Kommt jemand in die Situation, einen nahen Angehörigen pflegen zu müssen, so erlaubt das Pflegezeitgesetz eine Freistellung von der Arbeit im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.
Kommt jemand in die Situa­tion, einen nahen Angehö­ri­gen pflegen zu müssen, so erlaubt das Pflege­zeit­ge­setz eine Freistel­lung von der Arbeit im Rahmen der kurzzei­ti­gen Arbeits­ver­hin­de­rung oder der Pflege­zeit. Bild: © Jan Schne­cken­haus | Dreamstime.com

Der Anspruch auf Zeit zur Pflege seiner Angehö­ri­gen ist im Pflege­zeit­ge­setz (PflegeZG) veran­kert. Das Gesetz gibt es seit 2008. Es verschafft Berufs­tä­ti­gen die Chance, pflege­be­dürf­tige Verwandte oder Naheste­hende zu betreuen, um eine bessere Verein­bar­keit von Pflege und Beruf zu erzie­len. Das Gesetz bezieht sich dabei auf „nahe Angehö­rige“. Wer genau in die Liste der nahen Angehö­ri­gen fällt, hat das Pflege­zeit­ge­setz in § 7 Absatz 3 definiert.

Das Pflege­zeit­ge­setz umfasst zwei Fälle:

  • Die kurzzei­tige Arbeits­ver­hin­de­rung
  • Die Pflege­zeit

Kurzfris­tige Pflege im Notfall

Erlei­det ein Angehö­ri­ger unvor­her­seh­ba­rer­weise eine schwere Krank­heit oder zum Beispiel einen Schlag­an­fall, so erlaubt das Gesetz dem Arbeit­neh­mer, spontan von der Arbeit wegzu­blei­ben, um sich der Pflege­si­tua­tion anzuneh­men. Hierbei spricht man von der kurzfris­ti­gen Arbeits­ver­hin­de­rung (§ 2 PflegeZG).

Der/Die Beschäf­tigte hat das Recht, ohne Ankün­di­gungs­zeit bis zu zehn Tage daheim zu bleiben, um eine geeig­nete Pflege zu organi­sie­ren oder die zukün­fitge Versor­gung sicher­zu­stel­len. Das Fehlen sowie die voraus­sicht­lich benötigte Dauer muss unver­züg­lich dem Arbeit­ge­ber mitge­teilt werden.
Als Beweis darf dieser eine ärztli­che Beschei­ni­gung über den Krank­heits­zu­stand und die Pflege­be­dürf­tig­keit des Patien­ten anfor­dern, sodass die Notwen­dig­keit der Siche­rung einer bedarfs­ge­eig­ne­ten Versor­gung des Angehö­ri­gen nachge­wie­sen ist.

Sofern nicht anders verein­bart (zum Beispiel im Tarif­ver­trag, Arbeits­ver­trag oder in der Betriebs­ver­ein­ba­rung), ist der Arbeit­ge­ber nicht zur Entgelt­fort­zah­lung während der Arbeits­ver­hin­de­rung verpflich­tet. In einem solchen Fall kann sich der pflegende Angehö­rige an die Pflege­kasse des pflege­be­dürf­ti­gen Angehö­ri­gen wenden. Nach § 44a Absatz 3 SGB XI steht dem Pflegen­den eine Gehalts­er­satz­zah­lung für jeden pflege­be­dürf­ti­gen Angehö­ri­gen zu. Die Summe hängt davon ab, wie lange die Person während der kurzfris­ti­gen Arbeits­ver­hin­de­rung zuhause bleiben muss (maximal zehn Arbeits­tage).

Anspruch auf länger­fris­tige Pflege­zeit

Die völlige oder zeitweise Freitsel­lung von der Arbeit zur Pflege eines Angehö­ri­gen bezeich­net man als Pflege­zeit. Die Pflege­zeit kann bis zu sechs Monate betra­gen (§ 4 PflegZG):

Voraus­set­zung ist, dass der/die Beschäf­tigte den nahen Angehö­ri­gen selbst in häusli­cher Umgebung pflegen möchte. Sein Vorha­ben muss der Arbeit­neh­mer mindes­tens zehn Tage vor Beginn der Pflege­zeit ankün­di­gen. Zugleich muss er den Arbeit­ge­ber über die Dauer und den Umfang der Freistel­lung in Kennt­nis setzen. Entschei­det sich der Arbeit­neh­mer für eine teilweise Freistel­lung von der Arbeit, so darf er seinem Chef auch die gewünsch­ten Arbeits­zei­ten mittei­len.
Möchte der Angehö­rige die Pflege­zeit in Anspruch nehmen, so erfor­dert dies den Nachweis über die Pflege­be­dürf­tig­keit des nahen Angehö­ri­gen seitens des Medizi­ni­schen Diens­tes der Kranken­ver­si­che­rung.
Zu beach­ten ist außer­dem, dass im Betrieb des Arbeit­ge­bers regel­mä­ßig mehr als 15 andere Perso­nen beschäf­tigt sein sollten.

Norma­ler­weise hat der Arbeit­ge­ber den Wunsch des Arbeit­neh­mers zur Inanspruch­nahme der Pflege­zeit zu gewäh­ren. Es kann jedoch auch seltene Ausnah­me­fälle geben. Stehen beispiels­weise dringende betrieb­li­che Belange während der Pflege­zeit an, so kann der Arbeit­neh­mer den Antrag vernei­nen. Der Begriff „dringende betrieb­li­che Belange“ ist äquiva­lent zu § 15 Absatz 7 Nr. 4 BEEG (Anspruch auf Verrin­ge­rung der Arbeits­zeit während der Eltern­zeit). Aller­dings müssen schon äußerst gewich­tige betrieb­li­che Gründe vorlie­gen, die vor dem Anspruch auf Pflege­zeit zu priori­sie­ren sind.

Weitere Fakten zur Pflege­zeit

  • Der Anspruch auf Pflege­zeit kann gleich­zei­tig auch mit dem Rechts­an­spruch auf Famili­en­pfle­ge­zeit bis zu einer Gesamt­dauer von maximal 24 Monaten kombi­niert werden. Dabei müssen die beiden Zeiträume nahtlos anein­an­der anknüp­fen.
  • Die Pflege­zeit kann ausschließ­lich nach Abspra­che mit dem Arbeit­ge­ber bereits vorzei­tig beendet werden. Ausnah­men: Die zu pflegende Person verstirbt, wird in eine statio­näre Pflege­ein­rich­tung aufge­nom­men oder die Heimpflege ist aus anderen Gründen nicht mehr umsetz- oder zumut­bar.
  • Während der gesam­ten Pflege­zeit genießt der Arbeit­neh­mer einen beson­de­ren Kündi­gungs­schutz. Dieser greift ab dem Zeitpunkt der Bekannt­gabe, welche in der Fassung jedoch nicht mehr als 12 Wochen vor dem Freistel­lungs­be­ginn erfolgte. Auch die Sozial­ver­si­che­rung greift im Regel­fall in der (Familien-)Pflegezeit.
  • Die pflegen­den Angehö­ri­gen haben in der Pflege­zeit Anspruch auf finan­zi­elle Unter­stüt­zung in Form eines zinslo­sen Darle­hens beim Bundes­amt für Familie und zivil­ge­sell­schaft­li­che Aufga­ben.

Weitere Infor­ma­tio­nen bezüg­lich der Pflege­zeit und Famili­en­pfle­ge­zeit gibt es beim Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium.

Quelle: Bundes­ge­sund­heits­amt