Eine dauerhafte Überwachung oder gar Fixierung von Patienten ist in vielen Fällen nicht notwendig - im Gegenteil: Vielmehr sollen sie in ihrer Mobilität gefördert werden.
Eine dauer­hafte Überwa­chung oder gar Fixie­rung von Patien­ten ist in vielen Fällen nicht notwen­dig – im Gegen­teil: Vielmehr sollen sie in ihrer Mobili­tät geför­dert werden. Bild: Foto 109495076 © Didesign021 – Dreamstime.com

Die klagende Kranken­kasse verlangt aus überge­gan­ge­nem Recht Ersatz für Pflege­auf­wen­dun­gen, die im Zuge der Behand­lung eines Mitglieds entstan­den sind. Bei dem Mitglied handelt es sich um einen Bewoh­ner einer vollsta­tio­nä­ren Pflege­ein­rich­tung. Gegen diese richtet sich die Klage der Kranken­kasse.

Bewoh­ner muss nur zeitweise Fixie­rung erhal­ten

Der Bewoh­ner erhielt auf gericht­li­che Geneh­mi­gung hin zeitwei­lige Fixie­run­gen bzw. Freiheits­ein­schrän­kun­gen in Form von Bettgit­tern, Becken­gur­ten, Schutz­de­cken und Vorsteck­ti­schen im Rollstuhl. Der Versi­cherte litt unter manischen Depres­sio­nen mit Hyper­ki­ne­sien (Tics) und einer Polyneu­ro­pa­thie der Beine mit Ganga­ta­xie. Der Bewoh­ner fällt in die Pflege­stufe II.

In dem MDK-Gutach­ten heißt es: „Aufste­hen aus dem Sitzen alleine möglich. Trans­fers selbst­stän­dig. Gehen mit Unter­stüt­zung und Anlei­tung, da er sehr leicht zum Tippeln und nach vorne Neigung mit Fallnei­gung neigt, daher Beauf­sich­ti­gung und Unter­stüt­zung notwen­dig.“ Des Weite­ren verfüge der Patient über eine „Fehlein­schät­zung seiner Fähig­kei­ten.“ Beim Stehen, Treppen­stei­gen und beim Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung benötige er jedoch keine Hilfe.

Am 30.5.2006 wurde der Bewoh­ner in eine Fachkli­nik für Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie aufge­nom­men, die ebenfalls von der Beklag­ten betrie­ben wird. Zu dieser Zeit litt der Patient an einer schizo­af­fek­ti­ven Störung. Der Versi­cherte war eines Morgens in den Tages­raum geführt worden und setzte sich dort an einen Tisch. Eine Fixie­rung erfolgte nicht. Als er plötz­lich und unver­mit­telt versuchte aufzu­ste­hen, verlor er das Gleich­ge­wicht und stürzte. Eine Oberschen­kel­hals­frak­tur, die eine statio­näre Heilbe­hand­lung verlangte, war die Folge.

Die Kranken­kasse ist der Ansicht, die Beklagte habe die Pflicht, die Pflege des Versi­cher­ten so auszu­le­gen, dass jede vermeid­bare Gefähr­dung des Patien­ten auszu­schlie­ßen ist. Dieser Aufgabe sei die Beklagte nicht nachge­kom­men, so die klagende Kasse. Da die Verlet­zung nicht in einer alltäg­li­chen, sondern in einer konkre­ten Gefah­ren­si­tua­tion passierte, die entspre­chende Obhut­s­pflich­ten erfor­dert, verlangt die Kranken­kasse eine Schadens­er­satz­zah­lung in Höhe von 7.819,16 Euro. Das LG Mönchen­glad­bach hat die Klage abgewie­sen (Az.: 6 O 370/08). Dagegen hat die Kranken­kasse Berufung einge­legt.

Nach Ansicht des OLG Düssel­dorf hat das Rechts­mit­tel keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage wurde also mit Recht abgewie­sen. Ein Schadens­er­satz­an­spruch besteht nicht.

