Die Klägerin, eine staatlich anerkannte Fachkrankenschwester für operative Funktionsbereiche, schloss im Jahr 2013 mit einem Klinikum einen Dienstvertrag ab. Dieser sah unter anderem vor, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin Dienstleistungen als Fachkraft im OP-Dienst zu erbringen hatte. Hierunter fiel die Planung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Tätigkeit sollte im Namen des Klinikums erfolgen, ohne dabei aber ein Arbeitnehmerverhältnis zu begründen. Die Klägerin hatte eigene Berufsbekleidung und ein eigenes Namensschild einzusetzen, welches sie als Honorarkraft auswies. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand nicht.
In der Folge wurde die Klägerin mehrfach für die Klinik im OP-Bereich tätig. Aus hygienischen Gründen war dort zwingend sogenannte Bereichskleidung zu tragen, die vom Klinikum gestellt wurde. An dieser Kleidung war zwar das von der Klägerin gestellte Namensschild angesteckt. Im eigentlichen OP-Saal wurde jedoch über diese Bereichskleidung dann ein steriler Kittel gezogen, der das Namensschild überdeckte und somit eine Unterscheidung von anderen Kräften unmöglich machte.
Bei der Operation musste die Klägerin dem Operateur die von ihm gewünschten Instrumente und Materialien reichen, ohne dass sie hierauf selbst Einfluss nehmen konnte. In welcher Reihenfolge sie das Besteck und die Materialien vor sich auslegte, war der Klägerin hingegen – im Gegensatz zu anderen Schwestern oder Pflegern – freigestellt. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu Patienten in wachem Zustand.
Nachdem sowohl die Klinik als auch die Klägerin einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt hatten, stellte die beklagte Rentenversicherung fest, dass die Klägerin abhängig beschäftigt sei und daher eine Sozialversicherungspflicht bestehe.
Selbstständige Beschäftigung: Tatsächliche Verhältnisse sind ausschlaggebend
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Mainz hatte keinen Erfolg (Urteil vom 18. März 2016 – S 10 R 205/14). Die Richter kamen nach einer Gesamtabwägung aller Umstände zu der Feststellung, dass die Klägerin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte für die Klinik tätig war.
Zwar spreche der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für eine selbstständige Tätigkeit. Diese erkennbar von den Vertragsparteien gewünschte Rechtsfolge sei aber nicht ausschlaggebend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, die vorliegend für einen Status als abhängig Beschäftigte sprächen.
Selbstständigkeit setzt eigenes unternehmerisches Risiko voraus
So habe die Klägerin etwa keinen Einfluss darauf gehabt, wann konkret Operationen durchgeführt wurden. Diesbezüglich habe sie sich in den Klinikbetrieb eingliedern müssen. Insofern habe sie auch nicht wie eine Selbstständige ein besonderes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt.
Weiter habe sie im Krankheitsfall lediglich dem Klinikum absagen, sich aber nicht weiter um einen Ersatz kümmern müssen, wie dies auch bei normalen Arbeitnehmern der Fall sei. Und schließlich habe sie während der Operationen die Krankenhauskleidung der Klinik tragen müssen, sodass von außen eine Unterscheidung von anderen angestellten Mitarbeitern nicht möglich gewesen sei.
Anmerkung: Ähnlich urteilte bereits das Bayerische Landessozialgericht im Oktober 2015 – siehe RDG 2016, S. 23f.