Bei der Kläge­rin handelt es sich um eine in Essen nieder­ge­las­sene Zahnärz­tin, die bei dem Ärzte­be­wer­tungs­por­tal jameda mit einem sogenann­ten „Gold-Profil“ regis­triert ist. Anders als bei einem kosten­lo­sen Basis­pro­fil hat sie so die Möglich­keit über die Basis­in­for­ma­tio­nen hinaus Daten sowie Bilder einzu­tra­gen, die den Nutzer umfas­send über ihre Arztpra­xis infor­mie­ren. Patien­ten können per Noten­ge­bung und Kommen­tar­funk­tion Bewer­tun­gen auf den Arztpro­fi­len hinter­las­sen. Dabei gilt im Rahmen der Nutzungs­richt­li­nien, dass keine schwer­wie­gen­den Vorwürfe veröf­fent­licht werden, da das Portal nicht dem Zweck einer schwer­wie­gen­den Ausein­an­der­set­zung zwischen Arzt und Patient dient.

Falsch­aus­sa­gen nicht geneh­migt

Nachdem im Juni 2017 eine anonyme Patien­tin eine Bewer­tung bei der besag­ten Zahnärz­tin einge­stellt hat, hat die Zahnärz­tin mittels eines Verfü­gungs­an­trags von dem Portal­be­trei­ber verlangt, die Veröf­fent­li­chung dieser Bewer­tung zu unter­las­sen, da sie sie für rechts­wid­rig empfand.

Auszugs­weise lautete die Bewer­tung folgen­der­ma­ßen:

„Nicht vertrau­ens­wür­dig!

Die Kommu­ni­ka­tion von Frau … ist proble­ma­tisch: Sie verzich­tet auf die einfa­chen Komm. Grund­re­geln und eine Aufklä­rung / Beratung. Die Prothe­tik Lösun­gen von Frau… waren zum Teil falsch … Ich habe die Zahnärz­tin als eine herri­sche, sehr emotio­nal auf Kritik reagie­rende Persön­lich­keit kennen­ge­lernt.“

Darüber hinaus sind die Noten „Behand­lung 5,0“, Aufklä­rung 5,0″ sowie Vertrau­ens­ver­hält­nis 6,0″ abgege­ben worden. Im Urteil vom Landge­richt (LG) Essen (Az.: 9 O 254/17) wurde entschie­den, dass Teile dieser Bewer­tung zu unter­sa­gen sind, da sie als Rechts­ver­let­zung zu bewer­ten sind. Dabei handelte es sich um die Aussa­gen, dass die Ärztin „auf eine Aufklärung/ Bewer­tung verzichte“ und „ihre Prothe­tik­lö­sun­gen zum Teil falsch seien“. Dem Gericht zufolge handelt es sich hierbei um Tatsa­chen­be­haup­tun­gen, die durch die hinrei­chende Darstel­lung der Ärztin als falsch zu beurtei­len sind. Darüber hinaus handelt es sich bei diesen als falsch bewer­te­ten Aussa­gen um erheb­li­che ärztli­che Verfeh­lun­gen, die ihr vorge­wor­fen werden. Solche Inhalte darf das Portal bereits nach den eigenen Nutzungs­be­din­gun­gen nicht veröf­fent­li­chen, heißt es weiter im Urteil des LG Essen. Die Tatsa­chen­be­haup­tun­gen verlet­zen zudem die Kläge­rin rechts­wid­rig in ihrem Persön­lich­keits­recht. Die restli­chen Inhalte des Kommen­tars hinge­gen wurden nicht unter­sagt, da es sich dabei um legitime subjek­tive Wahrneh­mun­gen der Patien­tin handelt.

Der Portal­be­trei­ber hat gegen das Urteil des Landge­richts Essen Berufung einge­legt und möchte damit die vollstän­dige Abwei­sung des Verfü­gungs­an­trags errei­chen. Darüber wird der 26. Zivil­se­nat des OLG Hamm in der kommen­den Woche mündlich verhan­deln.

Löschung des Profils einer Derma­to­lo­gin

Erst kürzlich hat es einen anderen Rechts­streit zwischen einer Derma­to­lo­gin und dem Portal­be­trei­ber von jameda gegeben, bei dem es um die Löschung ihres Profils auf dem Ärzte­be­wer­tungs­por­tal ging. Wegen der Schal­tung von Werbung konkur­rie­ren­der bezahl­ter Ärzte­pro­file auf ihrem Basis­pro­fil war die Funktion von jameda als „neutra­ler Infor­ma­ti­ons­mit­t­ler“ nicht hinrei­chend gegeben. Umgekehrt wurden nämlich auf Profi­len zahlen­der Ärzte keine Anzei­gen von Ärzten mit einem kosten­lo­sen Basis­pro­file geschal­tet. Daher hat der Bundes­ge­richts­hof (BGH) entschie­den, dass das Profil der Derma­to­lo­gin auf ihr Verlan­gen hin zu löschen sei (Az.: VI ZR 30/17).

Quelle: OLG Hamm