Zwischenzeugnis
Kann ein Mitarbeitender/eine Mitar­bei­tende ein Zwischen­zeug­nis verlan­gen? Bild: Antonio Guillem/Dreamstime

Gibt es einen Anspruch auf ein Zwischen­zeug­nis?

Ein Zwischen­zeug­nis kann für Beschäf­tigte als Nachweis für ihre beruf­li­che Tätig­keit genutzt werden und stellt zunächst eine vorläu­fige Bewer­tung für die erbrachte Leistung im Job dar.

§ 109 Gewer­be­ord­nung stellt klar, dass alle Mitar­bei­ten­den gegen­über dem Arbeit­ge­ber einen Anspruch auf Ertei­lung eines quali­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses haben. Dieser gesetz­li­che Zeugnis­an­spruch wird jedoch erst fällig, wenn die Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses (§ 620 BGB) zumin­dest abseh­bar ist.

Für die Zeit während eines bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses gibt es eine derar­tige Regelung nicht. Dementspre­chend gibt es auch kein expli­zi­tes Recht von Beschäf­tig­ten auf ein Zwischen­zeug­nis.

Berech­tig­tes Inter­esse ist entschei­dend

Ein Zwischen­zeug­nis ist auf Wunsch der Beschäf­tig­ten jedoch dann zu ertei­len, wenn ein sogenann­tes berech­tig­tes Inter­esse besteht.

Ein berech­tig­tes Inter­esse kann aus verschie­de­nen Gründen gegeben sein:

  • Wechsel des Vorge­set­zen
  • Änderun­gen im Unter­neh­mens­ge­füge
  • Eine Kündi­gung oder Verset­zung in Aussicht steht
  • Längere Arbeits­zeit­un­ter­bre­chung (zum Beispiel wegen Eltern­zeit)

Sollten sich also Änderun­gen im Arbeits­ver­hält­nis, im Betrieb oder persön­li­che Verän­de­run­gen beim Arbeit­neh­mer ergeben, muss ein Zwischen­zeug­nis ausge­stellt werden.

Das zählt auch für den Fall der Betriebs­nach­folge nach § 613a BGB. Durch den Arbeit­ge­ber­wech­sel entste­hen nicht vorher­seh­bare Auswir­kun­gen, weshalb auch hier den Beschäf­tig­ten ein berech­tig­tes Inter­esse zugespro­chen wird.

Ein berech­tig­tes Inter­esse wird auch dann angenom­men, wenn das Zeugnis für Fortbil­dungs- oder Weiter­bil­dungs­kurse, zur Vorlage bei Gericht, Behör­den oder Banken benötigt wird.

Keine Offen­ba­rungs­pflicht

Für Beschäf­tigte besteht hierbei keine Offen­ba­rungs­pflicht gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Sonst könnte zum Nachteil des Arbeit­neh­mers eine unnötige Gefähr­dung des Arbeits­ver­hält­nis­ses angenom­men werden.

Die entspre­chen­den Gründe müssten erst in einer strei­ti­gen Ausein­an­der­set­zung vor dem Arbeits­ge­richt offen­bart werden. Sollte es zu so einer Situa­tion kommen, weil der Arbeit­ge­ber die Ertei­lung eines Zwischen­zeug­nis­ses verneint, kann er sich dafür haftbar machen, sofern sich das Verlan­gen des Arbeit­neh­mers als berech­tigt heraus­stellt.

Der Arbeit­ge­ber müsste dann für etwaige Verzö­ge­rungs­schä­den aufkom­men. Es empfiehlt sich daher einen Termin für die Erstel­lung des Zwischen­zeug­nis­ses zu verein­ba­ren.

Inhalt und Form des Zwischen­zeug­nis

Was die Form und den Inhalt eines Zwischen­zeug­nis­ses angeht, sind diese mit einem norma­len Arbeits­zeug­nis zu verglei­chen. Das heißt es sollte unter Beach­tung des Wahrheits­ge­bots vom Wohlwol­len des Arbeit­ge­bers getra­gen sein.

Generell kann hier zwischen einem norma­len und einem quali­fi­zier­ten Zeugnis unter­schie­den werden. Während das einfa­che Zeugnis Fakten und Eckda­ten zur Beschäf­ti­gung enthählt, bietet das quali­fi­zierte Zeugnis auch eine Beurtei­lung der Leistun­gen und des Verhal­tens des Arbeit­neh­mers.