Behandlungssituation im Krankenhaus mit Arzt, Patient und Leiharbeitnehmerin.
Behand­lungs­si­tua­tion im Kranken­haus mit Arzt, Patient und Leihar­beit­neh­me­rin. Bild: © Tyler Olson | Dreamstime.com

Wer haftet wann? Eine Frage des Fahrläs­sig­keits­gra­des

Erlei­det ein Patient in einer Gesund­heits­ein­rich­tung durch den Fehler eines Mitar­bei­ters einen Schaden, so wird er diesen im Regel­fall gegen­über der Einrich­tung geltend machen. Die Einrich­tung hat für die Versäum­nisse seines einge­stell­ten Perso­nals (Ärzte und Pflege­kräfte) im Rahmen der §§ 278 und 831 BGB einzu­ste­hen. Aller­dings kann auch – je nach Ausprä­gung des Verschul­dens – nach den Prinzi­pien des „Innen­re­gres­ses“ ein Rückgriff auf den Mitar­bei­ter denkbar sein. Eine solche Haftungs­ver­la­ge­rung richtet sich prinzi­pi­ell nach dem Grad der Fahrläs­sig­keit, die der Verlet­zung der Sorgfalts­pflicht zugrunde liegt.

Liegt nur eine leichte Fahrläs­sig­keit vor, muss die Gesund­heits­ein­rich­tung für den Schaden voll einste­hen. Ein Rückgriff auf den Mitar­bei­ter ist nicht möglich. Bei einer mittel­schwe­ren Fahrläs­sig­keit könnte die Einrich­tung den Mitar­bei­ter aller­dings im Wege des Innen­re­gres­ses zur Teilhaf­tung heran­zie­hen. Geht sogar ein grober oder gar vorsätz­li­cher Behand­lungs­feh­ler auf das Konto des Mitar­bei­ters, so verschlech­tert sich die Haftungs­si­tua­tion beträcht­lich. In einem solchen Fall kann der Arbeit­ge­ber den Mitar­bei­ter vollum­fäng­lich im Rahmen eines Innen­re­gres­ses zur Verant­wor­tung ziehen.

In welchem Fall trägt ein Leihar­beit­neh­mer selbst die Verant­wor­tung?

Schließ­lich stellt sich auch noch die Frage, ob ein schadens­ver­ur­sa­chen­der Leihar­beit­neh­mer für seinen Behand­lungs­feh­ler persön­lich einzu­ste­hen hat. Das Gesetz sieht für die direkte Beanspru­chung des Schaden­ver­ur­sa­chers nur den delikt­i­schen Schadens­er­satz­an­spruch gemäß § 823 BGB vor, da zwischen Leihar­beit­neh­mer und Patient kein Vertrag geschlos­sen worden ist. Kann die unerlaubte Handlung seitens des Klägers gegen­über dem Leihar­beit­neh­mer bewie­sen werden, besteht seitens des Patien­ten die Möglich­keit, auch den Leihar­beit­neh­mer persön­lich zur Haftung heran­zu­zie­hen.

Zu einer etwaigen vertrag­li­chen Inanspruch­nahme nach den vorge­nann­ten Prinzi­pien des Arbeit­neh­me­rin­nen­re­gres­ses entlas­tet ein Urteil des LAG Düssel­dorf vom 4. Oktober 1990 – 5 Sa 377/90 aller­dings die Position des Leihar­beit­neh­mers. Ihm steht nach dieser Entschei­dung gegen­über dem Zeitar­beits­un­ter­neh­men ein „Anspruch auf Freistel­lung“ zu. Dieser Freistel­lungs­an­spruch verpflich­tet das Zeitar­beits­un­ter­neh­men als Arbeit­ge­ber, seinen Arbeit­neh­mer so zu stellen, wie einen Festan­ge­stell­ten Mitar­bei­ter in einem Unter­neh­men. Dies bedeu­tet, dass der Leihar­beit­neh­mer die gleichen Haftungs­pri­vi­le­gien zu Gute kommen, wie einem norma­len Angestell­ten. Mithin haftet er vollum­fäng­lich nur für grobe Fahrläs­sig­keit und bei mittle­rer Fahrläs­sig­keit findet eine Quotelung zwischen Leihar­beit­nehm­ner und Leihar­beit­ge­ber statt.

Häufig findet ein solcher Innen­re­gress auf den Arbeit­neh­mer jedoch nicht statt, da Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen den Schaden auf allen Schadens­ebe­nen überneh­men.

Haftung eines Leiharbeitnehmers bei Behandlungsfehler