Mobili­täts­för­de­rung als Privi­leg

Es stimmt, dass der Beklag­ten aus dem Kranken­haus­auf­nah­me­ver­trag und aus der sie betref­fen­den delikt­i­schen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht Obhut­s­pflich­ten zum Schutze der körper­li­chen Unver­sehrt­heit des ihr anver­trau­ten Versi­cher­ten zukom­men. Eine schuld­hafte Verlet­zung dieser Aufgabe begrün­det einen Schadens­er­satz­an­spruch gemäß §§ 280 Absatz 1, 249 ff. BGB, als auch einen damit konkur­rie­ren­den delikt­i­schen Anspruch gemäß §§ 823, 831 und § 31 BGB.

Die Pflich­ten sind jedoch auf die jewei­li­gen üblichen Maßnah­men in derar­ti­gen Einrich­tun­gen begrenzt, die finan­zi­ell und perso­nell erbring­bar sind. Gemes­sen wird dies am Erfor­der­li­chen und am für Patien­ten und Perso­nal Zumut­ba­ren.

Zu berück­sich­ti­gen ist: Mit der statio­nä­ren Behand­lung und Pflege in einer geschlos­se­nen geron­to­psych­ia­tri­schen Abtei­lung, in welche der Versi­cherte aufge­nom­men worden ist, ist die Würde sowie das Inter­esse und Bedürf­nis des Patien­ten vor vermeid­ba­ren Beein­träch­ti­gun­gen zu schüt­zen. Statt­des­sen soll die Selbst­stän­dig­keit, die Selbst­be­stim­mung und ‑verant­wor­tung gewahrt und geför­dert werden. Dazu gehört nach dem anerkann­ten Stand der medizi­nisch-pflege­ri­schen Erkennt­nisse auch die nachhal­tige Förde­rung der Mobili­tät der Patien­ten in angemes­se­nem Maße.

Sturz geschah in Alltags­si­tua­tion

In Schadens­fäl­len folgt daher eine nach Risiko­sphä­ren zu diffe­ren­zie­rende Darle­gungs- und Beweis­last. Befin­det sich der Geschä­digte zum Unfall­zeit­punkt in einer konkre­ten, eine beson­dere Siche­rungs­pflicht des Obhut­s­pflich­ti­gen auslö­sende Gefah­ren­lage, so hat dieser darzu­le­gen, dass der Unfall nicht auf einem pflicht­wid­ri­gen Verhal­ten seines Perso­nal beruhte. Ereig­net sich der Unfall in einer alltags­üb­li­chen Situa­tion, bleibt die allge­meine Darle­gungs- und Beweis­last unver­än­dert.

Nach Betrach­tung dieser Krite­rien lässt sich im obigen Fall keine Pflicht­ver­let­zung des Perso­nals der Beklag­ten heraus­stel­len. Die Krank­heits­ver­läufe sowie die Aussa­gen des MDK-Gutach­ten recht­fer­ti­gen keine ständige Fixie­rung und pausen­lose Beauf­sich­ti­gung. Dies gilt auch für die konkrete Unfall­si­tua­tion, die in diesem Fall nicht gefah­ren­träch­tig gewesen ist (OLG Düssel­dorf vom 13. Juli 2010 – I‑24 U 16/10).

Praxis­tipp: Die Sturz­ver­mei­dung ist nicht durch ständige Fixie­rung, sondern vielmehr durch die Wahrung oder Wieder­her­stel­lung einer größt­mög­li­chen siche­ren Mobili­tät der Patien­ten und Bewoh­ner zu errei­chen.

Die Patien­ten haben zudem auch ein Recht auf mobili­täts­er­hal­tende Maßnah­men. Dies wird aller­dings nicht immer erwidert. Möchte ein inkon­ti­nen­ter Patient zum Beispiel trotz Windel lieber auf die Toilette gehen, sollte dieser Wunsch im Sinne der Mobili­täts­för­de­rung auch gestat­tet werden.