang wird Mobbing „als das syste­ma­ti­sche Anfein­den, Schika­nie­ren oder Diskri­mi­nie­ren von Arbeit­neh­mern unter­ein­an­der oder durch Vorge­setzte bezeich­net“[1].

Dass die Schika­nie­run­gen syste­ma­tisch sind, ist beim Mobbing essen­zi­ell. So wird der Begriff von anderen Strei­te­reien abgegrenzt. Das heißt die Angriffe finden wieder­holt und über einen länge­ren Zeitraum statt. Das ist auch bei der recht­li­chen Bewer­tung von Mobbing-Fällen entschei­dend – dazu gleich mehr.

Mobbing am Arbeits­platz Beispiele

Nach Urteil des BAG vom 25. Oktober 2007 (Az.: 8 AZR 593/06) entspricht Mobbing aus recht­li­cher Sicht dem Begriff der „Beläs­ti­gung“ nach § 3 Absatz 3 Allge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG).

Juris­tisch relevan­tes Mobbing am Arbeits­platz kann insbe­son­dere dann angenom­men werden, wenn schika­nöse Verhal­tens­wei­sen bezwe­cken oder bewir­ken, dass die Würde des Arbeit­neh­mers verletzt und ein Umfeld geschaf­fen wird, dass sich auszeich­net durch

  • Einschüch­te­run­gen
  • Anfein­dun­gen
  • Ernied­ri­gun­gen
  • Entwür­di­gun­gen
  • Belei­di­gun­gen

Da jedoch ein Umfeld grund­sätz­lich nicht durch ein einma­li­ges, sondern durch ein fortdau­ern­des Verhal­ten geschaf­fen wird, sind alle Vorfälle in die syste­ma­ti­sche Betrach­tung einzu­be­zie­hen.

Ist Mobbing am Arbeits­platz straf­bar?

Da Mobbing kein Rechts­be­griff ist, kann auch niemand „für Mobbing“ angezeigt werden. In diesem Zusam­men­hang ist zu beach­ten, dass es Fälle gibt, in denen einzelne Handlun­gen oder Verhal­tens­wei­sen von Arbeits­kol­le­gen, Vorge­setz­ten oder dem Arbeit­ge­ber für sich allein betrach­tet noch keine Rechts­ver­let­zun­gen darstel­len können.

Erst in der Gesamt­schau der einzel­nen Handlun­gen oder Verhal­tens­wei­sen kann es im Rahmen von Mobbing zu einer Vertrags- oder Rechts­guts­ver­let­zung kommen. In dem Sinne kann ein Arbeit­neh­mer auch recht­lich gegen die Mobber vorge­hen.

Wann können Schadens­er­satz­an­sprü­che beim Mobbing entste­hen?

Eine Haftung des Arbeit­ge­bers kann entste­hen, wenn ihm ein Verstoß gegen seine Fürsor­ge­pflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB nachge­wie­sen werden kann.

Die Fürsor­ge­pflicht sieht vor, dass der Arbeit­ge­ber die Rechte und Rechts­gü­ter des Arbeit­neh­mers schüt­zen muss – dazu gehören auch die Gesund­heit und das Persön­lich­keits­recht.

Der Arbeit­ge­ber muss demnach den Arbeit­neh­mer auch vor Rechts­guts­ver­let­zun­gen durch Dritte – wie etwa Kolle­gen – beschüt­zen.

Eine Haftung kommt dann in Betracht, wenn die Handlun­gen vorsätz­lich oder fahrläs­sig die Rechte des Betrof­fe­nen verlet­zen (§ 823 BGB). Auch wer sitten­wid­rig (§ 826 BGB) Schaden zufügt, kann haften. Schließ­lich kann der Arbeit­ge­ber auch für Arbeit­neh­mer haften, die andere Kolle­gen mobben (§ 831 BGB).

Um einschät­zen zu können, ob ein Mobbing­ver­hal­ten Schadens­er­satz­an­sprü­che nach sich zieht, muss die Gesamt­si­tua­tion des Verhal­tens objek­tiv betrach­tet und alle Umstände des Einzel­falls gewür­digt werden.

