Chris­tina Schrö­der fragt: Welche Inter­ven­ti­ons­mög­lich­kei­ten haben die Angestell­ten eines Kranken­hau­ses oder Pflege­heims, wenn sie rechts­wid­rige Zustände feststel­len, z.B. Hygie­ne­vor­schrif­ten nicht einge­hal­ten oder regel­mä­ßig Behand­lungs­feh­ler began­gen werden?

Antwort der Redak­tion: Grund­sätz­lich sind die Beschäf­tig­ten einer Gesund­heits­ein­rich­tung zu Still­schwei­gen über Patien­ten­da­ten und einrich­tungs­in­terne Angele­gen­hei­ten verpflich­tet. Diese Verschwie­gen­heits­pflicht leitet sich aus straf­recht­li­chen (§ 203 StGB) und arbeits­recht­li­chen Krite­rien (z.B. § 3 Abs. 1 TVöD) ab.

Darüber hinaus können bei einer Verlet­zung der Pflicht zur Verschwie­gen­heit durch ruf- oder kredit­schä­di­gende Äußerun­gen zivil­recht­li­che Sanktio­nen drohen. Beispiels­weise ist es einer Pflege­kraft auf einer gynäko­lo­gi­schen Station eines kirch­li­chen Kranken­hau­ses nicht gestat­tet, öffent­li­che Kritik an der jewei­li­gen Haltung des Trägers zu Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen kundzu­tun.

Die Verschwie­gen­heits­pflich­ten können jedoch dann entfal­len, wenn ein berech­tig­tes Inter­esse des Arbeit­neh­mers an einer öffent­li­chen Mittei­lung anzuer­ken­nen ist. In Fällen von nachhal­ti­gen Verstö­ßen gegen Hygie­ne­vor­schrif­ten oder fortwäh­ren­der Behand­lungs­feh­ler könnten berech­tigte Inter­es­sen der Allge­mein­heit oder etwaig geschä­dig­ter Patien­ten für die Veröf­fent­li­chung der schadens­be­grün­den­den Tatsa­chen sprechen. Dennoch muss auch hier ein „schonen­der“ Weg der Einwir­kung gewählt werden, das heißt, der inner­be­trieb­li­che Instan­zen­weg über den Dienst­vor­ge­setz­ten, die Perso­nal­ver­tre­tung oder die Geschäfts­füh­rung ist dem Einschal­ten der Öffent­lich­keit vorzu­zie­hen.

Sind diese Bemühun­gen nicht erfolg­reich, darf der Arbeit­neh­mer über die Staats­an­walt­schaft oder gegebe­nen­falls die Medien den Weg in die Öffent­lich­keit suchen. Bei der außer­ge­wöhn­li­chen Maßnahme der Veröf­fent­li­chung von Missstän­den sollte die Fachpresse gegen­über Boule­vard­blät­tern bevor­zugt werden.