Andreas Teupert fragt: Einige unserer Heimbe­woh­ner leiden unter Blasen­ent­lee­rungs­stö­run­gen, so dass es notwen­dig ist, den Harn vorüber­ge­hend oder dauer­haft über eine künst­li­che Harnab­lei­tung nach außen abzufüh­ren. Darf die Kathe­te­ri­sie­rung vom Pflege­per­so­nal vorge­nom­men werden?

Antwort der Redak­tion: Die Einfüh­rung eines trans­urethr­a­len Kathe­ters ist ein invasi­ver Eingriff, der spezi­elle medizi­ni­sche Kennt­nisse voraus­setzt, so dass es sich hierbei grund­sätz­lich um eine ärztli­che Tätig­keit handelt.

Zurück­zu­füh­ren ist dieser Vorbe­halt auf die beson­dere Risiko­träch­tig­keit der Kathe­te­ri­sie­rung: Über die Wahl des Kathe­ter­ma­te­ri­als und das sichere Platzie­ren des Kathe­ters hinaus zeich­net sich das der Kathe­te­ri­sie­rung innewoh­nende Gefähr­dungs­po­ten­zial durch ein hohes Infek­ti­ons­ri­siko für Nieren und Harnwege aus. Die Übertra­gung dieser Tätig­keit auf Pflege­per­so­nal bedarf daher einer beson­ders stren­gen Indika­tion.

Bei der Frage der Delegie­rung der routi­ne­mä­ßi­gen Kathe­te­ri­sie­rung auf pflege­ri­sches Perso­nal ist jedoch zu berück­sich­ti­gen, dass die Kathe­te­ri­sie­rung und die hierbei zu berück­sich­ti­gen­den Techni­ken regel­mä­ßig im Rahmen der pflege­ri­schen Ausbil­dung vermit­telt werden. Wird dieses in der Ausbil­dung erwor­bene Wissen regel­mä­ßig überprüft, birgt eine trans­urethr­ale Kathe­te­ri­sie­rung in der Regel keine Risiko­er­hö­hung für den Patien­ten und/oder Heimbe­woh­ner, wenn sie vom Pflege­per­so­nal durch­ge­führt wird. Bestehen also an diesen materi­el­len Fähig­kei­ten keine Zweifel, stehen der Delegie­rung auf Pflege­per­so­nal keine Beden­ken entge­gen.

Schließ­lich ist zu erwäh­nen, dass sämtli­che Manipu­la­tio­nen am Kathe­ter, zum Beispiel Wechsel des Kathe­ters oder dessen Entfer­nung, der ärztli­chen Anwei­sung bedür­fen. Die Überwa­chung und die Pflege der Kathe­ter- und Draina­ge­sys­teme gehören im Rahmen der Beobach­tungs­pflege zum pflege­ri­schen Aufga­ben­be­reich. Sollten Störun­gen festge­stellt werden, muss der Arzt unver­züg­lich infor­miert werden.