Schmerzensgeld
Wegen groben Behand­lungs­feh­ler: Verur­tei­lung zur Zahlung eines Schmer­zens­gel­des in Höhe von 500.000 Euro. Bild: © Vistby | Dreamstime.com

In Nieder­sach­sen ist ein 50-jähri­ger Mann an den Folgen eines groben Behand­lungs­feh­lers gestor­ben. Der Mann war wegen akuter Rücken­schmer­zen bei seinem Hausarzt in Behand­lung. Dieser wurde nun zu einem Schmer­zens­geld von 500.000 Euro verur­teilt, wie das Oberlan­des­ge­richt Celle in einer Presse­mit­tei­lung bekannt­gab. Die Klage wurde von der verwit­we­ten Frau des Mannes erhoben. Die beiden hatten drei minder­jäh­rige Kinder.

Wie kam es zum Tod?

Die Rücken­schmer­zen resul­tier­ten aus mehre­ren vorhe­ri­gen Bandschei­ben­schä­den. Zur Schmerz­lin­de­rung bekam der Mann von seinem Hausarzt an vier Tagen in einer Woche je zwei Injek­tio­nen in die Gesäß­mus­ku­la­tur gespritzt. Bei den Präpa­ra­ten handelte es sich um Solu-Decor­tin und Diclo­fe­nac.

Kurz nach der vierten Spritze brach der Mann bei sich zuhause zusam­men. Er wurde mit Schmer­zen, Schüt­tel­frost und Atemnot ins Kranken­haus einge­lie­fert. Dort wurde er sofort inten­siv­me­di­zi­nisch behan­delt. Grund für den Kollaps war ein schwe­rer septi­scher Schock.

Eine Sepsis kann zum Beispiel durch unzurei­chende Desin­fek­tion im Vorfeld einer Injek­tion hervor­ge­ru­fen werden. Dadurch können Krank­heits­er­re­ger in den Körper eindrin­gen. Diese wiederum können starke Entzün­dun­gen auslö­sen.

Auch im Falle des 50-jähri­gen Mannes war der Auslö­ser ein sogenann­ter Sprit­zen­abs­zess, wie sich später heraus­stellte. Die Keime gelang­ten in die Blutbahn und lösten eine Sepsis aus, die man auch als Blutver­gif­tung kennt. Der septi­sche Schock hatte bei dem Mann ein multi­ples Organ­ver­sa­gen und schließ­lich eine weitge­hende Körper­läh­mung zur Folge. Der Patient wurde darauf­hin künst­lich beatmet, ohne Aussicht auf Besse­rung. Das septi­sche Infek­ti­ons­ge­sche­hen war für die Ärzte nicht eindämm­bar.

Am Ende des einjäh­ri­gen Leidens bekam der Mann auf seinen Wunsch den ärztlich begelei­te­ten Freitod.

Gabe der Injek­ti­ons­prä­pa­rate nicht vorschrifts­ge­mäß

Das Landge­richt Lüneburg (Az.: 2 O 157/16) ordnete die ärztli­che Behand­lung als grob fehler­haft ein. Eine intra­mus­ku­läre Injek­tion der beiden Präpa­rate Solu-Decor­tin und Diclo­fe­nac wider­spre­che sowohl den fachlich anerkann­ten medizi­ni­schen Standards, als auch den gängi­gen Leitemp­feh­lun­gen.

Das LG Lüneburg sprach demnach das Urteil aus, nach welchem der Arzt zur Zahlung eines Schmer­zens­gel­des von 500.000 Euro verpflich­tet ist.

Erfolg­lose Berufung

Die einge­legte Berufung des Arztes blieb ohne Erfolg und wurde vom 1. Zivil­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Celle durch Beschluss vom 10. August 2018 zurück­ge­wie­sen (Az.: 1 U 71/17).

Am 5. Juni 2018 hat der Senat in einem vorraus­ge­gan­ge­nen Beschluss aufge­führt, dass die Entschei­dung des LG Lüneburg rechts­kräf­tig sei. Die Behand­lung als grob fehler­haft zu werten, sei richtig gewesen.

Ebenso steht die Einwil­li­gung des Patien­ten zur Injek­tion nicht dem Urteil entge­gen. Eine kontra­in­di­zierte Behand­lung sei nicht mit dem Einver­ständ­nis des Betrof­fe­nen zu recht­fer­ti­gen. Auch die nicht vorher­seh­bare Entwick­lung des Gesund­heits­zu­stan­des des Mannes nimmt den Arzt nicht in Schutz.

OLG Celle: Höhe des Schmer­zens­gel­des gerecht­fer­tigt

Im Übrigen sei auch die Höhe des Schmer­zens­gel­des gerecht­fer­tigt. Dies begrün­det das OLG damit, dass der Patient seinen einjäh­ri­gen Leidens­weg aufgrund seines vollen Bewusst­seins direkt miter­le­ben musste. Der Patient habe den Freitod gewählt, um dieses Leiden schließ­lich zu beenden. Die Dauer des Leidens spielt in diesem Fall keine Rolle.

Die vom Hausarzt einge­reichte Beschwerde gegen die Nicht­zu­las­sung der Revision wurde vom Bundes­ge­richts­hof durch Beschluss vom 12.3.2019 abgelehnt (Az.: VI ZR 355/18). Das Urteil ist damit rechts­kräf­tig.

In Deutsch­land erkran­ken circa 300.000 Menschen pro Jahr an ein einer Sepsis. Typische Symptome sind extre­mes Unwohl­sein, schwere Atmung, Verwirrt­heit, hohes Fieber und eine verfärbte Haut, zum Beispiel schwarz­ver­färbte Finger­kup­pen. Auch Schüt­tel­frost und Schläf­rig­keit können ein Hinweis auf eine Sepsis sein. Sollten die obigen Symptome bei Ihnen oder in Ihrem Umfeld auftre­ten, wählen Sie umgehend die 112.