Birgit Müller fragt: Kann das Gesundheitsamt vom Betreiber eines Pflegeheimes die Bereitstellung von Dienstkleidung und deren Reinigung verlangen?
Antwort der Redaktion: Zur Dienstkleidung werden solche Kleidungsstücke gerechnet, die auf Anordnung des Arbeitgebers zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse während der Arbeitszeit zu tragen sind (vgl. § 67 BAT, § 21 Abs. 2 AVR‑C). Regelmäßig wird das Tragen von Dienstkleidung in medizinischen Einrichtungen vorgeschrieben, weil hierdurch nach außen ein einheitliches Bild dokumentiert wird und hygienische Standards besser eingehalten werden können.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss ein konfessioneller Arbeitgeber aus dem Pflegebereich seinem Personal die Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung stellen (vgl. RDG 2004, S. 24). Damit geht in der Regel auch die Kostenübernahme seitens des Arbeitgebers für die Reinigung einher.
Diese Feststellung bezieht sich allerdings nur auf das Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer. Ob das Gesundheitsamt in dieses Verhältnis eingreifen kann, ist gesondert zu prüfen. Als untere Gesundheitsbehörde muss es die Einhaltung der Hygienevorschriften überwachen (z.B. § 36 IfSG, § 17 öGDG NW). Wird im Rahmen infektionshygienischer Kontrollen verunreinigte Kleidung des Pflegepersonals als Infektionsrisiko ermittelt, ist das Gesundheitsamt ermächtigt, geeignete Maßnahmen anzuordnen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. Der Betreiber eines Pflegeheimes kann als Organisationsträger für die Einhaltung der hygienischen Standards verantwortlich gemacht werden. Der Arbeitnehmer wiederum, der verunreinigte Kleidung trägt, kann als Handlungsstörer zum Adressaten einer Anordnung zur Reinigung der Dienstkleidung werden. Beide Maßnahmen sind öffentlich-rechtlicher Natur, sodass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtliche Gerichtszweig zuständig ist.