Vorerkrankungen
Müssen Ärzte ihre Patien­ten über ihre Vorer­kran­kun­gen aufklä­ren?

Ein Augen­arzt behan­delte nach einem Schlag­an­fall einfach weiter – Patien­ten trugen Schäden davon: Dr. Stephan L. betrieb als appro­bier­ter Augen­arzt von 2011 bis 2015 eine Augen­arzt­pra­xis in Kempten. In seiner Praxis unter­zo­gen sich Patien­ten zum Teil auch Katarak­t­ope­ra­tio­nen, etwa bei Grauem Star.

Dr. L. klärte seine Patien­ten im Vorfeld über mögli­che Risiken der Augen­ope­ra­tion auf, verschwieg dabei jedoch, dass er im Jahr 2009 einen Schlag­an­fall erlit­ten hat, der zur Beein­träch­ti­gung seiner motori­schen Fähig­kei­ten in der rechten Hand führte.

Ganze neun Patien­ten sollen im Anschluss an ihre Opera­tio­nen bei Dr. L. beträcht­li­che Schäden an ihren Augen davon­ge­tra­gen haben, zwei von ihnen erblin­de­ten sogar auf einem Auge.

Fahrläs­sig, vorsätz­lich oder gar unschul­dig?

Die Berufungs­kam­mer des LG Kempten ging zunächst davon aus, dass der angeklagte Dr. L. aufgrund seiner motori­schen Beein­träch­ti­gung nicht mehr in der Lage gewesen ist, Augen­ope­ra­tio­nen durch­zu­füh­ren.

Dieser Verdacht bestä­tigte sich jedoch nicht. In seiner Beweis­wür­di­gung konnte das Berufungs­ge­richt am Ende keinen Zusam­men­hang zwischen den durch den Schlag­an­fall hervor­ge­ru­fe­nen motori­schen Schäden und den Behand­lungs­feh­lern feststel­len.

Das Landge­richt Kempten veruteilte den Arzt dennoch zu einer neunmo­na­ti­gen Bewäh­rungs­strafe. Die Begrün­dung: Die Patien­ten seien im Vorfeld der Opera­tion nicht über die gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen von Dr. L. aufge­klärt worden.

Ihre Einwil­li­gung in die Behand­lung sei deswe­gen nicht wirksam und Dr. L. aus diesem Grund nicht dazu befugt gewesen, die Opera­tio­nen zu vollzie­hen.

Die Berufungs­kam­mer ging zuguns­ten von Dr. L. davon aus, dass er die Notwen­dig­keit einer Aufklä­rung verkannt und daher „nur“ fahrläs­sig gehan­delt hat. Zunächst ging man von einem vorsätz­li­chen Handeln aus. Dr. L. wurde darauf­hin wegen fahrläs­si­ger Körper­ver­let­zung verur­teilt. Vorer­kran­kun­gen hin oder her.

Die Revision

In der Revision durch die Vertei­di­gung gab diese an, Dr. L. sei zur Aufklä­rung über seinen Schlag­an­fall nicht verpflich­tet gewesen. Die Appro­ba­ti­ons­be­hörde hatte 2012 bei einer amtsärzt­li­chen Unter­su­chung keine gesund­heit­li­chen Einschrän­kun­gen feststel­len können. Ihr Plädoyer: Unschul­dig.

Die Staats­an­walt­schaft forderte ebenfalls die Aufhe­bung des Urteils und Rückver­wei­sung des Verfah­rens – jedoch aus einem anderen Grund. Das Landge­richt Kempten habe das Urteil auf Grund­lage einer lücken­haf­ten Beweis­wür­di­gung ausge­spro­chen. Heraus­ge­kom­men ist eine Verur­tei­lung wegen fahrläs­si­ger Körper­ver­let­zung.

Nach Ansicht der Staats­an­walt­schaft würden jedoch eine Reihe von Gründen dafür­spre­chen, dass Dr. L. mehrere vorsätz­li­che Körper­ver­let­zungs­hand­lun­gen unter Klarheit über seine Beein­träch­ti­gun­gen began­gen habe.

