Betroffene fällt zu Hause aus dem Bett
Eine 96-jährige, bettlägerige und an Demenz erkrankte Dame wird in ihrer Eigentumswohnung von einer 24-Stunden-Pflegekraft ambulant betreut. Diese bewohnt eine räumlich getrennte Wohnung in demselben Gebäude. Die Wohnung der Pflegebedürftigen ist weitestgehend mit persönlichem Mobiliar eingerichtet, das jedoch durch zusätzliche Pflegehilfsmittel ergänzt wird.
Nach einem Krankenhausaufenthalt kam es des Öfteren zu Stürzen aus dem Bett. Seitdem werden nachts und gelegentlich auch tagsüber im Einvernehmen mit dem Betreuer durchgehende Bettgitter an beiden Bettseiten aufgerichtet. Zur rechtlichen Klärung dieser Situation hat der Betreuer die Genehmigung des Hochziehens der Bettgitter beim AG Garmisch-Partenkirchen beantragt.
Maßnahme ist genehmigungsfrei
Laut § 1906 Absatz 4 BGB sind freiheitsentziehende Maßnahmen, zu denen auch die Anbringung von Bettgittern gehört, nur dann genehmigungspflichtig, wenn sich die zu pflegende Person entweder „in einem Heim, einer Anstalt oder einer sonstigen Einrichtung“ aufhält.
Der Gesetzgeber hat auf die Justiziabilität der freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Häuslichkeit im Sinne des besonderen Schutzes der Familie (Artikel 6 GG) verzichtet. Zu den gesetzgeberischen Leitmotiven hierfür zählte unter anderem, dass das Pflegeverhältnis nicht destabilisiert und die Motivation der pflegenden Angehörigen nicht gefährdet werden sollen.
Diese Grundentscheidung ist nicht unumstritten. Von den Befürwortern der Genehmigungspflicht wird vor allem angeführt, dass das Gefahrenpotenzial freiheitsentziehender Maßnahmen gerade bei der häuslichen Pflege höher ist, als im stationären Setting.
Rechtsauslegung auf stationäre Einrichtungen beschränkt
Nach einer Entscheidung des LG Hamburg sowie des AG Tempelhof-Kreuzberg soll auch die private Wohnung von pflegebedürftigen Personen unter den Begriff der „sonstigen Einrichtung“ fallen, wenn die Wohnverhältnisse dort denen einer stationären Einrichtung entsprechen oder vergleichbar gestaltet sind. Die Wohnung also gewissermaßen nur noch als „Hülle“ erkennbar ist.
Zudem wird in diesen Entscheidungen damit argumentiert, dass die betreute Person in der Häuslichkeit ohne die Einbeziehung der jeweiligen Wohnsituation in den Begriff der „sonstigen Einrichtungen“ schlechter gestellt sei, als ein Heimbewohner.
Das AG Garmisch-Partenkirchen ist diesen Ansichten nun klar entgegen getreten. Es wurde kein Raum für eine Genehmigungspflichtigkeit für das Hochziehen des Bettgitters erkannt. Der einschlägige § 1906 Absatz 4 BGB ist in seiner Grundkonstruktion auf den stationären Sektor angelegt – diese gesetzgeberische Entscheidung ist bindend und bietet prinzipiell keinen Raum für eine analoge Anwendung auf die ambulante Pflegesituation – so die unmissverständliche Botschaft.
So ehrenwert es erscheint, den Begriff der Einrichtung zum Schutz der Betroffenen weit auszulegen und auf alle Situationen zu erstrecken, in denen professionelle Pflege tätig wird, so überschreitet diese Auslegung jedoch die bindenden gesetzgeberischen Vorgaben.
Es gilt der Leitsatz: Wo kein Einrichtungscharakter zu erkennen ist, ist auch kein Spielraum für abweichende Auslegungen. Es zählt nicht zu den Aufgaben der Richterschaft den Willen des Gesetzgebers überzustrapazieren – es sei denn, es werden die entsprechenden legalen Grundsteine gelegt.
Wichtig: Das bedeutet nicht, dass die häusliche Pflege im rechtsfreien Raum stattfindet. Die Maßnahmen müssen auch hier mit dem rechtlichen Wertekanon in Einklang stehen. Das bedeutet, dass zunächst ein Betreuer oder Bevollmächtigter für einwilligungsunfähige Pflegebedürftige vorhanden sein muss, der zwar (genehmigungsfrei) über die Maßnahmen entscheiden darf; dabei jedoch dem Wohl des Betreuten und der Gesamtheit der Rechtsordnung verpflichtet ist. Wenngleich keine Möglichkeit zur betreuungsgerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen besteht, sollte sich das Handeln, beziehungsweise Nichthandeln des Betreuers an den Vorgaben des Strafrechts ausrichten. Die Kontrolle durch andere Vertreter und Bezugspersonen des Pflegebedürftigen (Angehörige, Freunde) kann etwaige Versäumnisse offen legen. Im vorliegenden Fall bestand dazu jedoch kein Anlass (AG Garmisch-Partenkirchen vom 28. Mai 2019 – A XVII 9/18).
Tipp: Zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um den Patientenschutz auch ohne Bettgitter zu gewähren. Als Beispiel sind moderne Pflegebetten zu nennen, die auf Bodentiefe gesenkt werden können, um einen Sturzschaden zu minimieren.
Quelle: AG Garmisch-Partenkirchen vom 28. Mai 2019 – A XVII 9/18 = RDG 16, S. 256–258.