Einer korrekten Befunderhebung kommt eine hohe Bedeutung zu. Kommt es zu einem Befunderhebungsfehler, führt dies potenziell zu einer Beweislastumkehr zuungunsten des Arztes.
Einer korrek­ten Befund­er­he­bung kommt eine hohe Bedeu­tung zu. Kommt es zu einem Befund­er­he­bungs­feh­ler, führt dies poten­zi­ell zu einer Beweis­last­um­kehr zuunguns­ten des Arztes. Bild: Photo 49538639 © Jovan­man­dic – Dreamstime.com

Eine vermeint­lich notwen­dige Opera­tion

Der Patient bemerkte seit einigen Monaten immer wieder, dass er insbe­son­dere abends Doppel­bil­der wahrnahm, wobei das rechte Auge näher abbil­dete als das linke Auge. Da ihn dies zuneh­mend störte, suchte er einen Augen­arzt auf. Dieser diagnos­ti­zierte eine epire­ti­nale Gliose des rechten Auges (Zellen lagern sich auf der Netzh­aut­ober­flä­che ab und bilden dort eine Membran) und riet zur OP. Nach der OP nahm der Patient weiter­hin Doppel­bil­der mit Bildgrö­ßen­un­ter­schie­den wahr. Zusätz­lich kam es postope­ra­tiv zu einer ausge­präg­ten Sicca-Sympto­ma­tik (sogenann­tes trocke­nes Auge) sowie einem Verzerrt­sehen.

Der Sachver­halt wurde bei der örtlich zustän­di­gen Schlich­tungs­stelle medizi­nisch überprüft. Der Gutach­ter stellte fest, dass der Patient ausweis­lich der gefer­tig­ten OCT-Aufnah­men tatsäch­lich rechts­sei­tig eine epire­ti­nale Gliose hatte. Fraglich war aber, ob die beschrie­be­nen Beschwer­den durch diese auch wirklich verur­sacht wurden.

Der vom Patien­ten beschrie­bene Bildgrö­ßen­un­ter­schied war durch die Netzhaut­ver­än­de­rung erklär­bar. Anders aber sah es nach Auffas­sung des Gutach­ters bei der Wahrneh­mung der Doppel­bil­der aus. Binoku­lare Doppel­bil­der können zwar auch durch eine Netzhaut­ver­än­de­rung entste­hen, würden aber mit einer deutli­chen Sehschär­fen­re­duk­tion und einem Verzerrt­sehen einher­ge­hen. Bei dem Patien­ten lag jedoch nur ein leich­tes monoku­la­res Verzerrt­sehen ohne Sehstär­ken­re­duk­tion vor. Insofern hätten auch andere Ursachen diffe­ren­ti­al­dia­gnos­tisch in Betracht gezogen werden müssen, so vor allem ein Brecht­kraft­un­ter­schied beider Augen, eine Trübung der optischen Medien sowie eine Schiel­stel­lung. Die beiden erstge­nann­ten mögli­chen Ursachen lagen bei dem Patien­ten eindeu­tig nicht vor. Eine mögli­che Schiel­stel­lung ist jedoch nicht unter­sucht worden. Postope­ra­tiv wurde eine solche dann aber festge­stellt.

Der Gutach­ter hielt es nicht für unwahr­schein­lich, dass durch die epire­ti­nale Gliose die zuvor kompen­sierte Schiel­stel­lung dekom­pen­siert wurde. Präope­ra­tiv hätte der Augen­arzt eine mögli­che Schiel­stel­lung des rechten Auges abklä­ren und sodann zunächst einen konser­va­ti­ven Behand­lungs­ver­such mittels Prismen­fo­lien durch­füh­ren müssen. Gegebe­nen­falls hätte dies bereits die Probleme des Patien­ten besei­tigt. Es hätte also nicht zwingend eine Opera­tion durch­ge­führt werden müssen, wobei man dies aller­dings ex post nicht mehr klären kann.

Befund­er­he­bungs­feh­ler zu Lasten des Augen­arz­tes

Der Augen­arzt hätte präope­ra­tiv eine strabo­lo­gi­sche Ursache der Symptome ausschlie­ßen müssen. Insofern liegt recht­lich ein Fall des sogenann­ten Befund­er­he­bungs­feh­lers vor. Dieser wird nicht zu Unrecht von Rechts­an­wäl­ten, die Ärzte vertre­ten, gefürch­tet, denn ein solcher kann poten­ti­ell zur Beweis­last­um­kehr führen. Der Arzt muss in diesem Fall also bewei­sen, dass der Fehler nicht kausal für den Schaden gewor­den ist.

Bei der Unter­las­sung einer Befund­er­he­bung kommt es zur Beweis­last­um­kehr, wenn:

  1. bei Erhebung der gebote­nen Befunde ein positi­ves Befund­er­geb­nis hinrei­chend wahrschein­lich (also größer als 50 %) gewesen wäre,
  2. der Befund so deutlich und gravie­rend gewesen wäre, dass dessen Verken­nung als funda­men­tal zu werten wäre und
  3. der Kausal­zu­sam­men­hang zwischen dem Fehler und dem Schaden nicht „äußerst unwahr­schein­lich“ (gerin­ger als 10 %) ist.

Bezogen auf den vorlie­gen­den Fall muss man feststel­len, dass bei Erhebung der strabo­lo­gi­schen Befunde mit hinrei­chen­der Wahrschein­lich­keit die Schiel­stel­lung des rechten Auges festge­stellt worden wäre. Dieser Befund wäre auch so deutlich gewesen, dass dessen Verken­nung als funda­men­tal zu werten gewesen wäre. Mögli­cher­weise wäre ihm sodann die OP erspart geblie­ben. Dass dies nicht abschlie­ßend geklärt werden konnte, geht demzu­folge zulas­ten des Augen­arz­tes.

Dem Patien­ten mussten aufgrund des Befund­er­he­bungs­feh­lers zum einen Schmer­zens­geld für die eventu­ell unnötige OP und die damit einher­ge­hen­den Folgen – die stark ausge­prägte Sicca-Sympto­ma­tik, die länger andau­ernde Rekon­va­les­zenz und die erst zu einem späte­ren Zeitpunkt mittels Prismen­bril­len behan­del­bare Schiel­stel­lung – gezahlt werden. Hinzu kamen Heilbe­hand­lungs­kos­ten, die der Patient zum Teil selbst zahlen musste, sowie ein gering­fü­gi­ger Haushalts­füh­rungs­scha­den für die postope­ra­tive Phase.

Haftungs­recht­li­che Konse­quen­zen für den Arzt

Dieser Fall zeigt, welche Bedeu­tung einer korrek­ten und abschlie­ßen­den Befund­er­he­bung zukommt. Dies gilt umso mehr, wenn die Möglich­keit einer konser­va­ti­ven Behand­lung in Betracht kommt und dem Patien­ten der Eingriff in die körper­li­che Unver­sehrt­heit erspart werden kann. Der opera­tive Eingriff – wenn auch nicht indiziert – verlief in diesem Fall kompli­ka­ti­ons­frei. Wären aber folgen­rei­che Kompli­ka­tio­nen entstan­den, hätte der Arzt hierfür haftungs­recht­lich in vollem Umfang einste­hen müssen.

Quelle: Rechts­an­wäl­tin Isabel A. Ibach, HDI Versi­che­rung AG, Köln