Bewegungstraining mit Exoskelett
Bewegungs­trai­ning mit einem Exoske­lett – hier der Roboter­an­zug HAL (Archiv­bild) Bild: Jan Pauls

Der Kläger hatte sich bei einem Mountain­bike-Unfall im Januar 2015 eine Fraktur der Wirbel­säule zugezo­gen, die eine Querschnitts­läh­mung vom vierten Brust­wir­bel abwärts zur Folge hatte.

Das begehrte Exoske­lett imitiert bei seinem Nutzer durch außen angelegte Orthe­sen vom Sprung­ge­lenk bis zur Hüfte, die durch kleine Verän­de­run­gen des Körper­schwer­punkts bewegt werden, einen natür­li­chen Gang.

Kranken­kasse lehnte Exoske­lett ab

Die beklagte gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung lehnte die Leistung ab.

Als Grund hierfür nannte die Kranken­ver­si­che­rung, dass der Kläger mit einer Körper­größe von 1,93 m zu groß für die Verwen­dung des Exoske­letts sei.

Außer­dem leide der Kläger unter Osteo­po­rose – eine gesunde Knochen­dichte sei aber Voraus­set­zung für die Benut­zung des Hilfs­mit­tels.

Gericht: Gesamt-Körper­größe nicht entschei­dend

Dieser Argumen­ta­tion ist das Sozial­ge­richt nicht gefolgt und hat dem Kläger die Versor­gung mit dem gefor­der­ten Hilfs­mit­tel zugespro­chen. Das Hilfs­mit­tel erfülle ein Grund­be­dürf­nis, so die Aachner Sozial­rich­ter, da es das Stehen und Gehen ermög­li­che.

Gestützt auf ein entspre­chen­des Sachver­stän­di­gen­gut­ach­ten hielt das Gericht die Versor­gung mit dem Exoske­lett auch für geeig­net und notwen­dig.

So sei nicht allein nur auf die Gesamt-Körper­größe abzustel­len, sondern insbe­son­dere auf die Beinlänge. Passpro­bleme seien bei den Erpro­bun­gen des Exoske­letts, die in der mündli­chen Verhand­lung als Video­do­ku­men­ta­tion gezeigt wurden, nicht aufge­tre­ten, so die Richter in ihrer Urteils­be­grün­dung.

WHO-Krite­rien nicht anwend­bar

Des Weite­ren wurde festge­stellt, dass der Kläger trotz eines reduzier­ten Knochen­dich­te­wer­tes am linken Schen­kel­hals über eine insge­samt gesunde Knochen­dichte verfüge.

Im Übrigen sei der Mineral­ge­halt bei Menschen, die regel­mä­ßig im Rollstuhl säßen, wegen der fehlen­den Belas­tung grund­sätz­lich im Bereich der unteren Extre­mi­tä­ten ernied­rigt. Daher können die entspre­chen­den Krite­rien der Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sa­tion (WHO) hier nicht zugrunde gelegt werden.

Hinzu kommt: Der bei dem Kläger gemes­sene Wert läge deutlich über dem Wert, der gemäß Benut­zer­hand­buch als ausrei­chend angese­hen werde, so die Richter weiter.

Quelle: SG Aachen, Urteil vom 17.3.2023 – S 15 KR 68/19 (rechts­kräf­tig).