Josefine Hutmacher fragt: Ist die Einwilligung eines Richters zum Anbringen eines Bauchgurtes in der häuslichen Pflege erforderlich?
Antwort der Redaktion: Nein. In der häuslichen Pflege fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Nur wenn der Betroffene sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und mit Fixierungsmaßnahmen versorgt werden soll, bietet § 1904 Abs. 4 BGB eine Grundlage zur Einschaltung des Vormundschaftsgerichts.
Ungeachtet dessen muss der Fixierende auch im häuslichen Bereich die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Grundsätze beachten. Wird zum Beispiel eine Gurtfixierung fehlerhaft angelegt, kann hieraus der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung folgen, wenn sich beim Betroffenen ein Blutstau oder Schürfwunden ergeben. Zudem kann der Tatbestand der Freiheitsberaubung verletzt werden.
Steht der Pflegeperson ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ zur Seite, kann dieser stellvertretend durch sein Einverständnis die Strafbarkeit ausschließen. Liegt keine Betreuung vor, muss der Fixierte selbst einwilligen. Kann er dies nicht, so sind die Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung zu beachten.