Der Apotheker muss in Untersuchungshaft
Wegen Flucht­ge­fahr muss ein Bottro­per Apothe­ker in Unter­su­chungs­haft. Bild: Ia64 | Dreamstime.com

Gestern hat der 5. Straf­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Hamm den Beschluss bekannt gegeben, dass der Apothe­ker aus Bottrop, der in über 50.000 Fällen gegen das Arznei­mit­tel­ge­setz versto­ßen haben soll, weiter­hin in Unter­su­chungs­haft sitzen muss.

Bereits Ende Novem­ber 2016 wurde infolge eines Haftbe­fehls des Amtsge­richts Essen eine Unter­su­chungs­haft von 6 Monaten angesetzt. Diese wird nun mit Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Hamm fortge­führt.

Der Beschul­digte soll gewerbs­mä­ßig Arznei­mit­tel oder Wirkstoffe herge­stellt haben, die quali­ta­tiv stark von den pharma­zeu­ti­schen Regeln abgewi­chen sein sollen. So hat er Krebs­prä­pa­rate nicht nur unter Missach­tung der Hygie­ne­re­geln herge­stellt, sondern sie auch mit zu gerin­gen Mengen der verord­ne­ten Wirkstoffe verse­hen haben.

Falsche Medika­mente und Abrech­nungs­be­trug

Hinzu kommt, dass er in 59 Fällen die falsch herge­stell­ten Präpa­rate nicht korrekt bei den gesetz­li­chen Kranken­kas­sen abgerech­net haben soll.

Die bishe­ri­gen Ermitt­lun­gen begrün­den einen dringen­den Verdacht, dass er die Taten tatsäch­lich so began­gen hat. Die sicher­ge­stell­ten Präpa­rate wurden unter­sucht und es konnten massive Mängel bezüg­lich der Wirkstoff­menge festge­stellt werden. Zeugen­aus­sa­gen bestä­ti­gen, dass der Beschul­digte für das Anmischen dieser Präpa­rate verant­wort­lich sein soll.

Unter­su­chungs­haft wegen Flucht­ge­fahr

Auch die Kranken­kas­sen und Patien­ten selbst gehen bereits zivil­ge­richt­lich gegen den Apothe­ker vor. Wegen der enormen Vielzahl und der Schwere der Vorwürfe kann von einer Haftstrafe von mehre­ren Jahren ausge­gan­gen werden. Zudem bestehe Flucht­ge­fahr.

Aus diesen Gründen sieht das Oberlan­des­ge­richt Hamm eine Verlän­ge­rung der Unter­su­chungs­haft, um die Ermitt­lun­gen fortzu­füh­ren, gerecht­fer­tigt und begrün­det. Die bishe­ri­gen Ermitt­lun­gen seien zügig vorge­nom­men worden, schnel­ler hätten sie nicht betrie­ben werden können.

Quelle: OLG Hamm