Birgit Müller fragt: Kann das Gesund­heits­amt vom Betrei­ber eines Pflege­hei­mes die Bereit­stel­lung von Dienst­klei­dung und deren Reini­gung verlan­gen?

Antwort der Redak­tion: Zur Dienst­klei­dung werden solche Kleidungs­stü­cke gerech­net, die auf Anord­nung des Arbeit­ge­bers zur beson­de­ren Kennt­lich­ma­chung im dienst­li­chen Inter­esse während der Arbeits­zeit zu tragen sind (vgl. § 67 BAT, § 21 Absatz 2 AVR‑C). Regel­mä­ßig wird das Tragen von Dienst­klei­dung in medizi­ni­schen Einrich­tun­gen vorge­schrie­ben, weil hierdurch nach außen ein einheit­li­ches Bild dokumen­tiert wird und hygie­ni­sche Standards besser einge­hal­ten werden können.

Nach einem Urteil des Bundes­ar­beits­ge­richts muss ein konfes­sio­nel­ler Arbeit­ge­ber aus dem Pflege­be­reich seinem Perso­nal die Dienst­klei­dung unent­gelt­lich zur Verfü­gung stellen (vgl. BAG 13. Februar 2003 – 6 AZR 536/01 = RDG 2004, S. 24). Damit geht in der Regel auch die Kosten­über­nahme seitens des Arbeit­ge­bers für die Reini­gung einher.

Diese Feststel­lung bezieht sich aller­dings nur auf das Verhält­nis Arbeit­ge­ber – Arbeit­neh­mer. Ob das Gesund­heits­amt in dieses Verhält­nis eingrei­fen kann, ist geson­dert zu prüfen. Als untere Gesund­heits­be­hörde muss es die Einhal­tung der Hygie­ne­vor­schrif­ten überwa­chen (zum Beispiel § 36 IfSG, § 17 öGDG NW).

Wird im Rahmen infek­ti­ons­hy­gie­ni­scher Kontrol­len verun­rei­nigte Kleidung des Pflege­per­so­nals als Infek­ti­ons­ri­siko ermit­telt, ist das Gesund­heits­amt ermäch­tigt, geeig­nete Maßnah­men anzuord­nen, um dieser Gefahr entge­gen­zu­wir­ken. Der Betrei­ber eines Pflege­hei­mes kann als Organi­sa­ti­ons­trä­ger für die Einhal­tung der hygie­ni­schen Standards verant­wort­lich gemacht werden.

Der Arbeit­neh­mer wiederum, der verun­rei­nigte Kleidung trägt, kann als Handlungs­stö­rer zum Adres­sa­ten einer Anord­nung zur Reini­gung der Dienst­klei­dung werden. Beide Maßnah­men sind öffent­lich-recht­li­cher Natur, sodass für die Überprü­fung der Recht­mä­ßig­keit der verwal­tungs­recht­li­che Gerichts­zweig zustän­dig ist.