Brian Guzmann fragt: Welche Folgen kann es haben, wenn in einem Krankenhaus ein Patient mit einer MRSA-Infektion nicht isoliert wird und auch sonst keine besonderen Schutzmaßnahmen ergriffen werden?
Antwort der Redaktion: Das Bakterium Staphylococcus aureus ist ein bei vielen Menschen anzutreffender Erreger ohne Krankheitsbedeutung. Beim Eindringen in den Körper immungeschwächter Patienten kann es hingegen Auslöser für Wundinfektionen, Lungenentzündungen und Sepsis sein. Besondere Gefahr geht dabei von dem sogenannten Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) aus, das heißt von Erregerstämmen mit einer Unempfindlichkeit gegenüber verschiedenen Substanzen mehrerer Antibiotika-Klassen. Hier sind die Therapiemöglichkeiten bei einer Infektion erheblich eingeschränkt.
In medizinischen Einrichtungen ist die häufigste Verbreitungsursache neben der Atemluft der Transport über Hände und unbelebte Gegenstände (Pflegeartikel, Textilien etc.).
Zur Prävention von MRSA-Übertragungen hat das Robert Koch-Institut bereits 1999 eine Empfehlung veröffentlicht (Bundesgesundheitsblatt 12/99, S. 954–958), die unter anderem folgende Punkte umfasst:
- Einzelzimmerunterbringung des Patienten (Isolation),
- sorgfältige Händehygiene,Tragen von Schutzhandschuhen und Schutzkittel,
- Tragen einer OP-Gesichtsmaske.
Auch die Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und die Leitlinie der AWMF (Nummer 029/019) sehen entsprechende Maßnahmen vor.
Derartige Empfehlungen spielen insbesondere in der gerichtlichen Auseinandersetzung über Schadensersatzansprüche aufgrund „nosokomialer Infektionen“ – also Infektionen, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten medizinischen Maßnahme stehen, soweit sie nicht bereits vorher bestanden (vgl. § 2 Nummer 8 IfSG – eine wichtige Rolle.
In zunehmendem Maße werden die Empfehlungen von Sachverständigen zur Klärung der Frage herangezogen, ob von der Behandlerseite der im Einzelfall notwendige Sorgfaltsmaßstab eingehalten wurde (vgl. auch das Schwerpunktthema in Ausgabe Mai/Juni 2005 der Rechtsdepesche).
Eine Nichtbeachtung der entsprechenden Hygienegrundsätze kann dabei als „grober Behandlungsfehler“ gewertet werden, was wiederum zu einer Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr für die Klägerseite führen kann. In einem solchen Fall obliegt es dann dem Beklagten zu beweisen, dass die Ursache für den eingetretenen Schaden nicht auf die Hygieneversäumnisse der Einrichtung zurückzuführen ist.