Eine Fixierung ist Freiheitsberaubung
Die Fixierung eines Patienten erfüllt zunächst den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Die strafrechtliche Relevanz einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist immer dann gegeben, wenn sie ohne Einwilligung und ohne Rechtfertigung vollzogen wird.
In einigen Fällen sind Fixierungen für eine sichere Versorgung der Patienten jedoch unumgänglich. In einer solchen Situation kann auch der betreuter Patient der Fixierung zustimmen. Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass für diese Entscheidung nicht die Geschäftsfähigkeit einer Person, sondern ihr natürlicher Wille ausreichend ist.
Die Wirksamkeit der Willenserklärung setzt dann jedoch voraus, dass der Betroffene den Wert und die Bedeutung seines Freiheitsrechts sowie die Folgen und Risiken seiner Zustimmung erfassen kann.
Liegen diese Voraussetzungen beim betreuten Patienten nicht vor, kann eine freiheitsentziehende Maßnahme strafrechtliche Konsequenzen für diejenigen haben, die sie vorgenommen haben. Damit es dazu nicht kommt, bedarf es der Zustimmung durch den Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten.
Ärztliche Anordnung nötig
Eine Fixierung kann grundsätzlich nur mit ärztlicher Anordnung umgesetzt werden. Bei akuter Gefährdung zum Beispiel durch aggressive und alkoholisierte Patienten muss das Pflegepersonal jedoch unter Umständen die Fixierung auch ohne direkte ärztliche Anordnung vornehmen.
Rechtlich abgesichert ist eine freiheitsentziehende Maßnahme ohne ärztliche Anordnung zunächst durch den „rechtfertigenden Notstand“. Auf dieser Basis darf das Pflegepersonal die Gefahr selbst abschätzen und tätig werden. Zumindest solange bis ein Arzt eintrifft und die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt.
Bis dahin handelt es sich um eine sogenannte „Notstandsfixierung“ (§ 34 StGB). Der Arzt muss die Gefährdung schließlich bestätigen und anordnen, dass die Fixierung offiziell weiter geführt werden soll.
Wann braucht es eine richterliche Genehmigung?
Erfolgt die freiheitsentziehende Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (mehr als sieben Tage in Folge) bedarf die zustimmende Willenserklärung des gesetzlichen Vertreters zusätzlich noch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung gemäß § 1831 BGB.
Was mit „längerer Zeitraum“ gemeint ist, bleibt in der Rechtssprechung unscharf. Seit einem Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2018 muss bei einer Gurtfixierung ab 30 Minuten von einer längeren Fixierung ausgegangen werden.
Die Zustimmung des Betreuungsgerichtes ist immer dann erforderlich, wenn der Betroffene sich in einer stationären Einrichtung befindet.
Hierzu zählen Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen jedweder Art und Gattung. Nach ständiger Rechtssprechung findet der Genehmigungsvorbehalt des § 1831 BGB auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen in geschlossenen Einrichtungen Anwendung.
Freiheitsentziehende Maßnahmen im häuslichen Umfeld
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1831 BGB auch im häuslichen Umfeld zur Anwendung gelangt. Der Einrichtungsbegriff ist vom Schutzzweck der Norm her weit auszulegen, sodass eine sonstige Einrichtung auch durchaus die eigene Wohnung des Betreuten sein kann.
Bei einem Einsperren des Betreuten in seiner eigenen Wohnung greift das Gesetz nur, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme durch den Betreuer selbst erfolgt.
Anders wäre der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn die Pflege und Betreuung des Patienten durch Familienangehörige vollzogen wird. In diesem Fall wäre die freiheitsentziehende Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Unangetastet bleibt jedoch die strafrechtliche Verantwortung des Angehörigen für ungerechtfertigte Fixierungsmaßnahmen gemäß § 239 StGB.