Haftung von Fküchtlingsbürgen
Das nordrhein-westfä­li­sche Oberver­wal­tungs­ge­richt entschied vergan­ge­nen Freitag über den Haftungs­um­fang bei Flücht­lings­bürg­schaf­ten. Bild: martaposemuckel/Pixabay.com

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt NRW hatte vergan­ge­nen Freitag in zwei Verfah­ren über den Umfang der Haftung von Flücht­lings­bür­gen zu entschei­den. Konkret ging es in beiden Fällen um die Klärung der Frage, ob Flücht­lings­bür­gen auch für die Erstat­tung von Aufwen­dun­gen aus der Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung heran­zu­zie­hen sind. Das OVG hat dies jetzt verneint (Az.: 18 A 1040/16 und 18 A 1197/16).

Geklagt hatten zwei Männer, die für syrische Flücht­linge die Bürgschaft übernom­men haben. Beide hatten sich im Jahr 2014 mittels formu­lar­mä­ßi­ger Erklä­run­gen (Verpflich­tungserklärungen) gegen­über den jewei­li­gen Auslän­der­be­hörde bereit erklärt, die Kosten für den Lebens­un­ter­halt der Flücht­linge zu tragen.

Das jeweils zustän­dige Jobcen­ter gewährte den Flücht­lin­gen nach Aner­kennung der Asylbe­rech­ti­gung oder Zuerken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft Leis­tungen nach dem Sozial­ge­setz­buch II in Höhe von rund 5.200 Euro bzw. 3.400 Euro. Von den Flücht­lings­bür­gen wirde sodann die Erstat­tung der entstan­de­nen Kosten verlangt. In diesen Kosten waren sowohl Regel­satz­leis­tun­gen als auch Aufwen­dun­gen für die Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung (850 Euro bzw. 1.000 Euro) enthal­ten.

Der 18. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richt NRW hob nun die jewei­li­gen Heran­zie­hungs­be­scheide auf. Zur Begrün­dung gab das Gericht an: Nach der ständi­gen Recht­spre­chung sei zwar grund­sätz­lich geklärt, dass der Flüchtlings­bürge für die Lebens­un­ter­halts­kos­ten auch nach Anerken­nung der Asylbe­rech­ti­gung oder Zuerken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft haften könne. Diese Haftung beziehe sich in den zu entschei­den­den Fällen aber nicht auf alle Unter­halts­kos­ten, zu denen grund­sätz­lich auch Kosten im Krank­heits- und Pflege­fall zählten.

Die Aufnahme der Flücht­linge und die Verpflich­tungs­er­klä­rung der Bürgen seien hier auf der Grund­lage der damali­gen Aufnah­me­an­ord­nung des Minis­te­ri­ums für Inneres und Kommu­na­les NRW vom 26. Septem­ber 2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerken­nung der Asylbe­rech­ti­gung oder Zuerken­nung der Flücht­lingseigenschaft entstan­de­nen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffent­li­chen Inter­es­ses an der Aufnahme syrischer Flücht­linge eine Erstat­tungs­pflicht für Aufwen­dun­gen im Krank­heits­fall und bei Pflege­be­dürf­tig­keit nicht vorge­se­hen.