Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zufolge darf ein Arzt nicht mit der Wirksamkeit der craniosakralen Osteopathie werben. Den Angaben des beklagten Arztes zufolge könne Osteopathie unter anderem für eine „schnelle Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktionen“ sorgen.
Auch „somatische Dysfunktionen“ könnten „gefunden“ und in zahlreichen Anwendungsgebieten „sanft beseitigt“ werden. Speziell zur craniosakralen Osteopathie hat er angeführt, dass mittels dieser Behandlungsmethode Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufgespürt und gelöst werden können.
Gegen Angaben dieser Art hat ein gewerblicher Unternehmensverband Klage eingereicht, die vom Landgericht abgewiesen wurde, die dagegen gerichtete Berufung hingegen war vor dem OLG Frankfurt teilweise erfolgreich. Laut dem Kläger handelt es sich bei den angebotenen Behandlungsmethoden um alternativmedizinische Heilmethoden, denen kein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis zugrunde liegt. Für die craniosakrale Osteopathie konnte der Kläger die mangelnde wissenschaftliche Grundlage nachweisen. Daher hat das OLG Frankfurt im Urteil vom 21. Juni 2018 (Az.: 6 U 74/17) entschieden, dass für diese Behandlungsmethode werbende Aussagen auf der Homepage zu unterlassen sind.
Bezüglich der Osteopathie und Säuglingsosteopathie, für die der Arzt ebenfalls wirbt, konnte der Kläger hingegen nicht nachweisen, dass die angegebenen Methoden ungesichert seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.