Elternzeit: Nach der Geburt eines Kindes dürfen sich Mütter und Väter erstmal eine Auszeit nehmen.
Eltern­zeit: Nach der Geburt eines Kindes dürfen sich Mütter und Väter erstmal eine Auszeit nehmen. Bild: © Eliza­veta Galit­skaya | Dreamstime.com

Eltern haben nach der Geburt eines Kindes gemäß § 15 BEEG Anspruch auf Freistel­lung von der Arbeit, der von einem Eltern­teil allein oder von beiden gemein­sam jeweils antei­lig wahrge­nom­men werden kann. Dabei gilt: Die Eltern­zeit ist für eine Dauer von drei Jahren – also bis zur Vollendung des dritten Lebens­jah­res des Kindes – angesetzt. Bis zu 24 Monate der Eltern­zeit können auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburts­tag des Kindes genom­men werden. Insge­samt kann die Eltern­zeit (unter Berück­sich­ti­gung bestimm­ter Regelun­gen) in drei Abschnitte unter­teilt werden. Es handelt sich bei der Eltern­zeit also um den Anspruch gegen­über dem Arbeit­ge­ber auf völlige Freistel­lung von der Arbeit, aller­dings ohne während dieser Zeit eine Vergü­tung von diesem zu erhal­ten. Das Eltern­geld ist nämlich eine Famili­en­leis­tung, die vom Staat gezahlt wird. Wer Genaue­res über Höhe und Berech­nung des Eltern­gel­des erfah­ren möchte, kann sich hier infor­mie­ren.

Fristen, die einge­hal­ten werden müssen

Der Anspruch auf Eltern­zeit ist gesetz­lich geregelt, der Arbeit­ge­ber ist daher verpflich­tet, dem Antrag auf Eltern­zeit zuzustim­men und diesen schrift­lich zu bestä­ti­gen. Ledig­lich an die Fristen müssen sich Arbeit­neh­mer bei der Beantra­gung halten – Ausnah­men gelten natür­lich in dringen­den Fällen, beispiels­weise bei einer Frühge­burt. Spätes­tens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit muss die Eltern­zeit schrift­lich beim Arbeit­ge­ber einver­langt werden, wenn die Eltern­zeit im Zeitraum vor dem dritten Lebens­jahr des Kindes genom­men werden möchte. Will man die Eltern­zeit erst danach beanspru­chen, so gilt hier eine eine Frist von 13 Wochen.

Möglich­keit zur Erwerbs­tä­tig­keit während der Eltern­zeit

Nach Ablauf der Eltern­zeit gelten wieder für beide Parteien die arbeits­ver­trag­li­chen Haupt­pflich­ten, wie sie vor der Eltern­zeit verein­bart waren. Der Arbeit­neh­mer hat als Anspruch auf Rückkehr zu seinem frühe­ren Arbeits­platz. Während der Eltern­zeit darf einer Erwerbs­tä­tig­keit von bis zu 30 Wochen­stun­den durch­schnitt­lich im Monat nachge­gan­gen werden. Dies gilt auch für beide Eltern­teilte, wenn die Eltern­zeit gleich­zei­tig in Anspruch genom­men wird. Hierbei ist im Übrigen nicht nur an eine Erwerbs­tä­tig­keit bei seinem eigent­li­chen Arbeit­ge­ber denkbar, sondern auch bei einem anderen Arbeit­ge­ber oder auf selbstän­di­ger Basis besteht die Möglich­keit auf Teilzeit­ar­beit während der Eltern­zeit.

Von der Eltern­zeit zu unter­schei­den ist natür­lich der Mutter­schutz. Für Pflege­fach­kräfte bzw. für im Gesund­heits­we­sen tätige Arbeit­neh­mer gelten hier beson­dere Regelun­gen – mehr dazu können Sie hier nachle­sen.

Quelle: BEEG, BMFSFJ