Wer kommt für den Schaden auf, wenn es zur Beschädigung von Eigentum des/der Patienten/in im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung kommt?
Wenn Eigen­tum von Patien­ten oder Patien­tin­nen zu Bruch geht … Bild: Bruno /Germany auf Pixabay

Für das Szena­rio „Beschä­di­gung von Patien­ten-/Bewoh­ner­ei­gen­tum“ gibt es verschie­dene Haftungs­va­ri­an­ten, deren Konse­quen­zen – gleich ob sie dem vertrag­li­chen oder delikt­i­schen Schadens­er­satz­recht zuzuord­nen sind – zunächst einmal vom Grad des Verschul­dens der schaden­ver­ur­sa­chen­den Pflege­kraft abhän­gig sind.

Vorweg: Die vorsätz­li­che Beschä­di­gung fremden Eigen­tums löst in jeder Tatbe­stands­va­ri­ante die persön­li­che Haftung des Schädigers/der Schädi­ge­rin aus. Die fahrläs­sige Beschä­di­gung eines Gegen­stan­des während der Ausübung von betrieb­lich veran­lass­ter Tätig­keit erfor­dert hinge­gen eine diffe­ren­zierte Betrach­tung.

Ausgangs­punkt ist hierbei zunächst einmal, auf welche Grund­lage die zu Schaden gekom­mene Person ihren Anspruch stützt: Geht er gemäß § 280 BGB auf vertrag­li­cher Basis gegen den/die Einrichtungsträger/Einrichtungsträgerin vor, so hat dieser/diese im Außen­ver­hält­nis für die Schädi­gun­gen, die aus dem Fehlver­hal­ten des/der Arbeit­neh­men­den entste­hen, einzu­ste­hen (vgl. § 278 BGB).

In diesem Fall entspricht die Enthaf­tung des/der Arbeit­neh­men­den nach gesicher­ter Recht­spre­chung der allge­mei­nen Überzeu­gung. Die konkrete Vertei­lung des Schadens zwischen Arbeit­ge­ben­den und Arbeit­neh­men­den richtet sich dann nach der gradu­el­len Ausprä­gung der Fahrläs­sig­keit, die dem/der Arbeit­neh­men­den anzulas­ten ist.

Unter­schie­den wird zwischen leich­ter Fahrläs­sig­keit (gering­fü­gige leicht entschuld­bare Pflicht­wid­rig­kei­ten), mittle­rer Fahrläs­sig­keit (Außer­acht­las­sung der gebote­nen Sorgfalt bei Vorher­seh­bar­keit und Vermeid­bar­keit des Schadens) und grober Fahrläs­sig­keit (die gebotene Sorgfalt wird beson­ders schwer­wie­gend und subjek­tiv unent­schuld­bar verletzt).

In allen Varian­ten ist zunächst einmal der/die Arbeit­ge­bende haftungs­pflich­tig. Über einen sog. Innen­re­gress kann dieser jedoch den/die Arbeit­neh­mende bei einer grob fahrläs­si­gen Sorgfalts­pflicht­ver­let­zung voll in die Haftung nehmen. Haftungs­pri­vi­le­gie­run­gen von der Schadens­quo­telung bis hin zur Haftungs­frei­zeich­nung sind hinge­gen bei mittle­rer und leich­ter Fahrläs­sig­keit anzuneh­men.

Eine direkte Inanspruch­nahme des/der Schädigers/Schädigerin kann daneben über das Recht der unerlaub­ten Handlung gemäß § 823 BGB erfol­gen. Würde eine Pflege­kraft hiernach zu delikt­i­schem Schadens­er­satz verur­teilt, würde dies in gleicher Weise unter Berück­sich­ti­gung des Verschul­dens­gra­des einen Rückfor­de­rungs­an­spruch der Pflege­kraft gegen­über dem/der Arbeit­ge­ben­den auslö­sen (Haftungs­prin­zip des sogenann­ten „gefahr­ge­neig­ten Arbei­tens“).

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar/Februar 2021 der Rechts­de­pe­sche.