Die Bundes­be­auf­tragte für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit (BfDI) hat darauf hinge­wie­sen, dass medizi­ni­sche Unter­la­gen direkt an den Medizi­ni­schen Dienst der Kranken­kas­sen (MDK) übermit­telt werden müssen. Das sogenannte Umschlags­ver­fah­ren, bei dem Vertrags­ärzte die Unter­la­gen über die Kranken­kas­sen an den MDK weiter­lei­ten, ist – bis auf weite­res – nicht erlaubt. Hinter­grund sind Verstöße der Kranken­kas­sen gegen den Daten­schutz.

Wenn der MDK gutach­ter­li­che Stellung­nah­men abgeben muss oder Prüfun­gen durch­zu­füh­ren hat, müssen ihm Vertrags­ärzte die hierfür benötig­ten Unter­la­gen „unmit­tel­bar“ übermit­teln. Das ist gesetz­lich so vorge­schrie­ben, die Grund­lage bildet § 276 Absatz 2 Satz 1 des SGB V. In der Praxis wurde häufig das sogenannte Umschlags­ver­fah­ren genutzt. Hierbei werden die Unter­la­gen in zwei Umschlä­gen zunächst an die Kranken­kasse verschickt. Dabei enthält der erste Umschlag einen geson­der­ten und verschlos­se­nen zweiten Umschlag, der von der Kranken­kasse nur an den MDK weiter­ge­lei­tet werden soll. In der Regel trägt der zweite Umschlag deshalb auch den Vermerk „ärztli­che Unter­la­gen – nur vom MDK zu öffnen“.

Unter­la­gen müssen „unmit­tel­bar“ übermit­telt werden

Die Bundes­be­auf­tragte für den Daten­schutz hat in ihrem 25. Tätig­keits­be­richt festge­stellt, dass die daten­schutz­recht­li­chen Vorga­ben durch die Kranken­kas­sen nicht beach­tet werden. Dies sei durch Kontrol­len aufge­fal­len, die von der BfDI zwischen­zeit­lich durch­ge­führt wurden. Mit dem Umschlags­ver­fah­ren könne somit nicht verhin­dert werden, dass auch andere die Unter­la­gen zur Kennt­nis nehmen. Im Übrigen würden die Unter­la­gen vom MDK offen an die Kranken­kas­sen zurück­ge­ge­ben. Auch dies stelle eine unzuläs­sige Kennt­nis­nahme durch die Kranken­kas­sen dar.

Die Bundes­be­auf­tragte weist deshalb ausdrück­lich darauf hin, dass Unter­la­gen an den MDK – wie vom Gesetz vorge­schrie­ben – auch „unmit­tel­bar“ an diesen zu übermit­teln sind (§ 276 Absatz 2 SGB V). Die Bedeu­tung des Begrif­fes „unmit­tel­bar“ liege dabei auf der Hand und schließe im Gegen­satz zu „mittel­bar“ die Einbe­zie­hung Dritter aus. Deshalb komme eine Übermitt­lung von Sozial­da­ten nur auf direk­tem (Post-) Weg und ohne Einschal­tung der Kranken­kas­sen in Betracht. Zudem weist die Bundes­be­auf­tragte darauf hin, dass sie Verstöße gegen das Gesetz zukünf­tig förmlich beanstan­den werde.