Welche Personen können von einer Quarantäne betroffen sein?
Gemäß §§ 28 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG dürfen die zuständigen Behörden gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen anordnen, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist. Ansteckungsverdächtig ist gemäß § 2 Nummer 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, auch ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatte.
Vor dem Hintergrund des epidemiologischen Risikos stellen die zuständigen Gesundheitsbehörden an die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung im Falle von COVID-19 keine hohen Ansprüche. Das heißt, regelmäßig reicht die räumliche Nähe zu einer infizierten Person zur Annahme des Übertragungsrisikos aus. Ist danach eine Infektion der Kontaktperson zu befürchten, so ist auch die einschneidende seuchenhygienische Maßnahme der Absonderung ein Mittel zur Verhinderung der weiteren Verbreitung der Krankheit vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt.
Bezahlung trotz Quarantäne
Eine Entschädigung für den Verdienstausfall, den die Betroffenen durch die Quarantäne erleiden, weil sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang ausüben dürfen, kann über § 56 IfSG beansprucht werden. Sie erhalten für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt von § 14 SGB IV entspricht. Ab der siebten Woche Quarantäne gibt es dann analog zum Krankengeld, etwa 70 Prozent des Bruttogehaltes. Bei der Berechung werden etwaige freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zugunsten des Staates auf die Höhe der Entschädigungszahlung angerechnet.
In der Praxis streckt der Arbeitgeber in der Regel das Geld „für die Behörde“ vor, die diesem dann auf Antrag die ausbezahlten Beträge erstattet. Gemäß § 56 Absatz 12 IfSG können Arbeitgeber jedoch auch ein Vorschuss für die Entgeltvorauszahlungen beantragen. Nach ganz herrschender Meinung geht der infektionsrechtliche Erstattungsanspruch im Übrigen wegen der öffentlich-rechtlichen Zwangswirkung dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG vor.
Quelle: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band I, § 80, Randnummer 41.