Im Arbeits­le­ben übliche Konflikt­si­tua­tio­nen sind insoweit grund­sätz­lich nicht geeig­net, die schadens­er­satz­be­grün­den­den Voraus­set­zun­gen zu erfül­len. Dazu zählen beispiels­weise Meinungs­ver­schie­den­hei­ten, Leistungs­be­ur­tei­lun­gen oder Abmah­nun­gen.

Mobbing am Arbeits­platz Hilfe

Betrof­fene von Mobbing am Arbeits­platz können sich zunächst im Rahmen des Beschwer­de­rechts (§ 84 BetrVG) mit einer Beschwerde an den Betriebs­rat wenden. Damit gezielt gegen Mobber vorge­gan­gen werden kann, muss der Betrof­fene alle ihm wider­fah­re­nen Gescheh­nisse dokumen­tie­ren, beispiels­weise in Form eines Mobbing­ta­ge­buchs.

Der Arbeit­ge­ber ist dann dazu befugt entspre­chende Sanktio­nen gegen die Mobber zu verhän­gen, die auch eine Kündi­gung nach sich ziehen können.

Sollte sich die Situa­tion nicht verbes­sern, kann der vom Mobbing Betrof­fene theore­tisch von seinem Zurück­be­hal­tungs­recht Gebrauch machen und dem Betrieb fernblei­ben.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da ein unbegrün­de­tes Fernblei­ben eine Kündi­gung recht­fer­ti­gen könnte. Wer davon absehen möchte, kann sich – sofern möglich – auch verset­zen lassen.

Wer sich hiervon keine Besse­rung der Situa­tion erhofft, kann sich von der Arbeit­neh­mer­hilfe beraten lassen. Dort werden Betrof­fene über ihre Rechte und Handlungs­mög­lich­kei­ten aufge­klärt.

FAQ

Was ist Mobbing am Arbeits­platz?

Mobbing am Arbeits­platz bezeich­net das syste­ma­ti­sche Schika­nie­ren, Anfein­den oder Diskri­mi­nie­ren von Arbeit­neh­mern durch Kolle­gen oder Vorge­setzte. Es zeich­net sich durch wieder­holte und länger andau­ernde Handlun­gen wie Einschüch­te­run­gen, Ernied­ri­gun­gen und Belei­di­gun­gen aus.

Was tun bei Mobbing am Arbeits­platz?

Betrof­fene von Mobbing am Arbeits­platz sollten zunächst ihr Beschwer­de­recht in Anspruch nehmen und sich an den Betriebs­rat wenden. Es ist ratsam, alle Vorfälle detail­liert zu dokumen­tie­ren, zum Beispiel in einem Mobbing­ta­ge­buch. In schwe­ren Fällen können Betrof­fene auch ihr Zurück­hal­tungs­recht ausüben oder eine Verset­zung beantra­gen. Zur weite­ren recht­li­chen Unter­stüt­zung empfiehlt es sich, sich an Beratungs­stel­len wie die Arbeit­neh­mer­hilfe zu wenden.

Wie wird Mobbing am Arbeits­platz bestraft?

Mobbing selbst ist kein straf­recht­li­cher Begriff, jedoch können in der Gesamt­schau einzel­ner Handlun­gen, die das Mobbing ausma­chen, Vertrags- oder Rechts­guts­ver­let­zun­gen auftre­ten, die recht­li­che Schritte nach sich ziehen können. Eine Haftung des Arbeit­ge­bers kann entsteht, wenn er seine Fürsor­ge­pflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB verletzt, indem er den Arbeit­neh­mer nicht vor Mobbing schützt. Auch Schadens­er­satz­an­sprü­che können geltend gemacht werden, wenn durch vorsätz­li­ches oder fahrläs­si­ges Verhal­ten die Rechte des Betrof­fe­nen verletzt werden (§ 823 BGB). Der Arbeit­ge­ber kann zudem für Handlun­gen seiner Mitar­bei­ter haften, die anderen Kolle­gen schaden (§ 831 BGB).

Quellen:

  1. Küttner, Wolfdie­ter (2024): Perso­nal­buch 2024. Arbeits­recht – Lohnsteu­er­recht – Sozial­ver­si­che­rungs­recht. 31. Aufl. München: C.H. Beck.