Bei der Klägerin handelt es sich um eine in Essen niedergelassene Zahnärztin, die bei dem Ärztebewertungsportal jameda mit einem sogenannten „Gold-Profil“ registriert ist. Anders als bei einem kostenlosen Basisprofil hat sie so die Möglichkeit über die Basisinformationen hinaus Daten sowie Bilder einzutragen, die den Nutzer umfassend über ihre Arztpraxis informieren. Patienten können per Notengebung und Kommentarfunktion Bewertungen auf den Arztprofilen hinterlassen. Dabei gilt im Rahmen der Nutzungsrichtlinien, dass keine schwerwiegenden Vorwürfe veröffentlicht werden, da das Portal nicht dem Zweck einer schwerwiegenden Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient dient.
Falschaussagen nicht genehmigt
Nachdem im Juni 2017 eine anonyme Patientin eine Bewertung bei der besagten Zahnärztin eingestellt hat, hat die Zahnärztin mittels eines Verfügungsantrags von dem Portalbetreiber verlangt, die Veröffentlichung dieser Bewertung zu unterlassen, da sie sie für rechtswidrig empfand.
Auszugsweise lautete die Bewertung folgendermaßen:
„Nicht vertrauenswürdig!
Die Kommunikation von Frau … ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau… waren zum Teil falsch … Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt.“
Darüber hinaus sind die Noten „Behandlung 5,0“, Aufklärung 5,0″ sowie Vertrauensverhältnis 6,0″ abgegeben worden. Im Urteil vom Landgericht (LG) Essen (Az.: 9 O 254/17) wurde entschieden, dass Teile dieser Bewertung zu untersagen sind, da sie als Rechtsverletzung zu bewerten sind. Dabei handelte es sich um die Aussagen, dass die Ärztin „auf eine Aufklärung/ Bewertung verzichte“ und „ihre Prothetiklösungen zum Teil falsch seien“. Dem Gericht zufolge handelt es sich hierbei um Tatsachenbehauptungen, die durch die hinreichende Darstellung der Ärztin als falsch zu beurteilen sind. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen als falsch bewerteten Aussagen um erhebliche ärztliche Verfehlungen, die ihr vorgeworfen werden. Solche Inhalte darf das Portal bereits nach den eigenen Nutzungsbedingungen nicht veröffentlichen, heißt es weiter im Urteil des LG Essen. Die Tatsachenbehauptungen verletzen zudem die Klägerin rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die restlichen Inhalte des Kommentars hingegen wurden nicht untersagt, da es sich dabei um legitime subjektive Wahrnehmungen der Patientin handelt.
Der Portalbetreiber hat gegen das Urteil des Landgerichts Essen Berufung eingelegt und möchte damit die vollständige Abweisung des Verfügungsantrags erreichen. Darüber wird der 26. Zivilsenat des OLG Hamm in der kommenden Woche mündlich verhandeln.
Löschung des Profils einer Dermatologin
Erst kürzlich hat es einen anderen Rechtsstreit zwischen einer Dermatologin und dem Portalbetreiber von jameda gegeben, bei dem es um die Löschung ihres Profils auf dem Ärztebewertungsportal ging. Wegen der Schaltung von Werbung konkurrierender bezahlter Ärzteprofile auf ihrem Basisprofil war die Funktion von jameda als „neutraler Informationsmittler“ nicht hinreichend gegeben. Umgekehrt wurden nämlich auf Profilen zahlender Ärzte keine Anzeigen von Ärzten mit einem kostenlosen Basisprofile geschaltet. Daher hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Profil der Dermatologin auf ihr Verlangen hin zu löschen sei (Az.: VI ZR 30/17).
Quelle: OLG Hamm