Hinter dem Namens­un­ge­tüm verbirgt sich das sogenannte GKV-Selbst­ver­wal­tungs­stär­kungs­ge­setz. Richtig zu verste­hen ist das Geset­zes­vor­ha­ben erst vor dem Hinter­grund des Skandals in der KBV. Dabei geht es um Millio­nen­ver­luste durch umstrit­tene Immobi­li­en­ge­schäfte und um unzuläs­sige und überhöhte Vergü­tun­gen und Alters­be­züge für einen ehema­li­gen Vorstands­chef. Nun wurde das Gesetz in erster Lesung am 16. Januar im Bundes­tag verhan­delt. Das Gesetz betrifft die Kassen­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung und die Kassen­zahn­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung, den GKV-Spitzen­ver­band, den Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss und den Medizi­ni­schen Dienst des Spitzen­ver­ban­des Bund der Kranken­kas­sen.

„Mit dem Gesetz­ent­wurf sorgen wir dafür, dass die Spitzen­or­ga­ni­sa­tio­nen der Selbst­ver­wal­tung künftig noch besser ihrer großen Verant­wor­tung nachkom­men können und vor Selbst­blo­cka­den geschützt sind“, so Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­ter Gröhe: „Das umfasst beispiels­weise schlüs­sige Vorga­ben für das Aufsichts­ver­fah­ren, klare Vorga­ben für die Haushalts- und Vermö­gens­ver­wal­tung sowie eine Stärkung der inter­nen Trans­pa­renz­pflich­ten und Kontroll­me­cha­nis­men.“

Betei­li­gun­gen an und Prüfung von Einrich­tun­gen wird schwie­ri­ger

Damit Kompe­tenz­über­schrei­tun­gen und Unregel­mä­ßig­kei­ten in der Geschäfts­füh­rung frühzei­tig erkannt werden können, sollen insbe­son­dere die Kontroll­rechte der Mitglie­der der Selbst­ver­wal­tungs­or­gane gestärkt werden. Deshalb werden die Einsichts- und Prüfrechte der Mitglie­der der Selbst­ver­wal­tungs­or­gane auch als Minder­hei­ten­rechte ausge­stal­tet und die Berichts­pflich­ten des Vorstands gegen­über den Selbst­ver­wal­tungs­or­ga­nen gesetz­lich veran­kert. Es werden Regelun­gen zu Abwahl­mög­lich­kei­ten der oder des Vorsit­zen­den der Selbst­ver­wal­tungs­or­gane aufge­nom­men.

Trans­pa­renz im Verwal­tungs­han­deln stärkt die interne und externe Kontrolle. Deshalb werden auch die Regelun­gen in diesem Bereich geschärft. Dies betrifft zunächst die Erwei­te­rung der Prüfungs- und Mittei­lungs­pflich­ten in Bezug auf Betei­li­gun­gen an und die Gründung von Einrich­tun­gen. Auch soll eine regel­mä­ßige externe Prüfung der Geschäfts‑, Rechnungs- und Betriebs­füh­rung anstelle der bishe­ri­gen Prüfung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit bzw. das Bundes­ver­si­che­rungs­amt etabliert werden.

Blocka­den in der KBV sollen aufge­ho­ben werden

Struk­tu­rel­ler Weiter­ent­wick­lungs­be­darf besteht bei der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung zu den Regelun­gen über den Vorstand. Es wird verpflich­tend ein Vorstand mit drei Mitglie­dern geregelt, dessen Vorstands­vor­sit­zen­der mit einer quali­fi­zier­ten Mehrheit gewählt werden muss. Nur für den Fall, dass in den beiden ersten Wahlgän­gen keine quali­fi­zierte Mehrheit zu Stande kommt, soll im dritten Wahlgang die einfa­che Mehrheit der abgege­be­nen Stimmen ausrei­chend sein. Eines der drei Mitglie­der des Vorstands darf weder dem hausärzt­li­chen noch dem fachärzt­li­chen Versor­gungs­be­reich angehö­ren.

Dies soll die notwen­dige versor­gungs­be­reichs­über­grei­fende Inter­es­sen­ver­tre­tung im Vorstand sicher­stel­len sowie die Akzep­tanz des Vorstands­vor­sit­zen­den stärken. Mit den vorge­se­he­nen struk­tu­rel­len Änderun­gen sollen die in der KBV bestehen­den Konflikte zwischen den Versor­gungs­be­rei­chen und die damit einher­ge­hen­den Blocka­den aufge­ho­ben werden.

Quelle: BMG, AOK-BV