Bettseitenteile
Die Verwen­dung von an Betten angebrach­ten Seiten­tei­len (Bettgit­ter) löst regel­mä­ßig recht­li­che Frage­stel­lun­gen aus. Bild: Fhasud | Dreamstime.com

Sachver­halt

In einem Rechts­streit vor dem AG Frank­furt stand die Verlän­ge­rung einer Geneh­mi­gung zum Anbrin­gen von Bettsei­ten­tei­len im Streit. Eine derar­tige Geneh­mi­gung wurde von dem Sohn einer Heimbe­woh­ne­rin – der zugleich ihr Betreuer war – bereits im Vorjahr für die Dauer von 12 Monaten erwirkt (AG Frank­furt vom 29.11.2012 – Az.: 49 XVII 3023/11). Die Betrof­fene war in der Lage sich eigen­stän­dig aus einem Sessel zu erheben oder an den Rand ihres Bettes zu gelan­gen. Dies hat sich durch den persön­li­chen Eindruck, den sich das Betreu­ungs­ge­richt während der Anhörung verschafft hat, bestä­tigt.

Entschei­dung

Der Antrag auf Geneh­mi­gung der Anbrin­gung von Bettsei­ten­tei­len ist zurück­ge­wie­sen worden. Zur Begrün­dung wurde angeführt, dass die Bettsei­ten­teile einen Aufent­halts­wech­sel verhin­dern und den Bewegungs­ra­dius der Betrof­fe­nen einschrän­ken. Sie ist aufgrund der Begren­zun­gen weder in der Lage, sich einen Gehwa­gen oder einen Rollstuhl heran­zu­zie­hen noch nach etwaigen Gegen­stän­den, welche sich außer­halb des eng umgrenz­ten Bereichs um das Bett befin­den, zu greifen.

Eine rechts­wirk­same Einwil­li­gung in die hiermit verbun­dene Freiheits­ent­zie­hung konnte die Betrof­fene aufgrund ihres Gesund­heits­zu­stands persön­lich nicht ertei­len, sodass es in jedem Fall der (geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen) Einwil­li­gung des Betreu­ers bedurfte.

Es wurde in der Entschei­dung klar hervor­ge­ho­ben, dass rein präven­tive Maßnah­men ohne Vorlie­gen einer konkre­ten Gefahr einen Eingriff in das Freiheits­grund­recht in keinem Fall recht­fer­ti­gen können. Außer­dem erteilte das Gericht der betreu­ungs­ge­richt­li­chen Tendenz, das Anbrin­gen von Bettgit­tern aus Kosten­grün­den oder Perso­nal­not weniger streng zu beurtei­len, eine klare Absage. Wirtschaft­li­che Erwägun­gen dürfen bei der Suche nach milde­ren Mitteln grund­sätz­lich keine Rolle spielen – lautete das klare Votum des AG Frank­furt.

Auch der BGH hat zu Haftungs­fra­gen in vergleich­ba­ren Sachver­halts­kon­tex­ten ausge­führt, dass Maßnah­men zur Sturz­pro­phy­laxe in einem Pflege­heim „üblich“ sein müssen. In diesem Sinne zählt es zum üblichen Standard, dass Alter­na­ti­ven zu freiheits­ent­zie­hen­den Maßnah­men zur Verfü­gung gestellt werden. Hierzu wird beispiels­weise die Bereit­stel­lung eines absenk­ba­ren Pflege­betts oder die Gewäh­rung von Sitzwa­chen während der Nacht gerech­net.

Im Ergeb­nis ist es also die Aufgabe des Betreu­ers im Rahmen seines Aufga­ben­krei­ses dafür zu sorgen, dass die Pflege­ein­rich­tung der betreu­ten Person die entspre­chen­den alter­na­ti­ven Hilfs­mit­tel zur Verfü­gung stellt. Ist die Pflege­ein­rich­tung hierzu nicht bereit, so ist ein anderes Pflege­heim für die betrof­fene Person zu suchen. Im Einzel­fall sind für zusätz­li­che Hilfs­mit­tel zur Vermei­dung von schwe­ren Folgen eines Sturzes zum Wohl der betreu­ten Person auch deren eigene finan­zi­elle Mittel zu verwen­den, bevor in das Grund­recht der Freiheit des Pflege­be­dürf­ti­gen einge­grif­fen wird. Im vorlie­gen­den Fall ist daher die Geneh­mi­gung zum Anbrin­gen der Bettsei­ten­teile versagt worden.