Mit einem Urteil des Bundes­ge­richts­ho­fes (BGH) werden die Rechte und Inter­es­sen von Organ­spen­dern maßgeb­lich gestärkt. Wenn nach einer Lebend­or­gan­spende gesund­heit­li­che Probleme beim Spender auftre­ten und dieser über diese Risiken nicht ordnungs­ge­mäß aufge­klärt worden ist, müssen Ärzte dafür haften. Das Argument einer hypothe­ti­schen Einwil­li­gung gilt hier nicht und ist im Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz nicht geregelt.

Anfäng­li­che Klagen ohne Erfolg

Bei der Kläge­rin (Az.: VI ZR 495/16) handelte es sich um eine Tochter, die ihrem an chroni­scher Nieren­in­suf­fi­zi­enz leiden­den Vater im Februar 2009 eine Niere spendete. Dieser hat die Niere aller­dings abgesto­ßen, es kam 2014 zum Trans­plan­tat­ver­lust. Wie die Kläge­rin angab, leide sie seit der Spende an einem chroni­schen Fatigue-Syndrom sowie an Nieren­in­suf­fi­zi­enz. Ihr zufolge wurde sie nicht ausrei­chend aufge­klärt, sowohl formal als auch inhalt­lich.

In einer ähnli­chen Situa­tion befand sich der zweite Kläger (Az.: VI ZR 318/17), der ebenfalls sagt, am chroni­schen Fatigue-Syndrom zu leiden, nachdem er 2010 seiner dialy­se­pflich­ti­gen und an Nieren­in­suf­fi­zi­enz erkrank­ten Ehefrau eine Niere spendete. Auch er hat eine unzurei­chende Aufklä­rung geltend gemacht.

Das Landge­richt Essen wies in beiden Fällen die Klagen ab, auch die jewei­lige Berufung blieb erfolg­los. Zwar konnten durch­aus formale Aufklä­rungs­ver­stöße festge­stellt werden, da etwa im Falle der Kläge­rin das Aufklä­rungs­ge­spräch nicht ordnungs­ge­mäß dokumen­tiert und zudem nicht in Anwesen­heit eines neutra­len Arztes abgehal­ten wurde, wie es die Vorga­ben nach § 8 Absatz 2 Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz (2007) vorse­hen. Eine ärztli­che Haftung ergebe sich hieraus aber trotz­dem nicht, auch nicht aus der inhalt­lich falschen Risiko­auf­klä­rung. Der Grund: Die jewei­li­gen Spender und Spender­emp­fän­ger stehen sich nahe und in einer persön­li­chen Bezie­hung zuein­an­der, sodass man hier von einer hypothe­ti­schen Einwil­li­gung – also einer Zustim­mung in die Organ­spende selbst bei ordnungs­ge­mä­ßer Aufklä­rung – ausge­hen kann.

Beson­dere Konflikt­si­tua­tion bei Lebend­or­gan­spen­den: Jede Risiko­in­for­ma­tion ist relevant

Dies sieht der VI. Zivil­se­nat des Bundes­ge­richts­ho­fes, unter anderem zustän­dig für das Arzthaf­tungs­recht, anders und hat ein entschei­den­des Urteil für die Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin gefällt: Durch die forma­len Fehler bei der Aufklä­rung ist zwar nicht per se von einer ungül­ti­gen Einwil­li­gung in die Organ­spende auszu­ge­hen. Von entschei­den­der Bedeu­tung war für die Karls­ru­her Richter aller­dings die inhalt­lich fehler­hafte Aufklä­rung.

So wurden beide Kläger nicht ausrei­chend über die mögli­chen gesund­heit­li­chen Folgen einer Nieren­spende aufge­klärt. Die Kläge­rin hätte man zudem über das Risiko des Trans­plan­tat­ver­lus­tes bei ihrem Vater aufklä­ren müssen. Regelun­gen zur hypothe­ti­schen Einwil­li­gung sind im Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setz nicht veran­kert und lassen sich hier auch nicht aus dem Arzthaf­tungs­recht übertra­gen. Man könne nicht davon ausge­hen, dass die Kläger auch zur Spende zugestimmt hätten, wenn sie die Risiken im Detail gekannt hätten.

Die beson­de­ren Aufklä­rungs­an­for­de­run­gen sollen letzt­lich dem Schutz des Spenders dienen. Auf diese Weise will man verhin­dern, dass er sich selbst schadet. Um Organ­han­del zu verhin­dern, dürfen Lebend­or­gan­spen­den nur zwischen naheste­hen­den Perso­nen erfol­gen. Da sich der Spender dabei in einer beson­de­ren Konflikt­si­tua­tion befin­det, muss er über jedes poten­zi­elle und relevante Risiko aufge­klärt werden. Die Freiwil­lig­keit der Einwil­li­gung muss zudem von einer Kommis­sion überprüft werden.

Quelle: BGH