Der Kläger hatte sich bei einem Mountainbike-Unfall im Januar 2015 eine Fraktur der Wirbelsäule zugezogen, die eine Querschnittslähmung vom vierten Brustwirbel abwärts zur Folge hatte.
Das begehrte Exoskelett imitiert bei seinem Nutzer durch außen angelegte Orthesen vom Sprunggelenk bis zur Hüfte, die durch kleine Veränderungen des Körperschwerpunkts bewegt werden, einen natürlichen Gang.
Krankenkasse lehnte Exoskelett ab
Die beklagte gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Leistung ab.
Als Grund hierfür nannte die Krankenversicherung, dass der Kläger mit einer Körpergröße von 1,93 m zu groß für die Verwendung des Exoskeletts sei.
Außerdem leide der Kläger unter Osteoporose – eine gesunde Knochendichte sei aber Voraussetzung für die Benutzung des Hilfsmittels.
Gericht: Gesamt-Körpergröße nicht entscheidend
Dieser Argumentation ist das Sozialgericht nicht gefolgt und hat dem Kläger die Versorgung mit dem geforderten Hilfsmittel zugesprochen. Das Hilfsmittel erfülle ein Grundbedürfnis, so die Aachner Sozialrichter, da es das Stehen und Gehen ermögliche.
Gestützt auf ein entsprechendes Sachverständigengutachten hielt das Gericht die Versorgung mit dem Exoskelett auch für geeignet und notwendig.
So sei nicht allein nur auf die Gesamt-Körpergröße abzustellen, sondern insbesondere auf die Beinlänge. Passprobleme seien bei den Erprobungen des Exoskeletts, die in der mündlichen Verhandlung als Videodokumentation gezeigt wurden, nicht aufgetreten, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
WHO-Kriterien nicht anwendbar
Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Kläger trotz eines reduzierten Knochendichtewertes am linken Schenkelhals über eine insgesamt gesunde Knochendichte verfüge.
Im Übrigen sei der Mineralgehalt bei Menschen, die regelmäßig im Rollstuhl säßen, wegen der fehlenden Belastung grundsätzlich im Bereich der unteren Extremitäten erniedrigt. Daher können die entsprechenden Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) hier nicht zugrunde gelegt werden.
Hinzu kommt: Der bei dem Kläger gemessene Wert läge deutlich über dem Wert, der gemäß Benutzerhandbuch als ausreichend angesehen werde, so die Richter weiter.
Quelle: SG Aachen, Urteil vom 17.3.2023 – S 15 KR 68/19 (rechtskräftig).