Myokardinfarkt
Ein 51-jähri­ger Patient erlitt einen Myokard­in­farkt. Der zuvor behan­delnde Arzt muss sich einen groben Behand­lungs­feh­ler zu Schul­den kommen lassen. Bild: Hriana | Dreamstime.com

Sachver­halt

Aufgrund in der Nacht auftre­ten­der starker Rücken­be­schwer­den und Schweiß­aus­brü­che verstän­digte die Ehefrau eines 51-jähri­gen Patien­ten den KV-Notfall­dienst. In einem Telefo­nat schil­derte sie dem dienst­ha­ben­den Arzt die Beschwer­den und kündigte ihr Kommen an. Etwa 15 Minuten später erschien der Patient in Beglei­tung seiner Ehefrau in dessen Praxis.

Bei der Unter­su­chung waren die Beschwer­den jedoch nicht mehr persis­tent. Der Arzt erlebte den Patien­ten vielmehr unbeein­träch­tigt, ohne Schwit­zig­keit und Schmer­zen. Trotz des ursprüng­li­chen Verdachts war er nunmehr von einer verte­bra­ge­nen Genese in Form eines akuten BWS-Syndroms überzeugt und verwarf die Diffe­ren­ti­al­dia­gnose eines Koronar­syn­droms. Er führte kein EKG durch, verord­nete Schmerz­mit­tel und entließ den Patien­ten nach Hause.

Nach Verlas­sen der Praxis erlitt der Patient zu Hause einen Myokard­in­farkt mit der Folge eines hypoxi­schen Hirnscha­dens und apalli­schen Syndroms. Im weite­ren Verlauf musste der Patient in einem Pflege­heim unter­ge­bracht werden, wo er rund einein­halb Jahre später verstarb.

Haftungs­be­ur­tei­lung

Der hinzu­ge­zo­gene medizi­ni­sche Sachver­stän­dige stellte hierzu fest, dass aufgrund der von der Ehefrau in dem Telefo­nat geschil­der­ten Symptome zwingend die Möglich­keit eines Myokard­in­farkts hätte in Betracht gezogen und diffe­ren­ti­al­dia­gnos­tisch abgeklärt werden müssen. Der Notdienst habende Arzt hätte deshalb entwe­der eine EKG-Regis­trie­rung, eine Blutun­ter­su­chung oder die sofor­tige Einwei­sung in ein Kranken­haus veran­las­sen müssen.

Eine EKG-Regis­trie­rung hätte wegen des engen zeitli­chen Zusam­men­hangs mit dem späte­ren elektro­kar­dio­gra­phisch festge­stell­ten Vorder­wand­in­farkts auch mit hoher Wahrschein­lich­keit einen reakti­ons­pflich­ti­gen patho­lo­gi­schen Befund ergeben. Dieser hätte konse­quen­ter­weise die Einlei­tung einer Thera­pie mit der Gabe von Heparin, Acetyl­sa­li­cyl­säure, ggf. Nitro­gly­ze­rin sowie die unmit­tel­bare statio­näre Einwei­sung mittels Kranken­wa­gen in notärzt­li­cher Beglei­tung, bevor­zugt in ein Kranken­haus mit der Möglich­keit zur Koronar­in­ter­ven­tion, zur Folge gehabt. Unter diesen Maßnah­men wäre der längere Herz-Kreis­lauf-Still­stand mit hypoxi­schem Hirnscha­den mit hoher Wahrschein­lich­keit verhin­dert worden.

Nach den Ausfüh­run­gen des Sachver­stän­di­gen hätten allein aufgrund der geklag­ten Beschwer­den entwe­der diffe­ren­ti­al­dia­gnos­tisch die erfor­der­li­chen Unter­su­chun­gen durch den Notarzt selbst durch­ge­führt oder aber ohne jede weitere Unter­su­chung die sofor­tige Einwei­sung in ein geeig­ne­tes Kranken­haus veran­lasst werden müssen.

Danach war von einem groben Behand­lungs­feh­ler mit der Folge einer Beweis­last­um­kehr zulas­ten des Arztes auszu­ge­hen. Der Arzt hätte somit bewei­sen müssen, dass auch bei recht­zei­ti­ger Einlei­tung der erfor­der­li­chen Maßnah­men die Schaden­fol­gen, insbe­son­dere der hypoxi­sche Hirnscha­den, das apalli­sche Syndrom und der frühe Tod einge­tre­ten wären. Dieser Nachweis war indes wegen des insoweit eindeu­ti­gen Votums des med. Sachver­stän­di­gen nicht zu führen.

Die recht­li­che Einschät­zung deckt sich im Übrigen mit der Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofs (BGH). Dieser beurteilte in vergleich­ba­ren Fällen das Nicht­er­ken­nen eines Herzin­farkts trotz deutli­cher Symptome oder dessen Einstu­fung als HWS-Syndrom bei unter­las­se­ner weite­rer Abklä­rung als grob fehler­haft.

Fazit

Im Ergeb­nis war an die hinter­blie­bene Ehefrau Schadens­er­satz in sechs­stel­li­ger Höhe zu leisten. Neben einem Schmer­zens­geld waren im Wesent­li­chen vermehrte Bedürf­nisse in Form umfang­rei­cher Pflege­kos­ten (erfor­der­li­che Rundum­pflege), der Unter­halts­scha­den der hinter­blie­be­nen Ehefrau als auch die Beerdi­gungs­kos­ten schaden­er­satz­fä­hig.

Quelle: RA Ute Ulsperger/HDI Versi­che­rung AG, Köln