Einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Frank­furt zufolge darf ein Arzt nicht mit der Wirksam­keit der crani­o­sa­kra­len Osteo­pa­thie werben. Den Angaben des beklag­ten Arztes zufolge könne Osteo­pa­thie unter anderem für eine „schnelle Schmerz­lin­de­rung und Wieder­her­stel­lung der gestör­ten Gelenk­funk­tio­nen“ sorgen.

Auch „somati­sche Dysfunk­tio­nen“ könnten „gefun­den“ und in zahlrei­chen Anwen­dungs­ge­bie­ten „sanft besei­tigt“ werden. Spezi­ell zur crani­o­sa­kra­len Osteo­pa­thie hat er angeführt, dass mittels dieser Behand­lungs­me­thode Verspan­nun­gen, Knochen­ver­schie­bun­gen, Krank­hei­ten und Verlet­zun­gen aufge­spürt und gelöst werden können.

Gegen Angaben dieser Art hat ein gewerb­li­cher Unter­neh­mens­ver­band Klage einge­reicht, die vom Landge­richt abgewie­sen wurde, die dagegen gerich­tete Berufung hinge­gen war vor dem OLG Frank­furt teilweise erfolg­reich. Laut dem Kläger handelt es sich bei den angebo­te­nen Behand­lungs­me­tho­den um alter­na­tiv­me­di­zi­ni­sche Heilme­tho­den, denen kein wissen­schaft­li­cher Wirksam­keits­nach­weis zugrunde liegt. Für die crani­o­sa­krale Osteo­pa­thie konnte der Kläger die mangelnde wissen­schaft­li­che Grund­lage nachwei­sen. Daher hat das OLG Frank­furt im Urteil vom 21. Juni 2018 (Az.: 6 U 74/17) entschie­den, dass für diese Behand­lungs­me­thode werbende Aussa­gen auf der Homepage zu unter­las­sen sind.

Bezüg­lich der Osteo­pa­thie und Säuglings­os­teo­pa­thie, für die der Arzt ebenfalls wirbt, konnte der Kläger hinge­gen nicht nachwei­sen, dass die angege­be­nen Metho­den ungesi­chert seien. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig, der Kläger kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richts­hof einrei­chen.