Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit?
Haben Arbeit­neh­mer Anspruch auf Teilzeit? Bild: © Aleutie | Dreamstime.com

Tatsäch­lich haben Arbeit­neh­mer gemäß dem Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz (TsBfG) einen allge­mei­nen Anspruch auf Teilzeit­ar­beit, wenn bestimmte Voraus­set­zun­gen gegeben sind:

  • Es liegen keine betrieb­li­chen Gründe vor, die der Teilzeit­an­stel­lung entge­gen­ste­hen und das Arbeits­ver­hält­nis besteht bereits länger als sechs Monate.
  • Zudem gilt der Anspruch in der Regel nur in Unter­neh­men bzw. Einrich­tun­gen mit mehr als 15 Mitar­bei­tern.
  • Spätes­tens drei Monate vor Beginn des Start­ter­mins für die Teilzeit muss der Antrag erfolgt sein.

Geson­dert muss in diesem Zusam­men­hang der Anspruch auf Teilzeit in Eltern­zeit, wegen der Pflege naher Angehö­ri­ger oder von Beschäf­tig­ten im öffent­li­chen Dienst sowie der Anspruch auf Brücken­teil­zeit betrach­tet werden.

Beson­dere Gründe, die dem Wunsch auf Teilzeit entge­gen­ste­hen

Zwar besteht ein allge­mei­ner Anspruch auf Teilzeit für Arbeit­neh­mer, jedoch soll die Reduzie­rung der Arbeits­zeit den Arbeit­ge­ber natür­lich auch nicht in den Ruin treiben. Daher können ggf. betrieb­li­che Gründe dem Wunsch auf Teilzeit entge­gen­ste­hen. Diese liegen insbe­son­dere vor, wenn die Reduzie­rung der Arbeits­zeit des betref­fen­den Arbeit­neh­mers die Organi­sa­tion, die Sicher­heit im Betrieb oder den Arbeits­ab­lauf wesent­lich beein­träch­tigt oder unver­hält­nis­mä­ßig hohe Kosten verur­sa­chen würde. Dabei müssen die Gründe nicht dringend, sondern ledig­lich ratio­nal und nachvoll­zieh­bar sein.

Sind keine Gründe dieser Art gegeben, so muss der Arbeit­ge­ber dem Antrag auf Teilzeit zustim­men. Lehnt er diesen nicht spätes­tens einen Monat vor dem beantrag­ten Beginn der Teilzeit­an­stel­lung ab, so tritt sie automa­tisch in Kraft.

Aufge­passt: Die Verrin­ge­rung auf eine Teilzeit­stelle sollte wohl überlegt sein. Denn wenn die Arbeits­zeit einmal reduziert ist, besteht umgekehrt kein allge­mei­ner Anspruch auf Erhöhung der Arbeits­zeit. Hierfür müssen bestimmte Voraus­set­zun­gen gemäß § 9 TzBfG gegeben sein.