Annette Bolz fragt: In unserer Einrich­tung kommen bei der enter­alen Versor­gung zahlrei­che Ernäh­rungs­pum­pen zum Einsatz. Sind wir auch für die Funkti­ons­tüch­tig­keit dieser Geräte verant­wort­lich?

Antwort der Redak­tion: Grund­sätz­lich kann sich die Haftung für einen Gesund­heits­scha­den, der durch den Einsatz eines fehler­haf­ten Medizin­pro­duk­tes entstan­den ist, aus vertrag­li­cher und delikt­i­scher Haftung ablei­ten. Die Beweis­last für die Begrün­dung der Haftungs­vor­aus­set­zun­gen liegt in beiden Fällen beim Geschä­dig­ten. Hat ein Patient jedoch aufgrund einer unsach­ge­mä­ßen Nutzung oder fehler­haf­ten Überwa­chung einer Ernäh­rungs­pumpe einen Schaden erlit­ten, können ihm in einem Haftungs­pro­zess aller­dings Beweis­erleich­te­run­gen aus dem Bereich des sogenann­ten voll beherrsch­ba­ren Risikos zugerech­net werden.

In Anleh­nung an ein Urteil des OLG Hamm (VersR 1999, S. 1111) kann angenom­men werden, dass das ordnungs­ge­mäße Funktio­nie­ren eines Medizin­pro­duk­tes zu einem Bereich gehört, dessen Gefah­ren voll ausge­schlos­sen werden können und müssen. Mit anderen Worten: Die Behand­lungs­seite muss bewei­sen, dass sie für die Funkti­ons­un­tüch­tig­keit des im Einsatz befind­li­chen Geräts kein Verschul­den trifft. Dies gebie­tet, dass sich das Behand­lungs­per­so­nal mit den Gebrauchs- und Sicher­heits­in­for­ma­tio­nen des Herstel­lers der Ernäh­rungs­pum­pen vertraut machen muss.

In organi­sa­to­ri­scher Hinsicht ist sicher­zu­stel­len, dass die Geräte nur von Perso­nen betrie­ben und angewen­det werden, die dafür die erfor­der­li­che Ausbil­dung oder Kennt­nis und Erfah­rung besit­zen. Zu fordern ist, dass die Sicher­heit und die Funkti­ons­fä­hig­keit der Ernäh­rungs­pum­pen regel­mä­ßig überprüft werden. Aufmerk­sam­keit verdie­nen daneben auch die Durch­läs­sig­keit des Schlauch­sys­tems, die Energie­ver­sor­gung und die Einstel­lung der Funkti­ons­alarme.

Die Recht­spre­chung geht jedoch nicht so weit, dass vom Verwen­der alle techni­schen Einzel­hei­ten der Geräte erfasst und überblickt werden müssen (BGH VersR 1978, S. 82).

Schließ­lich müssen jegli­che Wartungs- und Instand­set­zungs­ar­bei­ten von autori­sier­ten Werkstät­ten in den vom Herstel­ler empfoh­le­nen Zeitab­stän­den vorge­nom­men werden, um nicht dem Vorwurf des techni­schen Organi­sa­ti­ons­ver­schul­dens ausge­setzt zu sein.