Stefan Dürhager fragt: Ist die Unfallverhütungsvorschrift wirklich so eindeutig, dass sie das Tragen eines kantenlosen Utensils (Ehering) verbietet?
Antwort der Redaktion: § 35 Abs. 2 der Allgemeinen Vorschriften der UVV gibt vor, dass Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände beim Arbeiten nicht getragen werden dürfen, wenn sie zu einer Gefährdung führen können. Zu diesen Schmuckstücken zählt dabei auch ein Ehering, unabhängig davon, ob er kantig oder kantenlos ist.
Diese Vorschrift dürfte gerade bei der pflegerischen Tätigkeit zur Verhütung eines Unfalls zur Anwendung kommen. Denn das Tragen eines Eherings kann in vielen denkbaren Situationen sowohl zu einer Gefährdung des Pflegepersonals als auch des Patienten führen. Dabei ist beispielsweise auf eine mögliche Infektionsgefahr des Patienten bei der Behandlung einer offenen Verletzung durch die Pflegekraft anzuführen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass sich der Ehering der Pflegekraft mit Schläuchen verhakt und der Patient dadurch in gesundheitliche Gefahr gebracht wird.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Tragen von Schmuck in Röntgenräumen generell aus gesundheitlichen Gründen verboten ist. Außerdem sollte das Tragen eines Eherings aus Gründen der Sterilität und der Hygiene gerade bei der Intensivpflege unterlassen werden.