Stefan Dürha­ger fragt: Ist die Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrift wirklich so eindeu­tig, dass sie das Tragen eines kanten­lo­sen Utensils (Ehering) verbie­tet?

Antwort der Redak­tion: § 35 Absatz 2 der Allge­mei­nen Vorschrif­ten der UVV gibt vor, dass Schmuck­stü­cke, Armband­uh­ren oder ähnli­che Gegen­stände beim Arbei­ten nicht getra­gen werden dürfen, wenn sie zu einer Gefähr­dung führen können. Zu diesen Schmuck­stü­cken zählt dabei auch ein Ehering, unabhän­gig davon, ob er kantig oder kanten­los ist.

Diese Vorschrift dürfte gerade bei der pflege­ri­schen Tätig­keit zur Verhü­tung eines Unfalls zur Anwen­dung kommen. Denn das Tragen eines Eherings kann in vielen denkba­ren Situa­tio­nen sowohl zu einer Gefähr­dung des Pflege­per­so­nals als auch des Patien­ten führen. Dabei ist beispiels­weise auf eine mögli­che Infek­ti­ons­ge­fahr des Patien­ten bei der Behand­lung einer offenen Verlet­zung durch die Pflege­kraft anzufüh­ren. Weiter­hin besteht die Möglich­keit, dass sich der Ehering der Pflege­kraft mit Schläu­chen verhakt und der Patient dadurch in gesund­heit­li­che Gefahr gebracht wird.

In diesem Zusam­men­hang ist zudem darauf hinzu­wei­sen, dass das Tragen von Schmuck in Röntgen­räu­men generell aus gesund­heit­li­chen Gründen verbo­ten ist. Außer­dem sollte das Tragen eines Eherings aus Gründen der Steri­li­tät und der Hygiene gerade bei der Inten­siv­pflege unter­las­sen werden.