Brian Guzmann fragt: Welche Folgen kann es haben, wenn in einem Kranken­haus ein Patient mit einer MRSA-Infek­tion nicht isoliert wird und auch sonst keine beson­de­ren Schutz­maß­nah­men ergrif­fen werden?

Antwort der Redak­tion: Das Bakte­rium Staphy­lo­coc­cus aureus ist ein bei vielen Menschen anzutref­fen­der Erreger ohne Krank­heits­be­deu­tung. Beim Eindrin­gen in den Körper immun­ge­schwäch­ter Patien­ten kann es hinge­gen Auslö­ser für Wundin­fek­tio­nen, Lungen­ent­zün­dun­gen und Sepsis sein. Beson­dere Gefahr geht dabei von dem sogenann­ten multi­re­sis­ten­ten Staphy­lo­coc­cus aureus (MRSA) aus, das heißt von Erreger­stäm­men mit einer Unemp­find­lich­keit gegen­über verschie­de­nen Substan­zen mehre­rer Antibio­tika-Klassen. Hier sind die Thera­pie­mög­lich­kei­ten bei einer Infek­tion erheb­lich einge­schränkt.

In medizi­ni­schen Einrich­tun­gen ist die häufigste Verbrei­tungs­ur­sa­che neben der Atemluft der Trans­port über Hände und unbelebte Gegen­stände (Pflege­ar­ti­kel, Texti­lien etc.).

Zur Präven­tion von MRSA-Übertra­gun­gen hat das Robert Koch-Insti­tut bereits 1999 eine Empfeh­lung veröf­fent­licht (Bundes­ge­sund­heits­blatt 12/99, S. 954–958), die unter anderem folgende Punkte umfasst:

  • Einzel­zim­mer­un­ter­brin­gung des Patien­ten (Isola­tion),
  • sorgfäl­tige Händehygiene,Tragen von Schutz­hand­schu­hen und Schutz­kit­tel,
  • Tragen einer OP-Gesichts­maske.

Auch die Empfeh­lung der Deutschen Gesell­schaft für Kranken­haus­hy­giene (DGKH) und die Leitli­nie der AWMF (Nummer 029/019) sehen entspre­chende Maßnah­men vor.

Derar­tige Empfeh­lun­gen spielen insbe­son­dere in der gericht­li­chen Ausein­an­der­set­zung über Schadens­er­satz­an­sprü­che aufgrund „nosoko­mia­ler Infek­tio­nen“ – also Infek­tio­nen, die im zeitli­chen Zusam­men­hang mit einer statio­nä­ren oder ambulan­ten medizi­ni­schen Maßnahme stehen, soweit sie nicht bereits vorher bestan­den (vgl. § 2 Nummer 8 IfSG – eine wichtige Rolle.

In zuneh­men­dem Maße werden die Empfeh­lun­gen von Sachver­stän­di­gen zur Klärung der Frage heran­ge­zo­gen, ob von der Behand­ler­seite der im Einzel­fall notwen­dige Sorgfalts­maß­stab einge­hal­ten wurde (vgl. auch das Schwer­punkt­thema in der RDG 2005, Heft 3).

Eine Nicht­be­ach­tung der entspre­chen­den Hygie­ne­grund­sätze kann dabei als „grober Behand­lungs­feh­ler“ gewer­tet werden, was wiederum zu einer Beweis­erleich­te­rung bis hin zur Beweis­last­um­kehr für die Kläger­seite führen kann. In einem solchen Fall obliegt es dann dem Beklag­ten zu bewei­sen, dass die Ursache für den einge­tre­te­nen Schaden nicht auf die Hygie­never­säum­nisse der Einrich­tung zurück­zu­füh­ren ist.