Sachver­halt

Der 1,95m große, fast blinde und an einer schwer ausge­präg­ten senilen Demenz leidende Betrof­fene steht unter einer Betreu­ung. Diese umfasst u.a. den Aufga­ben­kreis der Aufent­halts­be­stim­mung einschließ­lich der Entschei­dung über die geschlos­sene Unter­brin­gung sowie über sonstige freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men.

Im Februar 2005 beantragte die Betreue­rin beim Amtsge­richt Altöt­ting die Geneh­mi­gung zur Verwen­dung eines Bettgit­ters sowie eines Bettgur­tes. Darauf­hin holte das Gericht ein Sachver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein und führte eine persön­li­che Anhörung durch. Schließ­lich wurde die Anbrin­gung eines Bettgit­ters geneh­migt, die Fixie­rung mittels eines Bettgur­tes jedoch abgelehnt (AG Altöt­ting, Az.: XVII 0258/049).

Gegen diese Entschei­dung legte die Betreue­rin erfolg­reich Beschwerde vor dem Landge­richt Traun­stein ein (LG Traun­stein, Az.: 4 T 1060/05): Der Beschlus­ses zur Ableh­nung des Bettgur­tes wurde aufge­ho­ben; des Weite­ren wurde die Verwen­dung dessel­ben bis zum 1. Mai 2006 geneh­migt.

Hierge­gen wendet sich die sofor­tige Beschwerde der Verfah­rens­pfle­ge­rin. Sie will damit errei­chen, dass die Geneh­mi­gung für den Bettgurt endgül­tig wider­ru­fen wird.

Entschei­dung

Das Oberlan­des­ge­richt München wies die Beschwerde ab (OLG München, Az.: 33 Wx 115/05): So habe das Landge­richt hat recht­feh­ler­frei festge­stellt, dass die Freiheits­ent­zie­hung durch das Anlegen des Bettgur­tes erfor­der­lich sei und die Sturz­ge­fahr nicht auf andere Weise von dem Betreu­ten abgewen­det werden könne. Im Übrigen habe sich das Landge­richt ausführ­lich mit verschie­de­nen Alter­na­ti­ven zur Anwen­dung eines Bettgur­tes befasst:

Erhöh­tes Bettgit­ter als Alter­na­tive

Ausge­hend von der Annahme, dass der Betrof­fene zeitweise in der Lage ist, sich an den Gitter­stre­ben hochzu­zie­hen, ist die Feststel­lung, dass eine Erhöhung des Bettgit­ters ein noch größe­res Gefah­ren­po­ten­zial berge, nicht zu beanstan­den. Dies gilt umso mehr, als ein erhöh­tes Bettgit­ter mit einem „Leiter­ef­fekt“ verbun­den wäre, das heißt die zusätz­li­chen Leisten als Aufsteh­hilfe verwen­det werden könnten.

Die von der Verfah­rens­pfle­ge­rin vorge­schla­gene Vorge­hens­weise, es zunächst mit einer Erhöhung des Bettgit­ters zu versu­chen und nur dann, wenn es infol­ge­des­sen zum Sturz gekom­men ist, die Anwen­dung eines Bettgur­tes zu geneh­mi­gen, wäre mit einer erheb­li­chen Gefähr­dung des Betrof­fe­nen verbun­den. Diese könnte auch durch am Boden liegende Matrat­zen nicht völlig ausge­räumt werden.

Im Übrigen ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass es dem Betrof­fe­nen aufgrund seiner Körper­größe leich­ter möglich ist, ein erhöh­tes Bettgit­ter zu überwin­den. Auch stellt das Bettgit­ter kein milde­res Mittel im Vergleich zu einem Bettgurt dar, da dieses dem Betrof­fe­nen das Gefühl vermit­telt, in einem Käfig oder Gefäng­nis zu sitzen bezie­hungs­weise. wie ein Baby in einem Kinder­bett zu liegen.

Bettnest als Alter­na­tive

Auch die Möglich­keit der Verwen­dung eines Bettnes­tes wurde ausge­schlos­sen. Zwar kann ein Bettnest grund­sätz­lich zur Verhin­de­rung von freiheits­ent­zie­hen­den Maßnah­men dienen, wenn damit Sturz­ge­fah­ren für Betrof­fene vermie­den werden können. Die Beurtei­lung, ob durch ein Bettnest freiheits­ent­zie­hende Maßnah­men vermie­den werden können, ist jedoch unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzel­falls zu treffen. Einzu­be­zie­hen sind dabei insbe­son­dere

  • die gesund­heit­li­che Situa­tion des Betrof­fe­nen,
  • die psychi­sche Situa­tion des Betrof­fe­nen,
  • die unter Umstän­den entste­hen­den zusätz­li­chen Gefah­ren
  • sowie die räumli­chen und organi­sa­to­ri­schen Gegeben­hei­ten in der entspre­chen­den Einrich­tung.

Im Hinblick auf die schwan­kende körper­li­che Verfas­sung des Betrof­fe­nen und die Gefahr, dass das Bettnest für den fast blinden Betrof­fe­nen als Hinder­nis im Raum erschei­nen könnte, kommt ein solches als mögli­che Alter­na­tive nicht in Betracht.