Pflegereform
Was kostets uns die Pflege­re­form? Bild: Nattanan Kanchanaprat/Pixabay.com

Höhere Leistungs­be­träge für die ambulante Pflege

Mit der Pflege­re­form soll die ambulante Pflege gestärkt werden. Das gilt nicht nur für die Inanspruch­nahme von Pflege­diens­ten, sondern auch für pflegende Angehö­rige. Deshalb steigen zum 1. Januar 2024 Pflege­geld und Pflege­sach­leis­tung (das Budget für die Inanspruch­nahme ambulan­ter Pflege­dienste) jeweils um 5 Prozent. Konkret gibt es dann für

  • Pflege­grad 2: Pflege­geld 332 Euro; Sachleis­tung: 761 Euro
  • Pflege­grad 3: Pflege­geld 573 Euro; Sachleis­tung: 1432 Euro
  • Pflege­grad 4: Pflege­geld 765 Euro; Sachleis­tung 1778 Euro
  • Pflege­grad 5: Pflege­geld 947 Euro; Sachleis­tung: 2200 Euro

Zum 1. Januar 2025 kommt im Rahmen dieser Pflege­re­form eine weitere Erhöhung von 4,5 Prozent. Sie gilt nicht nur für Pflege­geld und Pflege­sach­leis­tung, sondern für alle ambulan­ten und statio­nä­ren Leistungs­be­träge der Pflege­ver­si­che­rung.

Zum 1. Januar 2028 ist eine dritte Erhöhung geplant. Sie soll sich aller­dings an der Höhe der Kernin­fla­ti­ons­rate in den voraus­ge­hen­den Kalen­der­jah­ren orien­tie­ren, so dass Preise für Lebens­mit­tel und Energie nicht berück­sich­tigt werden.

Pflege­re­form 2023 bringt Entlas­tungs­bud­get für pflegende Angehö­rige

Mit dem Entlas­tungs­bud­get – dem sogenann­ten Gemein­sa­men Jahres­be­trag – werden zwei Leistun­gen zusam­men­ge­legt, die es bereits gibt. Das sind die Kurzzeit­pflege, die greift, wenn ein pflege­be­dürf­ti­ger Mensch für kurze Zeit in einer Pflege­ein­rich­tung betreut wird, und die Verhin­de­rungs­pflege, die die Kosten für den vorüber­ge­hen­den Einsatz eines ambulan­ten Pflege­diens­tes übernimmt.

Ab dem 1. Juli 2025 wird daraus ein Gesamt­be­trag von bis zu 3.539 Euro. Für Eltern von pflege­be­dürf­ti­gen Kindern mit Pflege­grad 4 oder 5 gilt diese Regelung schon ab dem 1. Januar 2024, der Betrag ist auf zunächst 3.386 Euro begrenzt.

Auch die aktuell unter­schied­li­chen Vorraus­set­zun­gen für die Inanspruch­nahme der Leistun­gen werden verein­heit­licht. So wird die Höchst­dauer auf acht Wochen im Kalen­der­jahr festge­legt. Auch die zur Zeit notwen­di­gen sechs Monate Pflege­zeit vor dem ersten Anspruch auf Verhin­de­rungs­pflege fällt ab dem 1. Juli 2025 weg: Der Anspruch besteht sofort ab Vorlie­gen von Pflege­grad 2 oder höher.

Pflege­un­ter­stüt­zungs­geld bis zu zehn Tage im Jahr

Das sogenannte Pflege­un­ter­stüt­zungs­geld wird als Lohner­satz gezahlt, wenn ein Angehö­ri­ger plötz­lich pflege­be­dürf­tig wird. Aktuell erhal­ten Betrof­fene für maximal zehn Tage 90 Prozent ihres Netto­ge­hal­tes.

Diese zehn Tage können ab dem 1. Januar 2024 einmal pro Kalen­der­jahr pro pflege­be­dürf­ti­ger Person in Anspruch genom­men werden, nicht wie bisher nur einma­lig.

Höherer Eigen­an­teil für Pflege­heime

Pflege­be­dürf­tige Menschen, die in einer Einrich­tung leben, zahlen derzeit im Bundes­durch­schnitt 2.411 Euro. Seit 2022 übernimmt die Pflege­ver­si­che­rung einen Teil der Pflege­kos­ten. Dieser Anteil soll ab dem 1. Januar 2024 abhän­gig von der Aufent­halts­dauer steigen:

  • bei einem Aufent­halt von bis zu 12 Monaten: von fünf auf 15 Prozent
  • bei einem Aufent­halt von 13 bis 24 Monaten: von 25 auf 30 Prozent
  • bei einem Aufent­halt von 25 bis 36 Monaten: von 45 auf 50 Prozent
  • bei einem Aufent­halt von mehr als 36 Monaten: von 70 auf 75 Prozent

Für Heimbe­woh­ner bedeu­tet das: Ab dem 1. Januar 2024 zahlen sie im ersten Jahr nur noch 2.297 Euro monat­lich. Im vierten Jahr liegt der Eigen­an­teil zukünf­tig bei durch­schnitt­lich 1.614 Euro im Monat, aktuell sind es 1.671 Euro monat­lich.

Steigende Beiträge für die Pflege­ver­si­che­rung

Während die Entlas­tun­gen für pflege­be­dürf­tige Menschen und ihre Angehö­ri­gen noch auf sich warten lassen, steigen die Beiträge für die Pflege­ver­si­che­rung schon ab dem 1. Juli 2023. Die Erhöhung um 0,35 Prozent­punkte soll rund 6 Milli­ar­den Euro einbrin­gen. Hiervon werden nicht nur die geplan­ten Leistungs­ver­bes­se­run­gen finan­ziert: Auch das Defizit der Pflege­ver­si­che­rung – aktuell über 2 Milli­ar­den – soll ausge­gli­chen werden.

Nach einem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­rich­tes muss bei der Erhöhung die Anzahl der Kinder berück­sich­tigt werden. Deshalb erhöht sich ab dem 1. Juli der Beitrag für kinder­lose Menschen auf 4 Prozent. Bei einem Brutto­mo­nats­ein­kom­men von 3.500 Euro ergibt das eine Mehrbe­las­tung von 15 Euro monat­lich. Eltern zahlen gestaf­felt

  • bei einem Kind: 3,4 Prozent
  • bei zwei Kindern: 3,15 Prozent
  • bei drei Kindern: 2,9 Prozent
  • bei vier Kindern: 2,65 Prozent
  • bei fünf und mehr Kindern: 2,4 Prozent

Die Abschläge für mehrere Kinder gelten bis zum 25. Lebens­jahr des Kindes, so dass die Eltern irgend­wann wieder auf den Beitrags­satz von 3,4 Prozent zurück­fal­len.

Die Anzahl der Kinder soll gegen­über dem Arbeit­ge­ber oder der Pflege­kasse nachge­wie­sen werden. In der Übergangs­zeit bis 30. Juni 2025 reicht dazu eine Mittei­lung aus. Bis dahin soll ein digita­les Nachweis­ver­fah­ren entwi­ckelt werden.

Quellen: BMG, RND