Versicherungsschutz von Ärzten in der Grundversorgung von Flüchtlingen
Viele Ärzte, die derzeit dabei helfen die medizi­ni­sche Grund­ver­sor­gung von Flücht­lin­gen aufrecht­zu­er­hal­ten, fragen sich, wie es um ihren Versi­ceh­rungs­schutz bestellt ist. Bild: Marco Di Bella mit Material von Swisshippo, Tan4ikk/Dreamstime.com

Viele Ärzte fragen uns, welcher Versi­che­rungs­schutz dabei im Rahmen ihrer Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung besteht. Folgend haben wir deshalb einige Infor­ma­tio­nen dazu zusam­men­ge­fasst:

Behand­lung als nieder­ge­las­se­ner Arzt

Nieder­ge­las­sene Ärzte in eigener Praxis genie­ßen automa­tisch Versi­che­rungs­schutz.

Ehren­amt­li­ches Engage­ment

Ärzte, die sich ehren­amt­lich in der Versor­gung von Flücht­lin­gen engagie­ren, genie­ßen Versi­che­rungs­schutz für alle ambulan­ten konser­va­ti­ven Behand­lun­gen – voraus­ge­setzt, es besteht eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung bei HDI. Wichtig: Der Versi­che­rungs­schutz gilt nachran­gig zu ggfs. ander­wei­tig bestehen­den Versi­che­run­gen. Das bedeu­tet: Kommt es zu einem Schaden­fall und kann dieser über eine andere Versi­che­rung reguliert werden, so muss der Versi­cherte davon auch Gebrauch machen. Dies gilt sowohl für privat­recht­li­che Ansprü­che als auch für mögli­che Regress­an­sprü­che bei grob fahrläs­si­gem Verhal­ten des Behan­deln­den.

Honorar­ärzt­li­ches Engage­ment

Für Ärzte, die Flücht­linge und Asylbe­wer­ber honorar­ärzt­lich versor­gen, ist ein Versi­che­rungs­schutz für die freibe­ruf­li­che Tätig­keit erfor­der­lich.

Angestellte Ärzte mit einer freibe­ruf­li­chen Neben­tä­tig­keit sollten ihren aktuel­len Versi­che­rungs­schutz prüfen lassen und im Bedarfs­fall anpas­sen.

Für weitere Auskünfte zum beruf­li­chen Haftpflicht­schutz für die ärztli­che Tätig­keit steht Ihnen Ihr Versi­che­rungs­be­treuer oder unser Themen­part­ner gerne zur Verfü­gung.