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Welche Perso­nen können von einer Quaran­täne betrof­fen sein?

Gemäß §§ 28 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG dürfen die zustän­di­gen Behör­den gegen­über Kranken, Krank­heits­ver­däch­ti­gen oder Anste­ckungs­ver­däch­ti­gen anord­nen, dass sie in geeig­ne­ter Weise abgeson­dert werden, soweit und solange es zur Verhin­de­rung der Verbrei­tung der übertrag­ba­ren Krank­heit notwen­dig ist. Anste­ckungs­ver­däch­tig ist gemäß § 2 Nummer 7 IfSG eine Person, von der anzuneh­men ist, dass sie Krank­heits­er­re­ger aufge­nom­men hat, auch ohne krank, krank­heits­ver­däch­tig oder Ausschei­der zu sein. Die Aufnahme von Krank­heits­er­re­gern ist dann anzuneh­men, wenn die betrof­fene Person mit hinrei­chen­der Wahrschein­lich­keit Kontakt zu einer infizier­ten Person hatte.

Vor dem Hinter­grund des epide­mio­lo­gi­schen Risikos stellen die zustän­di­gen Gesund­heits­be­hör­den an die Wahrschein­lich­keit der Anste­ckung im Falle von COVID-19 keine hohen Ansprü­che. Das heißt, regel­mä­ßig reicht die räumli­che Nähe zu einer infizier­ten Person zur Annahme des Übertra­gungs­ri­si­kos aus. Ist danach eine Infek­tion der Kontakt­per­son zu befürch­ten, so ist auch die einschnei­dende seuchen­hy­gie­ni­sche Maßnahme der Abson­de­rung ein Mittel zur Verhin­de­rung der weite­ren Verbrei­tung der Krank­heit vom behörd­li­chen Ermes­sens­spiel­raum gedeckt.

Bezah­lung trotz Quaran­täne

Eine Entschä­di­gung für den Verdienst­aus­fall, den die Betrof­fe­nen durch die Quaran­täne erlei­den, weil sie ihre bishe­rige Erwerbs­tä­tig­keit nicht oder nicht in vollem Umfang ausüben dürfen, kann über § 56 IfSG beansprucht werden. Sie erhal­ten für die Dauer von sechs Wochen eine Entschä­di­gung, die dem Arbeits­ent­gelt von § 14 SGB IV entspricht. Ab der siebten Woche Quaran­täne gibt es dann analog zum Kranken­geld, etwa 70 Prozent des Brutto­ge­hal­tes. Bei der Berechung werden etwaige freiwil­lige Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zuguns­ten des Staates auf die Höhe der Entschä­di­gungs­zah­lung angerech­net.

In der Praxis streckt der Arbeit­ge­ber in der Regel das Geld „für die Behörde“ vor, die diesem dann auf Antrag die ausbe­zahl­ten Beträge erstat­tet. Gemäß § 56 Absatz 12 IfSG können Arbeit­ge­ber jedoch auch ein Vorschuss für die Entgelt­vor­aus­zah­lun­gen beantra­gen. Nach ganz herrschen­der Meinung geht der infek­ti­ons­recht­li­che Erstat­tungs­an­spruch im Übrigen wegen der öffent­lich-recht­li­chen Zwangs­wir­kung dem Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch nach § 3 EFZG vor.

Quelle: Münche­ner Handbuch zum Arbeits­recht, Band I, § 80, Randnum­mer 41.