Urteil ausste­hend

Dieser Ansicht folgte auch der 5. Straf­se­nat des Bayeri­schen Oberlan­des­ge­richt. Der Senat vermisste ebenfalls eine wirksame Einwil­li­gung der Patien­ten in die Opera­tio­nen und führt an:

„Eine rechts­wirk­same Einwil­li­gung setzt nach den Ausfüh­run­gen des Senats eine Aufklä­rung voraus, die dem Patien­ten Wesen, Bedeu­tung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestal­tung in den Grund­zü­gen erken­nen lassen und ihn in die Lage verset­zen, das für und Wider des Eingriffs abschät­zen zu können. Ein Arzt hat danach seine Patien­ten über alle Umstände aufzu­klä­ren, die aus der Sicht eines verstän­di­gen, nicht übertrie­ben ängst­li­chen Patien­ten wesent­lich sind, um die Risiken einer Opera­tion abschät­zen zu können. Der Senat kam deswe­gen zu dem Schluss, dass der Angeklagte Einschrän­kun­gen seiner motori­schen Fähig­kei­ten gegen­über seinen Patien­ten nicht verschwei­gen durfte.“

Vorerkrankungen
Ein Arzt muss prüfen, ob er über die erfor­der­li­che Eignung für die Behand­lungs­maß­nahme verfügt

Die Ertei­lung einer Appro­ba­tion entbinde den Arzt nicht von der Pflicht, zu prüfen, ob er über die erfor­der­li­che Eignung für die Behand­lungs­maß­nahme verfügt. Insbe­son­dere, wenn die Maßnah­men mit erheb­li­chen Risiken, wie im Falle des Augen­arz­tes Dr L. mit seinen Vorer­kran­kun­gen, verbun­den sind.

Der Senat verwarf die Revision des Angeklag­ten. Das Urteil des Kempte­ner Landge­richts wurde nach der Revision der Staats­an­walt­schaft aufge­ho­ben. Der Senat hat die Sache an eine andere Kammer des Landge­richts zurück­ver­wie­sen.

Müssen Ärzte über ihre Vorer­kran­kun­gen infor­mie­ren?

Das letzte Wort ist in diesem Urteil noch nicht gespro­chen. Sind Ärzte grund­sätz­lich dazu verpflich­tet, auf ihre Vorer­kran­kun­gen hinzu­wei­sen, wenn diese den Patien­ten akut gefärden/nicht gefähr­den könnten? Eine recht­li­che Einschät­zung liefert dazu Rechts­de­pe­sche-Chefre­dak­teur und Jurist Michael Schanz:

„Der Fall ruft bei mir Erinne­run­gen an das Straf­ver­fah­ren im Jahr 2003 gegen einen Aache­ner Chirur­gen hervor, der trotz seiner chroni­schen Hepati­tis-B-Infek­tion am Herzen operierte und nachweis­lich zwölf Patien­ten infizierte. Wenn auch der damalige Sachver­halt vom Bundes­ge­richts­hof auf einer anderen Tatbe­stands­ebene abgear­bei­tet wurde, ist die Grund­an­nahme die Gleiche: Das Wohl der Patien­ten muss das Leitmo­tiv für jeden Arzt sein – auch wenn es darum geht, den Umfang der Aufklä­rung zu bestim­men.

Über Umstände die zur Erhöhung des Behand­lungs­ri­si­kos führen können, muss der Patient infor­miert werden. Sei es, dass diese aus der grund­sätz­li­chen Gefähr­lich­keit einer Opera­tion folgen oder in der körper­li­chen Schwä­che des Patien­ten, bzw. Arztes begrün­det sind. Dies entspricht alther­ge­brach­ter Recht­spre­chung und wurde im Jahr 2012 in die Paragra­phen­kette des sogenann­ten Patien­ten­rech­te­ge­set­zes integriert. Ähnlich wie die als „Selbst­be­zich­ti­gung“ bezeich­nete Infor­ma­ti­ons­pflicht gemäß § 630c Absatz 2 Satz 2 BGB über Behand­lungs­feh­ler wird man sich in dem Kempte­ner Fall mit guten Gründen der Argumen­ta­tion der Staats­an­walt­schaft anschlie­ßen können und dem Arzt die Erklä­rung auch über eigene körper­li­che Defizite abver­lan­gen können, sofern diese die Behand­lung gefähr­den.

Nach meiner persön­li­chen Einschät­zung hätte der Augen­arzt die Behand­lun­gen von vornher­ein unter­las­sen sollen. Aus der zivil­recht­li­chen Perspek­tive kommt hinzu, dass die Übernahme von Behand­lun­gen trotz erkenn­ba­rer körper­li­cher Beein­träch­ti­gun­gen durch­aus auch dem Haftungs­be­reich der groben Behand­lungs­feh­ler zugeord­net werden kann.“