Grundsätzlich ist die Beherrschbarkeit ausschlaggebend für die Durchführung der Aufgabe.
Grund­sätz­lich ist die Beherrsch­bar­keit ausschlag­ge­bend für die Durch­füh­rung der Aufgabe. Bild: Photo 136020856 © Catalin205 – Dreamstime.com

Wird eine Pflege­kraft aufgrund einer Stati­ons­schlie­ßung oder wegen akuten Perso­nal­man­gels auf eine andere Station beordert, um dort auszu­hel­fen, so wird sie nicht selten mit neuen, unbekann­ten Aufga­ben konfron­tiert. Wer haftet eigent­lich im Schadens­fall, wenn die Pflege­kraft auf der fremden Station einen Fehler begeht, der den fehlen­den Kennt­nis­sen der Fachkraft, bezie­hungs­weise der fehlen­den Einar­bei­tung geschul­det ist?

Remons­tra­ti­ons­recht muss beansprucht werden, wenn die Fachkraft eine Anwei­sung nicht bewäl­ti­gen kann

Zunächst einmal: Egal um welche Station es sich auch handeln mag, die zustän­dige Fachkraft muss die dort anfal­lende Arbeit beherr­schen. Dabei gilt grund­sätz­lich: Mache ich einen Fehler, dann hafte ich für den Fehler.

Gerade jetzt, in Zeiten der Corona­pan­de­mie, wird so manche Aufgabe an Fachkräfte delegiert, die dafür norma­ler­weise nicht zustän­dig sind. Eine solche Situa­tion ist für die betrof­fene Pflege­kraft häufig bizarr. Kann diese nach einer Stati­ons­schlie­ßung nämlich nicht ander­wei­tig einge­setzt werden, droht ihr im schlimms­ten Fall eine perso­nen­be­dingte Kündi­gung. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass Pflege­kräfte ihnen unbekannte Aufga­ben dennoch überneh­men, frei nach dem Motto „Augen zu und durch“.

Grund­sätz­lich muss der Anwei­sende, zum Beispiel der Arbeit­ge­ber, prüfen, ob die angewie­sene Person – in diesem Fall die Pflege­kraft – für die Durch­füh­rung der jewei­li­gen Maßnahme ausrei­chend quali­fi­ziert ist. Ihm obliegt die sogenannte Anord­nungs­ver­ant­wor­tung. Auch die betrof­fene Fachkraft selbst muss für sich eine Einschät­zung vorneh­men, ob sie in der Lage ist, die Aufga­ben sach- und fachge­recht zu bewäl­ti­gen.

Bejaht sie die Anwei­sung, so lastet auf ihr die Durch­füh­rungs­ver­ant­wor­tung. Es liegt nun in der Verant­wor­tung der Pflege­kraft, die ihr aufge­tra­gene Aufgabe ordnungs­ge­mäß durch­zu­füh­ren.

Kommt sie hinge­gen zu dem Entschluss, dass sie dies NICHT kann, da die Tätig­keit beispiels­weise nicht in ihrem Aufga­ben­ge­biet liegt, so ist sie dazu verpflich­tet, die angewie­sene Arbeit gemäß § 63 BGB zu verwei­gern und damit von ihrem sogenann­ten Remons­tra­ti­ons­recht Gebrauch zu machen. Eine solche Eigen­prü­fung ist schon zum Schutze Dritter unersetz­lich.

Begeht die Pflege­kraft nun also einen Fehler auf einer fremden Station, wird sie dafür auch zur Haftung heran­ge­zo­gen. In diesem Fall hat sie ihr Remons­tra­ti­ons­recht ignoriert, sie hätte die Tätig­keit verwei­gern müssen, da sie diese nicht beherrscht. Es gilt also: Was ich nicht kann, darf ich recht­lich nicht machen. Ich muss dagegen remons­trie­ren.

Im Falle eines Schadens richtet sich die zivil­recht­li­che Klage in der Regel an den Einrich­tungs­trä­ger. Handelt es sich bei dem Fehler um eine grobe Fahrläs­sig­keit, so kann sich der Arbeit­ge­ber wiederum im Innen­re­gress schad­los halten und den Schadens­er­satz gemäß § 426 Absatz 2 BGB von der Pflege­kraft fordern. Somit liegt auch die Beweis­last bei der behan­deln­den Pflege­kraft. Ein grober Behand­lungs­feh­ler liegt nach § 630h Absatz 5 BGB dann vor, wenn dieser geeig­net ist, eine Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit der tatsäch­lich einge­tre­te­nen Art herbei­zu­füh­ren. Dies gilt auch bei grob fehler­haf­tem Unter­las­sen von Behand­lungs­maß­nah­men.

Sonder­fall Notsi­tua­tion

Während die Grenze im Normal­fall also beim rechli­chen „Dürfen“ der Fachkraft liegt, so wird die Sachlage im Falle einer Notsi­tua­tion noch einmal anders beurteilt. Liegt eine solche vor, wie zum Beispiel auch in der aktuel­len Corona­pan­de­mie, so verschiebt sich die Grenze hin zum tatsäch­li­chen „Können“. Ist eine Pflege­kraft trotz fehlen­der Einwei­sung in der Lage, die Maßnah­men korrekt durch­zu­füh­ren, so wird das recht­li­che „Dürfen“ durch das tatsäch­li­che „Können“ ersetzt. Ist die Pflege­kraft also in der Lage eine Tätig­keit sachge­mäß zu erledi­gen, so darf sie dies in einer Notlage auch tun. Hiermit wird noch einmal hervor­ge­ho­ben, dass ausschlag­ge­bend für das Handeln die Beherrsch­bar­keit der Aufgabe ist.