Josefine Hutma­cher fragt: Ist die Einwil­li­gung eines Richters zum Anbrin­gen eines Bauch­gur­tes in der häusli­chen Pflege erfor­der­lich?

Antwort der Redak­tion: Nein. In der häusli­chen Pflege fehlte es an einer gesetz­li­chen Grund­lage. Nur wenn der Betrof­fene sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonsti­gen Einrich­tung aufhält und mit Fixie­rungs­maß­nah­men versorgt werden soll, bietet § 1904 Abs. 4 BGB eine Grund­lage zur Einschal­tung des Vormund­schafts­ge­richts.

Ungeach­tet dessen muss der Fixie­rende auch im häusli­chen Bereich die allge­mei­nen zivil- und straf­recht­li­chen Grund­sätze beach­ten. Wird zum Beispiel eine Gurtfi­xie­rung fehler­haft angelegt, kann hieraus der Vorwurf der fahrläs­si­gen Körper­ver­let­zung folgen, wenn sich beim Betrof­fe­nen ein Blutstau oder Schürf­wun­den ergeben. Zudem kann der Tatbe­stand der Freiheits­be­rau­bung verletzt werden.

Steht der Pflege­per­son ein Betreuer mit dem Aufga­ben­kreis „Aufent­halts­be­stim­mung“ zur Seite, kann dieser stell­ver­tre­tend durch sein Einver­ständ­nis die Straf­bar­keit ausschlie­ßen. Liegt keine Betreu­ung vor, muss der Fixierte selbst einwil­li­gen. Kann er dies nicht, so sind die Grund­sätze der mutmaß­li­chen Einwil­li­gung zu beach­ten.