Fahrtauglichkeit bei Morbus Parkinson.
Fahrtaug­lich­keit bei Morbus Parkin­son. Bild: © Leerod­ney Avison | Dreamstime.com

Mobili­tät hat einen äußerst hohen Stellen­wert in unserer Gesell­schaft. Mobil zu sein, bedeu­tet die Möglich­keit, sich frei und indivi­du­ell fortbe­we­gen und somit am gesell­schaft­li­chen Leben teilha­ben zu können. Arztbe­su­che, Einkäufe oder der Weg zur Arbeit werden möglich – weil wir mobil sind. Erstes Fortbe­we­gungs­mit­tel der Wahl ist hierbei häufig der Pkw. Für die meisten erscheint dies als eine Selbst­ver­ständ­lich­keit, für Menschen mit Erkran­kun­gen oder Behin­de­run­gen, die auf einen Pkw zur Aufrecht­erhal­tung ihrer Mobili­tät angewie­sen sind, ist dies nicht immer der Fall.

Denn für eine Vielzahl von Erkran­kun­gen, darun­ter auch Morbus Parkin­son, schränkt der Gesetz­ge­ber die Fahrtaug­lich­keit der betrof­fe­nen Perso­nen aufgrund ihrer motori­schen und kogni­ti­ven Beein­träch­ti­gun­gen ein. Fahrtaug­lich­keit meint dabei die generelle Eignung zum Führen eines Fahrzeugs, anders als die nur situa­ti­ons­be­dingte Fahrtüch­tig­keit.

Für Ärzte, die Patien­ten mit Fahrun­taug­lich­keit behan­deln, ergeben sich daher eine Reihe von recht­li­chen Verpflich­tun­gen hinsicht­lich ihrer Aufklä­rungs­maß­nah­men. Bei Feststel­lung einer Fahrun­taug­lich­keit beim Patien­ten ist es nämlich Sache des Arztes, sie im Rahmen der thera­peu­ti­sche Aufklä­rung (Siche­rungs­auf­klä­rung) gemäß § 630c Absatz 2 BGB hierüber infor­mie­ren. Darüber hinaus sollte dieses Aufklä­rungs­ge­spräch zwingend in der Dokumen­ta­tion mit aufge­nom­men werden. Während dies im Fall von Epilep­sie bereits etablierte Praxis ist, wird dies bei Patien­ten mit Morbus Parkin­son noch nicht regel­haft durch­ge­führt. Im Schaden­fall würden sich bei unter­las­se­ner Aufklä­rung entspre­chende Ersatz­an­sprü­che seitens des Patien­ten ergeben können.

Infor­ma­ti­ons­bro­schüre „Fahrtaug­lich­keit bei Morbus Parkin­son“ klärt auf

Aus diesem Grund ist das Infor­ma­ti­ons­blatt „Fahrtaug­lich­keit bei Morbus Parkin­son“ entstan­den, das in gemein­sa­mer Zusam­men­ar­beit von Prof. Dr. med. Dirk Woitalla, Chefarzt der Neuro­lo­gi­schen Klinik des St. Josef Kranken­hau­ses in Essen Kupfer­dreh, Prof. Dr. med. Carsten Buhmann, Neuro­loge am Univer­si­täts­kli­ni­kum Hamburg-Eppen­dorf und dort ärztli­cher Leiter des Berei­ches Neuro­lo­gie im Ambulanz­zen­trum sowie Oberarzt der Parkin­son-Tages­kli­nik in der Klinik für Neuro­lo­gie sowie von Prof. Dr. jur. Volker Großkopf, Rechts­an­walt und Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln, erstellt worden ist.

Die Broschüre fasst alles rund um das Thema Fahrun­taug­lich­keit von Patien­ten mit Morbus Parkin­son verständ­lich zusam­men und erläu­tert, worauf aus medizi­ni­scher und recht­li­cher Sicht zu achten ist. Links zu weiter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen sowie eine Check­liste für die Anfor­de­run­gen an Arzt und Patient runden die Infor­ma­ti­ons­samm­lung ab.