Prof. Dr. Volker Großkopf, Rechtsanwalt und Professor für Rechtswissenschaften an der Katholischen Hochschule NRW in Köln
Prof. Dr. Volker Großkopf, Rechts­an­walt und Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln

State­ment – Prof. Dr. Volker Großkopf:

„Solida­ri­tät, Subsi­dia­ri­tät und Selbst­ver­wal­tung sind erklärte Grund­prin­zi­pien des Sozial­staa­tes, die sich in einer Vielzahl von Sozial­leis­tun­gen ausdrü­cken. Im ältes­ten Zweig der Sozial­ver­si­che­rung, der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung gilt: Alle Versi­cher­ten sollen die notwen­dige medizi­ni­sche Versor­gung erhal­ten – unabhän­gig von Alter, Geschlecht und Einkom­men. Es ist die hoheit­li­che Aufgabe der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­run­gen diese Teilhabe unter staat­li­cher Aufsicht zu steuern – vorran­gig finan­ziert durch die Beiträge der versi­cher­ten Mitglie­der und ihrer Arbeit­ge­ber. Leider sind immer wieder struk­tu­relle Mängel zu beobach­ten, die zur Fehllei­tung von Mitteln führen. Die allge­mei­nen Vorschrif­ten im ersten Kapitel des 5. Sozial­ge­setz­bu­ches sollen die zentra­len Positio­nen der Solidar­ge­mein­schaft in der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung abbil­den und Ungerech­tig­kei­ten vermei­den – wobei den Grund­rech­ten eine zentrale Bedeu­tung zukommt.

Keine Benachteiligung in der medizinischen Versorgung von chronisch erkrankten Menschen.
Keine Benach­tei­li­gung in der medizi­ni­schen Versor­gung von chronisch erkrank­ten Menschen. Bild: eurocom

Der verfas­sungs­recht­lich garan­tierte Gleich­heits­satz beauf­tragt den Staat auf die gleich­be­rech­tigte Teilhabe behin­der­ter und chronisch kranker Menschen hinzu­wir­ken, damit die durch die Behin­de­rung bzw. Krank­heit beding­ten Nachteile ausge­gli­chen werden. Auf der sozial­recht­li­chen Ebene wird die Umset­zung dieser beson­de­ren Belange durch § 2a SGB V konkre­ti­siert.

Die program­ma­ti­sche Vorschrift bürdet damit den gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­run­gen eine nicht zu vernach­läs­si­gende Verant­wor­tung für die, sich aus der dauern­den Behand­lungs­be­dürf­tig­keit und der daraus folgen­den Last von Behin­der­ten und chronisch Kranken auf. Dies ist bei der Ausle­gung der indivi­du­el­len Leistungs­an­sprü­che der Betrof­fe­nen zwingend zu berück­sich­ti­gen. Mithin ist sowohl bei Behin­de­rung als auch bei chroni­schen Krank­hei­ten eine bestmög­li­che Versor­gung nach dem anerkann­ten Stand der Wissen­schaft und Forschung sicher­zu­stel­len und mit den Mitteln der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­run­gen finan­zi­ell zu ermög­li­chen.“